Dienstleistung







England Deutschland Fahne
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Praxis-Tipp - Umsatzsteuer

Elektronische Dienstleistungen aus einem Drittland

Unternehmer, die z.B. im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz sitzen und elektronische Dienstleistungen an Unternehmer im EU-Gebiet bzw. an Privatpersonen erbringen, haben dies in Ihren Ausgangsrechnungen entsprechend darzustellen. Die Besteuerung elektronischer Dienstleitungen, ebenso Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, ergibt sich je nachdem in welchem Land der Empfänger ansässig ist. Wann der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und wann nicht, entscheidet sich nach dem Leistungsbezug.












Hand zieht 50 Euronoten aus dem Bankautomaten
Hand zieht 50 Euronoten aus dem Bankautomaten
BFH Kommentierung

Von Banken outgesourcte Finanzdienstleistungen sind nicht umsatzsteuerfrei

Folgende Dienstleistungen für eine Bank, die Geldausgabeautomaten betreibt, sind keine steuerfreien Umsätze im Zahlungsverkehr: Aufstellung, Wartung, Befüllung der Automaten, Ausstattung der Automaten mit Hard- und Software, Weiterleitung der Autorisierungsanfragen wegen Bargeldabhebungen an die die Geldkarte ausgebende Bank, Vornahme der Geldauszahlung, Generierung eines Datensatzes über die Auszahlungen.



Ehegattenarbeitsvertrag
Ehegattenarbeitsvertrag
"Harter" Brexit und Steuerrecht

Brexit in Fällen: Besteuerung von bezogenen Dienstleistungen (B2B)

Im entworfenen Fall lässt die A-GmbH von der britischen Y-Ltd eine Marktstudie zum Kaufverhalten nach dem Brexit erstellen. Sie erhält eine Rechnung ohne Umsatzsteuer und ohne Hinweis auf ein etwaiges Reverse-Charge-Verfahren. Im Übrigen enthält die Rechnung alle erforderlichen Angaben i. S. d. § 14 UStG. Die A-GmbH fragt sich, ob sie aus dieser Rechnung Vorsteuer ziehen kann.









BMF 1
BMF 1
BMF Kommentierung

Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses zum 31.12.2016

Mittlerweile ist es gute Übung, dass die Finanzverwaltung den UStAE zum Jahreswechsel überarbeitet und Anpassungen vornimmt. Neben redaktionellen Anpassungen wird hauptsächlich die schon vorher veröffentlichte Rechtsprechung des BFH mit aufgenommen. In einigen Fällen werden Klarstellungen oder Präzisierungen vorgenommen. Obwohl materiell-rechtliche Änderungen damit nicht verbunden sind, ist die Aufnahme von einigen BFH-Entscheidungen für die Praxis wichtig.









A 06 06 982 HR
A 06 06 982 HR
Umsatzsteuer

Elektronische Dienstleistungen und mini one stop shop ab 2015

Das Mehrwertsteuer-Paket der EU wird zum 1.1.2015 erneut Änderungen beim Ort von Dienstleistungen bringen. Elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen in der EU unterliegen dann in deren Wohnsitzstaat der Umsatzsteuer. Auf die betroffenen Unternehmen kommen dadurch erhebliche Änderungen zu. Zur Vereinfachung soll dabei der sog. mini one stop shop (MOSS oder M1SS) dienen; doch auch dieses Verfahren erfordert Vorbereitung.