Umsatzbesteuerung bei grenzüberschreitenden Lieferungen
Die Kosten der Unternehmen für die Befolgung der Umsatzsteuervorschriften sind beim grenzüberschreitenden Handel deutlich höher als beim inländischen Handel. Der DStV begrüßt daher die Reformbestrebungen der EU-Kommission, die der Vereinfachung dienen sollen. Gleiches gilt für das Ziel, die Betrugsanfälligkeit des Systems zu verringern, um so eine gleichmäßige Besteuerung zu garantieren.
Qualitätsmerkmal für Unternehmer in der Diskussion
Das geplante endgültige Mehrwertsteuersystem sieht eine Besteuerung nach dem Bestimmungslandprinzip vor. Außerdem wird im Rahmen der EU-Konsultation über eine Art Qualitätsmerkmal für Unternehmer nachgedacht. Besonders vertrauenswürdige Unternehmer könnten sich danach als sog. „Certified Taxable Person“ (CTP) zertifizieren lassen. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen an diese Unternehmer käme dann das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung. Andernfalls (Vertragspartner ist kein CTP), würde der Lieferer der Waren die Umsatzsteuer schulden.
DStV lehnt Anknüpfung an CTP-Status ab
Der DStV sieht die Besteuerung in Abhängigkeit vom CTP-Status äußerst kritisch. Er befürchtet vermehrte Rechtsstreitigkeiten über die Erfüllung des Status. Der grenzüberschreitende Handel als Standardgeschäft wäre von großer Rechtsunsicherheit geprägt, zumal es von der richtigen Qualifikation abhängt, ob der Lieferer oder der Empfänger die Umsatzsteuer schuldet.
Generelles Reverse-Charge-Verfahren für B2B Lieferungen wird favorisiert
Stattdesen möchte der DStV den grenzüberschreitenden Warenverkehr zwischen Unternehmern durch die generelle Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens bei Lieferungen von Gegenständen im B2B-Bereich vereinfachen. Die Vorteile:
- der Lieferer müsste sich weit weniger mit den Umsatzsteuerregelungen des Ziellandes befassen;
- der Empfänger als Steuerschuldner würde die Besteuerung nach den ihm bekannten nationalen Regeln vornehmen.
- die Betrugsanfälligkeit des Umsatzsteuersystems würde weiter eingeschränkt, da die Steuerschuldnerschaft und die Vorsteuerabzugsberechtigung bei einem Unternehmer zusammenfallen.
Weiterentwicklung des MOSS wird begrüßt
Die EU-Kommission überlegt auch, den Anwendungsbereich des sog. Mini One Stop Shops (MOSS) auf grenzüberschreitende Warenlieferungen auszudehnen. Dies wird vom DStV ausdrücklich unterstützt. Unternehmer könnten dann ihren umsatzsteuerlichen Pflichten im Ausland über ein zentrales Webportal nachkommen. Auch über eine Abwicklung von Vorsteuererstattungen über dieses Portal wird ebenfalls nachgedacht.
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