Schweiz: Lieferungen aus dem Ausland und Erfassung von Kleinsendungen


Schweiz: Lieferungen aus dem Ausland und Kleinsendungen

Der Warenhandel zwischen dem Ausland und der Schweiz wird als Einfuhr bzw. Ausfuhr bezeichnet. Welche steuerlichen Regeln gelten für deutsche Unternehmer, die in die Schweiz liefern, und was hat es mit der Mehrwertsteuerpflicht bei Kleinsendungen auf sich?

In der Schweiz stellt die Ausfuhr von Gegenständen kein steuerbarer Tatbestand dar, sofern der Gegenstand tatsächlich in das Drittland gelangt und der entsprechende Nachweis erbracht wird.

Hingegen unterliegt die Einfuhr von Gegenständen aus dem Ausland der Einfuhrsteuer nach Art. 52 Abs. 1 MwStG. Als Schuldner der Einfuhrsteuer gilt grundsätzlich derjenige, der im Zeitpunkt der Überführung der Ware in das schweizerische Zollgebiet die Verfügungsmacht innehat. Handelt es sich hierbei um ein in der Schweiz steuerpflichtiges Unternehmen, kann die Einfuhrsteuer grundsätzlich im Rahmen des Vorsteuerabzugs direkt wieder abgezogen werden. Je nach Vorsteuerquote handelt es sich um ein "Nullsummenspiel".

Beispiel: Deutscher Unternehmer liefert Waren an Schweizer Kunden

Liefert ein deutscher Unternehmer ausschließlich Waren (auch im Wert von über CHF 100'000) an Schweizer Kunden (d.h. darüber hinaus werden keine weiteren Leistungen in der Schweiz erbracht), so wird er trotzdem nicht registrierungspflichtig in der Schweiz, da die Einfuhrsteuer an der Grenze abgeliefert wird.

Mehrwertsteuerpflicht bei Kleinsendungen

Seit 2019 wird ein Unternehmen auch mehrwertsteuerpflichtig, wenn es für mindestens CHF 100'000 pro Jahr von der Einfuhrsteuer befreite Kleinsendungen (Sendungen, bei denen die Einfuhrsteuer nicht mehr als CHF 5 beträgt) vom Ausland in die Schweiz sendet (Art. 7 Abs. 3 lit. b MWStG). Die Umsatzgrenze des betroffenen Unternehmens (typischerweise Versandhändler) muss monatlich geprüft werden. Dies zielt darauf ab, mehrwertsteuerbedingte Wettbewerbsverzerrungen zu beseitigen, indem auch Onlineversandhandelsunternehmen erfasst werden können, obwohl diese häufig günstige Einzelprodukte einführen und damit von einer Befreiung profitiert haben.

Weil häufig die Umsatzgrenze von CHF 100'000 nicht erreicht wurde, gilt seit 2025 zusätzlich die sogenannte Plattformbesteuerung, welche besagt, dass neu alle Plattformen ihre Waren deklarieren und versteuern müssen, welche über ihre Plattformen in der Schweiz abgewickelt werden. Zu diesem Zweck müssen sie sich in der Schweiz registrieren. Bei Verstößen kann die ESTV ein Einfuhrverbot verhängen oder die Vernichtung der Ware anordnen. Außerdem sind die Plattformen verpflichtet, der ESTV Auskunft darüber zu erteilen, welche Unternehmen ihre Produkte über die Plattform vertreiben und allenfalls in der Schweiz direkt mehrwertsteuerpflichtig werden könnten – hier geht es vor allem um Taxifahren oder Vermietungen von Schweizer Liegenschaften.