Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz: Grundsatz und Registrierung

Lesen Sie hier zum Grundsatz der Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz, zur Registrierungspflicht und was Sie tun können, wenn die Anmeldung versäumt wurde. Außerdem: Was bedeutet Nebenleistung? Dann entfällt nämlich die Mehrwertsteuerpflicht.

In der Schweiz wird mehrwertsteuerpflichtig, wer in der Schweiz Leistungen erbringt und eine (jährliche) Umsatzgrenze i. H. v. CHF 100'000 überschreitet.

Vor 01.01.2018 Umsatzgrenze 100´000 CHF: Schweizer Umsatz

Vor dem 1. Januar 2018 beschränkte sich diese Umsatzgrenze auf Umsätze, welche in der Schweiz erzielt wurden. So war beispielsweise ein deutscher Unternehmer, welcher in Deutschland einen Umsatz von CHF 600'000 erbracht hat, von der Schweizer Mehrwertsteuer bis zu einem in der Schweiz erzielten Umsatz von CHF 100'000 befreit.

Seit 01.01.2018: Umsatzgrenze 100´000 CHF weltweiter Umsatz

Seit der Gesetzesänderung vom 01.01.2018 wird bei dieser mehrwertsteuerbegründenden Umsatzgrenze von CHF 100'000 nicht nur auf den Umsatz in der Schweiz abgestellt, sondern vielmehr auf den weltweiten Umsatz. Dies bedeutet für das o. g. Beispiel, dass der deutsche Unternehmer ab dem ersten "Umsatzfranken" in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig wird, da die weltweite mehrwertsteuerlich relevante Umsatzgrenze von CHF 100'000 deutlich überschritten ist.

Registrierungspflicht seit 01.01.2018 bei Mehrwertsteuerpflicht

Ein Unternehmen muss sich unaufgefordert innert 30 Tagen nach Beginn der Steuerpflicht als steuerpflichtige Person bei der Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) anmelden, wenn es sicher ist, dass es die Voraussetzungen für die Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz erfüllen wird. Dies ist der Regelfall.

Bei Unklarheit bezüglich der Mehrwertsteuerpflicht: Quartalsweise Hochrechnung

Ist noch unklar, ob das Unternehmen innerhalb des bevorstehenden Jahres das weltweite Umsatzhöhe von CHF 100'000 überschreiten wird, ist eine quartalweise Hochrechnung basierend auf den bereits erzielten Umsätzen vorzunehmen. Für die Beurteilung, ob eine Mehrwertsteuerpflicht gegeben ist, sind sämtliche Entgelte aus Leistungen zu berücksichtigen, welche nicht nach Art. 21 Abs. 2 des Schweizer Mehrwertsteuergesetzes (MwStG) von der Steuer ausgenommen sind (dort sind insbes. Leistungen im Medizinbereich, in der Erziehung und Bildung sowie im Kultur-, Sport-, Versicherungs- und Bankenbereich aufgeführt). Ergibt sich aus der Hochrechnung ein Umsatz von mindestens CHF 100'000, so muss die Anmeldung entweder für die Zukunft oder (freiwillig) rückwirkend auf den 1. Januar des laufenden Jahres erfolgen (Umkehrschluss aus Art. 10 Abs. 2 MwStG i.V.m. Art. 9a Mehrwertsteuerverordnung). Letzteres empfiehlt sich insbesondere, wenn das Unternehmen bereits hohe vorsteuerbelastete Leistungen bezogen hat und die darauf entfallende Vorsteuer zurückfordern möchte.

Bestreitet ein ausländisches Unternehmen, welches in der Schweiz Leistungen erbringt, die maßgebende Umsatzgrenze von CHF 100'000 erreicht zu haben, ist es hierfür beweispflichtig.

Registrierung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV): Was muss beachtet werden

Die Registrierung bei der ESTV hat ohne entsprechenden Hinweis durch die Steuerbehörde durch die Unternehmen zu erfolgen. Für die Anmeldung eines ausländischen Unternehmens ohne Wohn- bzw. Geschäftssitz oder Betriebsstätte in der Schweiz ist zusätzlich die Angabe eines in der Schweiz niedergelassenen Fiskalvertreters erforderlich. Desweitern setzt die Eintragung ausländischer Unternehmer ins Schweizer Mehrwertsteuerregister eine Sicherstellung (Kaution oder Bürgschaft) i. H. v. 3 % des erwarteten Inlandumsatzes in CH voraus. Nach der Eintragung muss quartalsweise die Steuer deklariert und 60 Tage nach Ablauf der Abrechnungsperiode abgeliefert werden. Dies erfolgt seit dem 01.01.2021 grundsätzlich online.

Bei Versäumnis: Straflose Selbstanzeige (Art. 102 MwStG)

Wurde eine rechtzeitige Registrierung im Schweizer Mehrwertsteuerregister versäumt, so gibt es hierfür die Möglichkeit einer straflosen Selbstanzeige (Art. 102 MwStG). Voraussetzungen sind:

  • dass die Widerhandlung keiner Behörde bekannt war,
  • der Steuerpflichtige die Behörde bei der Festsetzung der geschuldeten oder rückzuerstattenden Steuer in zumutbarer Weise unterstützt und
  • sich letztlich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Steuer bemüht.

