Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen

Das Schweizer MwStG verwendet für die Abgrenzung der Dienstleistungen von den Lieferungen eine Negativdefinition. Dienstleistungen i.S.d. Art. 3 lit. e MwStG sind alle Leistungen, die keine Lieferungen sind.

Nach Art. 3 lit. d MwStG sind unter Lieferung alle Leistungen zu verstehen, die darin bestehen, einem Dritten die Verfügungsmacht über einen Gegenstand einzuräumen. Überdies sind nach Gesetz unter Lieferung folgende weitere Tatbestände zu subsumieren:

  • die Ablieferung eines Gegenstands, an dem Arbeiten besorgt worden sind, auch wenn dieser Gegenstand dadurch nicht verändert wird, sondern bloß geprüft, geeicht, reguliert, in der Funktion kontrolliert oder in anderer Weise behandelt worden ist (z.B. Reinigung von Fenstern, Montage eines Möbelstücks, etc.) und
  • das Überlassen eines Gegenstands zum Gebrauch oder zur Nutzung (Vermietung).

Gefahr der Doppelbesteuerung

Bei grenzüberschreitenden Leistungen gilt zu beachten, dass die Klassifizierung als Lieferung bzw. Dienstleistung, welche maßgeblich ist für die Leistungsortbestimmung in einem Drittstaat, für dieselbe Leistung anders ausfallen kann als in der Schweiz. Dies kann im Ergebnis zu einer Doppelbesteuerung führen.

Im Weiteren kann auch die Frage, ob eine einheitliche Leistung vorliegt, zu Doppelbesteuerungen führen, wenn ein Land sich auf den Standpunkt stellt, ein Teil der Leistung sei dort steuerbar während das andere Land die Meinung vertritt, es dürfe die Leistung vollumfänglich besteuern, da eine einheitliche Leistung vorliege.