Elektronische Dienstleistungen und mini one stop shop ab 2015

Das Mehrwertsteuer-Paket der EU wird zum 1.1.2015 erneut Änderungen beim Ort von Dienstleistungen bringen. Elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen in der EU unterliegen dann in deren Wohnsitzstaat der Umsatzsteuer. Auf die betroffenen Unternehmen kommen dadurch erhebliche Änderungen zu. Zur Vereinfachung soll dabei der sog. mini one stop shop (MOSS oder M1SS) dienen; doch auch dieses Verfahren erfordert Vorbereitung.

Worum geht es?

Durch das sog. Mehrwertsteuer-Paket (Richtlinie 2008/8/EG) gab es bereits zum 1.1.2010 Änderungen beim Ort von sonstigen Leistungen. Ein weiterer Schritt steht zum 1.1.2015 an: Ab dann gelten die Änderungen in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL). Bis zu diesem Zeitpunkt muss auch der deutsche Gesetzgeber die Änderungen im UStG umgesetzt haben. Ein entsprechender Gesetzentwurf wird bereits im BMF vorbereitet. Die Zeit drängt auch, denn der Registrierungsprozess für das Mini-One-Stop-Shop-Verfahren (s. u.) soll bereits Anfang Oktober 2014 starten.

Nach der Neuregelung gilt für Telekommunikationsleistungen, Rundfunk- und Fernsehleistungen und bei auf elektronischem Weg erbrachten Leistungen an Nichtunternehmer der Ort als Ort der sonstigen Leistung, an dem der (private) Leistungsempfänger seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat (vgl. Art. 58 MwStSystRL in der ab 1.1.2015 geltenden Fassung). Dadurch wird der Umsatz im Land des Verbrauchs besteuert (= Verbrauchslandprinzip).

Welche Unternehmen sind betroffen?

Betroffen sind Unternehmen, die die o.g. Leistungen an Privatpersonen erbringen. Eine Änderung bedeutet das insbesondere für in der EU ansässige Unternehmen: Bisher waren ihre derartigen Leistungen an ihrem Sitz steuerbar (§ 3a Abs. 1 UStG). Künftig gelten diese Leistungen dort als erbracht, wo der private Endverbraucher wohnt. Im Klartext: Bisher musste ein deutscher Unternehmer, der elektronische Dienstleistungen an private Verbraucher in anderen EU-Ländern erbringt, diese Umsätze in seiner deutschen Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. seiner Umsatzsteuererklärung deklarieren. Künftig müsste er sich in jedem einzelnen Land, in dem er Leistungen an private Endverbraucher erbringt, umsatzsteuerlich registrieren lassen und dort seine jeweiligen Umsätze erklären. Dies soll jedoch durch den sog. mini one stop shop (s. u.) verhindert werden.

Soweit die Neuregelung Telekommunikationsleistungen bzw. Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen betrifft, wird sie wohl nur eine überschaubare Anzahl von Unternehmen tangieren. Anders sieht es bei den auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen aus. Hierzu gehören z.B. (vgl. im Detail Abschn. 3a.12 UStAE):

  • Bereitstellung von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen.
  • Bereitstellung von Software und deren Aktualisierung.
  • Bereitstellung von Bildern (z.B. Gewährung des Zugangs zu oder das Herunterladen von Desktop-Gestaltungen, Fotos, Bildern und Bildschirmschonern);
  • Bereitstellung von Texten und Informationen.
  • Bereitstellung von Datenbanken (z.B. Suchmaschinen, Internetverzeichnisse);
  • Bereitstellung von Musik (z.B. Gewährung des Zugangs zu oder das Herunterladen von Musik auf PC, Handys usw. und die Gewährung des Zugangs zu oder das Herunterladen von Jingles, Ausschnitten, Klingeltönen und anderen Tönen);
  • Bereitstellung von Filmen und Spielen, einschließlich Glücksspielen und Lotterien.
  • Bereitstellung von Sendungen und Veranstaltungen aus den Bereichen Politik, Kultur, Kunst, Sport, Wissenschaft und Unterhaltung.
  • Erbringung von Fernunterrichtsleistungen.
  • Online-Versteigerungen (soweit es sich nicht bereits um Web-Hosting-Leistungen handelt) über automatisierte Datenbanken und mit Dateneingabe durch den Leistungsempfänger, die kein oder nur wenig menschliches Eingreifen erfordern (z.B. Online-Marktplatz, Online-Einkaufsportal);
  • Internet Service-Pakete, die mehr als nur die Gewährung des Zugangs zum Internet ermöglichen und weitere Elemente umfassen (z.B. Nachrichten, Wetterbericht, Reiseinformationen, Spielforen, Web-Hosting, Zugang zu Chatlines usw.).

Anhand der Aufstellung kann man erahnen, dass hier viele – und nicht nur die großen  ‑ Unternehmen betroffen sein werden, sofern sie grenzüberschreitend tätig sind.

Wichtig: Nicht unter die Neuregelung fällt die Lieferung von Gegenständen, die im Internet bestellt werden, z.B. Bücher oder Musik-CDs.

Was ist der mini one stop shop?

Der mini one stop shop (MOSS oder M1SS), zu deutsch die kleine einzige Anlaufstelle (KEA) ist ein neues (freiwilliges) Besteuerungsverfahren, das dem Unternehmen ermöglicht, die o.g. Umsätze in dem EU-Staat zu erklären, in dem es ansässig ist. Zu diesem Zweck sind – zusätzlich zu Umsatzsteuer-Voranmeldung und ggf. Zusammenfassender Meldung ‑  vierteljährliche Erklärungen über ein Internetportal der zuständigen nationalen Behörde (in Deutschland voraussichtlich das BZSt) zu übermitteln. Die Erklärung muss bis zum 20. Tag nach Quartalsende übermittelt werden. Auch die Zahlung erfolgt im Ansässigkeitsstaat, die zuständige Behörde übernimmt dann die Verteilung auf die einzelnen Staaten.

