Anforderungen an den Inhalt einer Rechnung, Schweizer UID-Nummer und neue Steuersätze
Die nachfolgenden Ausführungen zeigen in geraffter Form die wichtigsten Punkte zur Rechnungsstellung nach Schweizer Mehrwertsteuergesetz auf. Die Ausführungen verschaffen einen ersten Überblick, sie ersetzen jedoch nicht die Beratung im Einzelfall durch eine ausgewiesene Fachperson.
Verschärfte Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz seit 1.1.2018
Seit dem Jahr 2018 gelten die Neuregelungen zur Schweizer Mehrwertsteuer. Diese zielen unter anderem darauf ab, ausländische Leistungserbringer schweizerischen Anbietern mit Blick auf die Wettbewerbsfähigkeit gleichzustellen. Grundsätzlich gilt nun seit 2018, dass ausländische Unternehmen bereits ab dem ersten Schweizer Franken Umsatz in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig werden können und sich unaufgefordert in das Schweizer Mehrwertsteuerregister eintragen müssen. Vorausgesetzt ist, dass der weltweite Umsatz 100.000 CHF übersteigt. Erbringt somit ein deutsches Unternehmen in der Schweiz steuerpflichtige Leistungen wie z.B. Telekomdienstleistungen oder Werklieferleistungen und wird dadurch in der Schweiz steuerpflichtig, so hat das Unternehmen eine dem Schweizer Mehrwertsteuerrecht konforme Rechnung zu erstellen.
Rechnungsstellung in der Schweiz: Das Wichtigste in Kürze
Vereinfacht müssen folgende Punkte aus einer Rechnung ersichtlich sein:
- Schweizerische Mehrwertsteuernummer der Leistungserbringerin. Die Mehrwertsteuernummer hat folgendes Format: CHE-123.456.789 MWST.
- Vollständige Adresse der Leistungserbringerin.
- Vollständige Adresse der Leistungsempfängerin. Deren Mehrwertsteuernummer muss hingegen nicht auf der Rechnung ersichtlich sein.
- Beschreibung von Art, Gegenstand und Umfang der Leistung.
- Datum/Leistungszeitraum, sofern keine Übereinstimmung mit dem Rechnungsdatum vorliegt.
- Rechnungsbetrag. Dieser kann als Totalbetrag inklusive Schweizer Mehrwertsteuer (Angabe anwendbarer Steuersatz) ausgewiesen werden oder es werden die Beträge separat dargestellt: Zunächst der Nettorechnungsbetrag, dann der anwendbare Steuersatz mit dem entsprechenden Betrag und als letztes der Totalbetrag.
Es ist zulässig, die Rechnung in einer Fremdwährung (nicht Schweizer Franken) auszustellen. Die Umrechnung erfolgt dann im Rahmen der Quartalsabrechnung mit dem Monatsmittelkurs, der von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) publiziert wird und anzuwenden ist.
Gesetzliche Grundlage Schweizer Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) und ergänzende Ausführungen
Das Schweizer Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) regelt in Art. 26 die Pflichtinhalte der Rechnungen.
In Absatz 1 ist die Verpflichtung der Leistungserbringerin festgehalten, auf Verlangen der Leistungsempfängerin eine mehrwertsteuerkonforme Rechnung auszustellen. Denn eine mehrwertsteuerkonforme Rechnung verschafft der Leistungsempfängerin den Nachweis, dass letztgenannte eine Vorsteuer belastete Leistung bezogen hat und die Vorsteuer im Rahmen ihrer Mehrwertsteuerabrechnung geltend machen und zurückfordern kann. Durch einen solchen Nachweis wird der Beweisanforderung des schweizerischen Mehrwertsteuergesetzes ohne weiteres Genüge getan. Das Gesetz sieht eine freie Beweiswürdigung vor (Art. 81 Abs. 3 MWSTG). Damit kann die steuerpflichtige Person auch durch andere Unterlagen den Beweis des Bezugs vorsteuerbelasteter Leistungen erbringen. Mehrwertsteuerkonforme Rechnungen helfen der Leistungsempfängerin aber im Rahmen von regelmäßig durchgeführten Mehrwertsteuerkontrollen die Nachweise der Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Vorsteuer effizient zu erbringen.
Absatz 2 regelt sodann detailliert mit einer Aufzählung, welche Angaben auf einer Rechnung in der Regel vorhanden sein müssen. Dabei werden die Punkte des vorherigen Absatzes erwähnt (Das Wichtigste in Kürze).
