Urteilskommentierung: Umsatzsteuer bei Datenbanken

Werden Dienstleistungen über das Internet erbracht, die im Wesentlichen automatisiert sind, ist der Leistungsort bei Leistungserbringung an einen Nichtunternehmer im Inland.  

Mit Urteil vom 1.6.2016, hat der BFH (BFH, Urteil v. 1.6.2016 IX R 29/14)  zur Frage Stellung genommen, wo der Leistungsort bei Dienstleistungen liegt, die über das Internet an Nichtunternehmer erbracht werden. Er ist hierbei zu einem Leistungsort im Inland gekommen, obwohl das ausländische Dienstleistungsunternehmen über keine Betriebsstätte im Inland verfügt.

Sachverhalt: Ausländische Partnervermittlung ohne Betriebsstätte in Deutschland

Die Klägerin ist eine US-amerikanische Kapitalgesellschaft, die im Inland über keine Betriebsstätte verfügte. Im Streitjahr 2003 betrieb sie eine Kontaktbörse im Internet. Die Kunden, die ein Entgelt zu entrichten hatten, konnten auf die persönlichen Daten anderer Mitglieder Zugriff nehmen und mit diesen in Kontakt treten, so dass eine Art von Partnervermittlung gegeben war. Die Klägerin nahm an, dass der Leistungsort nicht in Deutschland war und gab deshalb keine Umsatzsteuererklärung ab. Als das Finanzamt von den Leistungen der Klägern Kenntnis erlangte, setzte es für die an deutsche Kunden erbrachten Leistungen zunächst im Schätzungswege Umsatzsteuer fest, da es der Ansicht war, die Leistungen würden im Inland erbracht. Die Klägerin gab sodann Umsatzsteuererklärungen für alle maßgeblichen Zeiträume an und anschließend Einspruch ein, der keinen Erfolg hatte. Auch die Klage beim Finanzgericht wurde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidung: Sonstige Leistungen gelten als in Deutschland ausgeführt

Der BFH wies die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln ebenfalls als unbegründet ab. Die Klägerin habe, so der BFH, mit der Gewährung zu ihrem Online-Angebot an die zahlenden Mitglieder eine sonstige Leistung gegen Entgelt ausgeführt. Diese Leistungen seien gemäß der im Streitjahr 2003 geltenden Fassung des UStG im Inland ausgeführt worden, so dass die sonstigen Leistungen umsatzsteuerpflichtig seien. 

Hinweis: Deutsche Unternehmen sollten die umsatzsteuerliche Einstufung von Internetdienstleistungen prüfen

Die Entscheidung des BFH überrascht letztlich nicht. Sie spiegelt auch die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung hierzu wider. Einzelheiten sind aus Abschnitt 3a.12 des UStAE ersichtlich. Dort ist umfassend aufgeführt, was die Finanzverwaltung alles als auf elektronischem Wege erbrachte sonstige Leistung ansieht. Betroffenen Unternehmen sei geraten, die Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung von Leistungen über das Internet genau zu prüfen, zumal sich das Umsatzsteuergesetz in einem ständigen Wandel befindet. Die Entscheidung des BFH  betrifft zwar das Jahr 2003,  ist gleichwohl auch für die aktuelle Rechtslage zu beachten (vgl. jetzt 3a Abs. 5 UStG). Zu beachten ist bei solchen Dienstleistungen auch, dass es ein besonderes Besteuerungsverfahren insbesondere für Drittlands-Unternehmen gibt, da diese im Inland kein Unternehmer sind (vgl. § 18 Abs. 4c UStG). Für Unternehmen aus dem EU-Ausland gibt es seit 1.1.2015 das sog. Mini-One-Stop Verfahren (vgl.  18 Abs. 4e und § 18h UStG für inländische Unternehmen, die im Ausland solche Dienstleistungen erbringen).  

Schlagworte zum Thema:  Umsatzsteuer, BFH-Urteile, Dienstleistung