Unternehmer, die Leistungen in der Schweiz erbringen, sind bei Überschreiten der globalen Umsatzgrenze von CHF 100'000 dazu angehalten, genau zu prüfen, ob dadurch eine Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz begründet wird oder ob eine Ausnahmeregel erfüllt ist. Nicht betroffen sind Unternehmen, die zwar die Umsatzgrenzen überschreiten, aber primär Gegenstände in die Schweiz liefern und dort nur eine untergeordnete Tätigkeit ausüben. Hier ist nur die Einfuhrsteuer geschuldet, eine Registrierungspflicht besteht nicht. Es ist daher genau zu analysieren, ob von einer untergeordneten Leistung ausgegangen werden kann.mehr
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