Bei kleineren Beträgen mit Quittungen von automatisierten Kassen (sog. Kassenzettel) müssen keine Angaben über die Leistungsempfängerin gemacht werden, sofern das Entgelt für die bezogene Leistung 400 CHF nicht übersteigt (Art. 26 Abs. 3 MWSTG).
Die erwähnten Anforderungen gelten auch für Unternehmen, die sich für die Saldosatzmethode entschieden haben. Auch diese müssen eine mehrwertsteuerkonforme Rechnung ausstellen, insbesondere auch den anwendbaren Steuersatz ausweisen. Sie rechnen lediglich gegenüber der eidgenössischen Steuerverwaltung mit einem vordefinierten Prozentsatz des Umsatzes ab. Für diese Methode müssen gewisse Kriterien wie ein Maximalumsatz von rund 5 Mio. CHF und ein maximaler Mehrwertsteuerbetrag von 103.000 CHF jeweils pro Jahr erfüllt sein.
Es ist weiter zu erwähnen, dass der Ausweis der Schweizer Mehrwertsteuer von Unternehmen, die nicht im Schweizer Mehrwertsteuerregister eingetragen sind, nicht zulässig ist, aber bei entsprechender versehentlicher Erwähnung trotzdem abgeliefert werden muss. Wenn beispielsweise der deutsche Produktelieferant auf seiner Rechnung an den Schweizer Kunden die Mehrwertsteuer ausweist, muss er diese abliefern; der Schweizer Kunde zahlt dann aber zusätzlich die Schweizer Einfuhrsteuer. Die Durchführung einer Korrektur ist aufwändig.
Unternehmensidentifikationsnummer Schweiz (UID Nummer)
Die Schweiz weist jedem Unternehmen eine Unternehmensidentifikationsnummer (UID) mit folgendem Format zu: CHE-123.456.789. Diese Nummer erhalten alle Unternehmen, die im Schweizer UID Register erfasst werden. In diesem Register werden Unternehmen erfasst, die im Schweizer Handelsregister oder (nur) im Schweizer Mehrwertsteuerregister eingetragen sind (in diesem Register werden Unternehmen erfasst, die lediglich einen Steuervertreter in der Schweiz haben. Sobald ein Unternehmen im Schweizer Mehrwertsteuerregister eingetragen ist, wird die UID mit dem Zusatz MWST (oder VAT, IVA, TVA) am Schluss als Mehrwertsteuernummer verwendet. So kann auch von Dritten geprüft werden, welche Unternehmen mehrwertsteuerpflichtig sind.
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Unternehmensidentifikationsnummer (UID) EU
Die EU verwendet ebenfalls UID als Abkürzung für die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Diese Nummer ist für den steuerfreien Leistungsaustausch innerhalb von der EU erforderlich, denn die empfangende Unternehmung muss der Leistenden ihre UID für die Rechnungsstellung bekannt geben. Leistungen in die Schweiz können auch ohne europäische UID der Empfängerin erbracht werden. Hier reicht allein der Leistungsort Schweiz.
Erhöhte Schweizer Mehrwertsteuersätze ab 1.1.2024
Ab dem 1.1.2024 werden die Schweizer Mehrwertsteuersätze wie folgt erhöht:
Der Normalsatz wird von 7,7 % auf 8,1 % erhöht.
Der reduzierte Satz steigt von 2,5 % auf 2,6 % (z.B. für Medikamente, Bücher und Lebensmittel)
Der Beherbergungssatz erhöht sich von 3,7 % auf 3,8 %.
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Leider ist es für eine Nicht-Steuer-Fachfrau fast unmöglich ALLES zu verstehen.
Daher eine kleine aber konkrete Frage für folgendes Beipiel:
Von einer selbstständigen deutschen Fotografin (mit UmSt.ID Nr.) wird in DE ein Design für eine webanwendung eines Schweizer Kunden erstellt. Der Jahresumsatz übersteigt NICHT die 100.000 CHF. Die Schweiz kennt grundsätzlich das reverse-charge-Verfahren.
Was bedeutet es i.d.P. für die Rechnung an den Schweizer Unternehmer (B2B) ?
Der Nettobetrag wird ohne Umsatzsteuer, aber mit dem "reverse-charge" Hinweis-Satz gestellt und der Schweizer Empfänger ist somit dafür verantwortlich die CH Steuer abzuführen?
oder
Die DE-Rechnung wird mit DE-MwSt. gestellt?
oder
Die DE Rechnung muss doch mit der CH MwSt. ausgestellt werden?
(Letzteres vermutlich nicht, da wegen einer Rechnung kleiner 1000.-€ kein Eintrag in das CH-Mehrwertsteuerregister erfolgen muss...?)
DANKE vielmals für eine kurze Aufklärung.