Modernisierung und Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht
Das Gesetz umfasst insbesondere folgende Schwerpunkte:
Elektromobilität vereinfachen
Im Bereich der Elektromobilität soll die aus dem Energiewirtschaftsrecht bekannte Letztverbraucherfiktion an Ladepunkten unter Beachtung der stromsteuerrechtlichen Systematik auf das Stromsteuerrecht übertragen werden. Fortan sollen damit Einzelfallprüfungen von komplexen Geschäftsmodellen "innerhalb der Ladesäule" entfallen .
Für das bidirektionale Laden werden sollen klare Vorgaben geschaffen werden. Diese sollen verhindern, dass Nutzer von E-Fahrzeugen zum Versorger und Steuerschuldner werden, wodurch bürokratischer Aufwand entfallen soll.
Definiton der Stromspeicher
Stromspeicher sollen technologieoffen neu definiert werden, um Mehrfachbesteuerungen für ein- und ausgespeisten Strom zu vermeiden.
Aufhebung der Anlagenverklammerung
Im Stromsteuerrecht soll die sog. Anlagenverklammerung bei der dezentralen Stromerzeugung aufgehoben und für die Beurteilung der Steuerbefreiungen künftig durch einen einheitlichen Anlagenbegriff auf den Standort der jeweiligen Stromerzeugungsanlage abgestellt werden
Vereinfachte Antragstellung bei Steuerentlastung
Die mit dem Strompreispaket beschlossene Ausweitung der Steuerentlastung nach § 9b StromStG bei Beibehaltung der Antragsschwelle von mindestens 250 Euro Entlastung pro Jahr wird laut BMF die Anzahl der Entlastungsanträge ab 2025 vervielfachen. Es erfolgen daher rechtliche Anpassungen, wie beispielsweise eine Online-Antragspflicht, um eine vereinfachte Antragstellung und erstmals auch eine weitgehend automatisierte Bearbeitung von Anträgen ab 2025 zu ermöglichen.
Anpassung an EU-rechtliche Vorgaben
Das Strom- und Energiesteuerrecht soll zudem an EU-rechtliche Vorgaben angepasst und im Bereich der Regelungen im Zusammenhang mit der Stromerzeugung verschlankt werden. Im Energiesteuerbereich soll dazu der EU-rechtlich vorgegebene Grundsatz der Befreiung aller zur Stromerzeugung eingesetzten Energieerzeugnisse vereinheitlicht werden. Zudem soll Strom aus Biomasse, Klär- und Deponiegas künftig wieder rechtssicher in Anlagen bis 2 Megawatt elektrischer Leistung von der Stromsteuer befreit werden.
Anzeige- und Berichtspflichten
Zusätzlich sollen zum Zwecke des Bürokratieabbaus Anzeige- und Berichtspflichten verringert werden (z. B. in Mieterstromkonstellationen).
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