Schweiz: Lieferungen aus dem Ausland und Kleinsendungen

Der Warenhandel zwischen dem Ausland und der Schweiz wird als Einfuhr bzw. Ausfuhr bezeichnet. Welche steuerlichen Regeln gelten für deutsche Unternehmer, die in die Schweiz liefern und was hat es mit der Mehrwertsteuerpflicht bei Kleinsendungen auf sich?

In der Schweiz stellt die Ausfuhr von Gegenständen kein steuerbarer Tatbestand dar, sofern der Gegenstand tatsächlich in das Drittland gelangt und der entsprechende Nachweis erbracht wird.

Hingegen unterliegt die Einfuhr von Gegenständen aus dem (Drittstaaten)Ausland der Einfuhrsteuer nach Art. 52 Abs. 1 MwStG. Als Schuldner der Einfuhrsteuer gilt grundsätzlich derjenige, der im Zeitpunkt der Überführung der Ware in das schweizerische Zollgebiet die Verfügungsmacht innehat. Handelt es sich hierbei um einen in der Schweiz steuerpflichtigen Unternehmer, kann diese Einfuhrsteuer grundsätzlich im Rahmen des Vorsteuerabzugs wieder abgezogen werden.

Beispiel: Deutscher Unternehmer liefert Waren an Schweizer Kunden

Liefert ein deutscher Unternehmer ausschließlich Waren (auch im Wert von über CHF 100'000) an Schweizer Kunden (d.h. darüber hinaus werden keine weiteren Leistungen in der Schweiz erbracht), so wird er trotzdem nicht registrierungspflichtig in der Schweiz, da die Einfuhrsteuer an der Grenze abgeliefert wird.

Mehrwertsteuerpflicht bei Kleinsendungen

Seit dem 1. Januar 2019 ist eine weitere Gesetzesänderung in Kraft, wonach ein Unternehmen nun auch mehrwertsteuerpflichtig wird, wenn es für mindestens CHF 100'000 pro Jahr von der Einfuhrsteuer befreite Kleinsendungen (Sendungen, bei denen die Einfuhrsteuer nicht mehr als CH 5 beträgt) vom Ausland in die Schweiz sendet. Diese Änderung zielt ebenfalls darauf ab, mehrwertsteuerbedingte Wettbewerbsverzerrungen zu beseitigen, indem auch Onlineversandhandelsunternehmen wie Zalando, Amazon und Alibaba erfasst werden.