Überblick

Ab dem 1.1.2015 befindet sich der Ort von elektronisch ausgeführten Leistungen, Telekommunikationsdienstleistungen und Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen immer dort, wo der Leistungsempfänger ansässig ist. Da damit auch die Veranlagungspflicht für Unternehmer in anderen Mitgliedstaaten verbunden wäre, ist gleichzeitig die Mini-One-Stop-Shop-Regelung eingeführt worden, nach der der leistende Unternehmer seiner Besteuerungsverpflichtung durch die Abgabe einer elektronischen Umsatzsteuererklärung in seinem Registrierungsland nachkommen kann.

 

Kommentar

Die rechtliche Problematik

Zum 1.1.2015 tritt die letzte Stufe des sog. "Mehrwertsteuerpakets" in der EU in Kraft. Durch diese Neuregelungen wurden in allen Mitgliedstaaten in einem festen Zeitrahmen die Regelungen zur Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung harmonisiert. Dieser letzte Schritt regelt den Ort von elektronischen Leistungen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, die an einen Nichtunternehmer ausgeführt werden. Nach § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG sind diese sonstigen Leistungen an dem Ort ausgeführt, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder seinen Sitz hat.

Wichtig

Damit sind diese sonstigen Leistungen immer im jeweiligen Bestimmungsland ausgeführt, da Leistungen gegenüber Unternehmern für dessen Unternehmen sowie die in § 3a Abs. 2 Satz 3 UStG aufgeführten juristischen Personen auch dort ausgeführt werden, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen unterhält.[1]

Da diese Leistungen unabhängig von der Herkunft des Leistungsempfängers ab 1.1.2015 immer am Wohnsitz des Leistungsempfängers ausgeführt sind, konnten zu diesem Zeitpunkt die bisher in § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 11–13 UStG aufgeführten Leistungen aus der Vorschrift der sog. Katalogleistungen gestrichen werden. Gleichfalls konnte die bisher nur Unternehmer aus dem Drittlandsgebiet treffende Regelung des § 3a Abs. 5 UStG a. F. durch die jetzt aktuelle Fassung ersetzt werden.

Praxis-Tipp

Bis zum 31.12.2014 war über § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 11–13 UStG für die Telekommunikationsdienstleistungen, die Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie die elektronisch ausgeführten sonstigen Leistungen, die gegenüber einem Nichtunternehmer aus dem Drittlandsgebiet ausgeführt wurden auch schon geregelt, dass der Ort der sonstigen Leistung dort ist, wo der Leistungsempfänger ansässig war. Führten Unternehmer aus dem Drittlandsgebiet elektronisch erbrachte sonstige Leistungen an einen Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet aus, war auch schon vor dem 1.1.2015 geregelt, dass sich der Ort der sonstigen Leistung an den Wohnsitz/Sitz des Leistungsempfängers ins Gemeinschaftsgebiet verlagerte.[2]

Die wesentlichen Änderungen ergeben sich damit bei Ausführung dieser Leistungen an einen Nichtunternehmer in einem anderen Mitgliedstaat. Während diese Leistungen bis zum 31.12.2014 am Sitzort des leistenden Unternehmers[3] ausgeführt waren und damit der Besteuerung im Sitzstaat des leistenden Unternehmers unterlagen, sind ab dem 1.1.2015 diese Leistungen im Bestimmungsmitgliedstaat der Besteuerung zu unterwerfen.

Wichtig

Führt ein deutscher Unternehmer solche Leistungen an Nichtunternehmer in anderen Mitgliedstaaten aus, muss er ab dem 1.1.2015 mit den in den jeweiligen Mitgliedstaaten geltenden Steuersätzen kalkulieren. Er wird in den einzelnen Ländern der Steuerschuldner, da eine Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger bei einer Leistung an einen Nichtunternehmer nicht in Betracht kommen kann. Bei Leistungen an einen Nichtunternehmer im Drittlandsgebiet richten sich die Besteuerungsfolgen ausschließlich nach den dort geltenden Vorschriften.

Da der leistenden Unternehmer bei den Telekommunikationsdienstleistungen, den elektronischen Leistungen sowie den Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen gegenüber einem Nichtunternehmer in einem anderen Mitgliedstaat dort die Umsatzsteuer schuldet, ergibt sich grundsätzlich die Verpflichtung, dort eine Umsatzsteuererklärung abzugeben. Die Steuerschuld und die Veranlagungsverpflichtung ergeben sich unabhängig von der Höhe der in diesem Mitgliedstaat ausgeführten Umsätze.

Praxis-Tipp

Bagatellregelungen wie z. B. bei der sog. Versandhandelsregelung über die Lieferschwelle[4] gibt es bei der Besteuerung dieser sonstigen Leistungen nicht. Es kann für einen deutschen Unternehmer in dem anderen Mitgliedstaat auch keine evtl. dort geltende "Kleinunternehmerregelung" gelten.

Um dem Unternehmer die Besteuerung in dem jeweiligen Bestimmungsmitgliedstaat zu erleichtern, ist zum 1.1.2015 – aber nur für diese Leistungen – die Mini-One-Stop-Shop-Regelung (Kleine Einzige Anlaufstelle) realisiert worden. Danach kann sich der Unternehmer für diese sonstigen Leistungen in seinem Heimatstaat anmelden und dort für alle Mitgliedstaaten elektronische Umsatzsteuererklärungen (quartalsweise; jeweils bis zum 20. des auf das Ende eines Quartals folgenden Monats) abgeben, in denen er die Umsätze in dem jeweilige...

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