Bei der Überprüfung, ob ein ausländisches Unternehmen der Schweizer Mehrwertsteuer unterliegt, stellen wir teilweise fest, dass bereits in Vorjahren Umsätze von mehr als CHF 100'000 in der Schweiz erzielt wurden. Diese melden wir dann für die Mandanten nach, um eine Strafe zu verhindern.

Ausnahmen von der Registrierungspflicht und der Mehrwertsteuerpflicht

Ausgenommen vom oben beschriebenen Grundsatz und damit von der Mehrwertsteuerplicht befreit, ist ein Unternehmen, unabhängig vom Umsatz, wenn

  • Leistungen im Sinne des Art. 23 MwStG erbracht werden oder
  • ausschließlich Dienstleistungen erbracht werden, deren Empfängerort im Sinne des Art. 8 Abs. 1 MwStG im Inland liegt und welche der Bezugssteuer unterliegen.

Unter Art. 23 MwStG fallen Leistungen, die zwar nach den Bestimmungen über den Leistungsort im Inland erbracht, aber im Ausland verbraucht werden, weshalb sie keine Steuerbelastung erfahren sollen.

Bei Leistungen gemäss Art. 8 Abs. 1 MwStG handelt es sich um Dienstleistungen wie beispielsweise Leistungen von Beratern oder Vermögensverwaltern oder Werbeleistungen.

Dienstleistungen werden nach dem Empfängerortprinzip besteuert

Dienstleistungen werden gem. Art. 8 Abs. 1 MwStG nach der Grundregel, dem Empfängerortprinzip, besteuert. Als Ort der Leistung gilt demnach der Ort, an dem der Empfänger der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird. Fehlt ein solcher Sitz oder eine solche Betriebsstätte, ist der Wohnort oder der Ort des üblichen Aufenthaltes maßgebend. Abweichungen von dieser Grundregel sind in Art. 8 Abs. 2 MwStG geregelt.

Fällt eine Dienstleistung unter die Grundregel (Empfängerortprinzip) und unterliegt sie gleichzeitig der Bezugssteuer gemäß Art. 45 MwStG, ist der leistende ausländische Unternehmer von der Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz befreit, unabhängig von der Höhe des weltweiten Umsatzes, wenn er ausschließlich solche Leistungen in der Schweiz erbringt. Der Schweizer Empfänger muss aber, sofern er die Voraussetzungen nach Art. 45 Abs. 2 MwStG erfüllt, Bezugsteuer entrichten.

Das heißt, dass Unternehmen mit Sitz im Ausland, die ausschließlich Leistungen erbringen, die in der Schweiz der Bezugssteuer unterliegen, unabhängig von ihrem weltweiten Umsatz von der Registrierungs- und somit von der Mehrwertsteuerpflicht befreit sind. Dies gilt beispielsweise für Treuhandbüros, sofern sie keine anderen Dienstleistungen als Beratungsleistungen anbieten. Werden hingegen (auch) andere Dienstleistungen erbracht, welche nicht der Bezugssteuer nach Art. 45 MwStG unterliegen, muss der Unternehmer sämtliche gegenüber Schweizer Empfängern erbrachten Leistungen – also auch Dienstleistungen nach Art. 45 MwStG - versteuern. Wenn er dieser Pflicht nicht nachkommt, drohen Geldbußen bis zu CHF 800'000, wenn die hinterzogene Steuer den Rechnungsempfänger in der Schweiz zum Vorsteuerabzug berechtigt hat.

Nebenleistung: Keine Registrierungs- bzw. Mehrwertsteuerpflicht

Wie bereits erwähnt führte die umfassende Regelung der Mehrwertsteuerpflicht zu einer Vielzahl von zusätzlichen Steuerpflichtigen, selbst wenn diese in der Schweiz nur eine minimale Leistung erbracht haben. Die ESTV hat daher ihre Praxis betreffend grenzüberschreitende Werklieferung in die Schweiz angepasst. Während in der alten Praxis jede Montageleistung in der Schweiz eine werkvertragliche Lieferung und damit eine Registrierungspflicht auslöste, trifft dies nach der neuen Praxis nicht mehr zu, sofern es sich um eine Montageleistung mit untergeordneter Bedeutung handelt, da dies eine Nebenleistung i.S.v. Art. 19 Abs. 4 MwStG ist. Die Definition des Begriffs "untergeordnet" ist im Moment noch unscharf. Im Zweifelsfall kann der Sachverhalt der ESTV zur verbindlichen und kostenlosen Prüfung vorgelegt werden.

Beispiel Nebenleistung: Zusammensetzen eines Möbelstücks nach Anlieferung

Als Nebenleistung qualifiziert die neue Praxis der ESTV beispielsweise das blosse Zusammensetzen und Aufstellen eines gelieferten Möbelstücks. Da die Montageleistung als Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt, unterliegt sie lediglich dem Tatbestand der Einfuhrsteuer (vgl. auch Teil 3 des Top-Themas), hingegen besteht keine Registrierungs- bzw. Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz. Bei einer werkvertraglichen Lieferung liegt der Ort der Lieferung hingegen in der Schweiz und das ausländische Unternehmen wird bereits mit der ersten Inlandlieferung – sofern die weltweite Umsatzgrenze von CHF 100'000 überschritten ist – in der Schweiz registrierungs- und mehrwertsteuerpflichtig. Das wäre dann der Fall, wenn ein Einbauschrank vor Ort bearbeitet und an die spezifischen Gegebenheiten angepasst wird.