Hinweis: Für in Drittländern ansässige Unternehmen, die auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an private Abnehmer mit Wohnsitz in der EU erbringen, gibt es bereits ein vergleichbares Verfahren, das ebenfalls beim BZSt angesiedelt ist (§ 18 Abs. 4c UStG; „VAT on eServices“).

Was müssen die Unternehmen tun?

Zunächst gilt es, festzustellen, ob ein Unternehmen überhaupt (grenzüberschreitend) Leistungen erbringt, die in den Anwendungsbereich der neuen Ortsregelung fallen. Diese müssen identifiziert und von den anderen Leistungen abgegrenzt werden, sofern das nicht bereits aus anderen Gründen erfolgt ist. Dann muss unterschieden werden, an wen diese Leistungen erbracht werden (Privatperson oder Unternehmer). Während bei den Leistungen an Unternehmer (zumindest in der EU) regelmäßig das Reverse-Charge-Verfahren greift, muss sich bei den o.g. Leistungen der leistende Unternehmer um die Besteuerung im Wohnsitzstaat des Leistungsempfängers kümmern. Dazu muss er natürlich wissen, in welchem Staat der jeweilige Privatkunde wohnt. Das bedeutet aber auch, dass der jeweilige Steuersatz des Verbrauchslandes greift und dass die Rechnung den dortigen Vorschriften genügen muss.

Hinweis: Für den Vorsteuerabzug spielt es keine Rolle, ob die Rechnung den Vorgaben des anderen Staates entspricht, da Privatpersonen ohnehin keine Vorsteuer abziehen dürfen.

Die Unternehmen müssen sich auch Gedanken machen, wie sie ihren Erklärungspflichten im Ausland nachkommen wollen, insbesondere, ob sie den mini one stop shop nutzen wollen. Dies bietet sich vor allem für Unternehmen an, die nicht ohnehin schon in vielen Ländern umsatzsteuerlich registriert sind. Die Registrierung soll ab 1.10.2014 möglich sein und muss bis spätestens 31.12.2014 erfolgt sein, um das Verfahren rechtzeitig nutzen zu können. Es empfiehlt sich, mit der Registrierung nicht bis zum letzten Moment zu warten, wenn man nicht riskieren will, in einen Bearbeitungsstau zum Jahresende zu geraten.

Registrieren kann sich jedes Unternehmen, das Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen in einem EU-Staat erbringt, der nicht Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit ist, und in dem es nicht umsatzsteuerlich registriert ist. Für Unternehmen, die nicht in der EU ansässig sind, gilt eine besondere Regelung.

Hinweis: Das Mini-One-Stop-Shop-Verfahren dient auch als Testballon. Wenn es sich bewährt, könnte es auf weitere Bereiche ausgedehnt werden, bis hin zu einem allgemeinen mini one stop shop für grenzüberschreitend tätige EU-Unternehmen.

Für die Registrierung müssen bestimmte Angaben gemacht werden, die über ein Internetportal übermittelt und in einer Datenbank gespeichert werden.

Die Registrierung für den mini one stop shop ist natürlich nur ein erster Schritt. Es muss auch geklärt werden, wie die zu erklärenden Daten fristgerecht (bis zum 20. Tag nach Quartalsende) an die zuständige Behörde übermittelt werden können und wie Zahlung erfolgt. Hierzu müssen neue Prozesse definiert werden, wie es sie z.B. für die Umsatzsteuer-Voranmeldung oder ZM bereits gibt. Der Steuerberater kann hier unterstützen.

Wie so oft, liegt die Herausforderung darin, die IT-Systeme rechtzeitig umzustellen und die erforderlichen Informationen zu beschaffen und einzupflegen. Viele Unternehmen sind über die anstehenden Änderungen vermutlich noch nicht oder nicht ausreichend informiert, zumal die gesetzliche Umsetzung in Deutschland noch nicht erfolgt ist. Wenn zum 1.1.2015 alles laufen soll, bleibt nur relativ wenig Zeit für notwendige Systemanpassungen und die Einholung von Informationen.

Praxis-Tipp: Unternehmen, die potenziell von der Neuregelung betroffen sind, sollten sich unbedingt den Leitfaden der EU-Kommission zur kleinen einzigen Anlaufstelle für die Mehrwertsteuer durchlesen. Informationen zum Umsatzsteuerrecht in den EU-Staaten (Steuersätze, Vorschriften zur Rechnungserteilung u.v.m.) findet man in Haufe Umsatzsteuer unter Umsatzsteuer Know-how/Länderinformationen.

Bevor man sich an die Umsetzung der steuerlichen Vorgaben macht, sollte man zudem die betriebswirtschaftlichen Folgen der Neuregelung bedenken: Wo früher allein der deutsche Umsatzsteuersatz zur Anwendung kam, muss ab 2015 in jedem EU-Staat mit einem anderen Steuersatz abgerechnet werden. Das stellt die Unternehmen auch bei der Preisgestaltung vor neue Herausforderungen. Eine Fehleinschätzung bei der Kalkulation kann sich massiv auf das Ergebnis auswirken.  

Schlagworte zum Thema:  Umsatzsteuer, Mini one stop shop, Dienstleistung