Umsatzsteuerfreiheit von Postdienstleistungen
Mit Pressemitteilung vom 25.3.2016 hat der BFH auf eine Entscheidung des V. Senats hingewiesen, die am selben Tag auf der Homepage des BFH veröffentlicht wurde. Nach dieser kommt eine Umsatzsteuerfreiheit von Postdienstleistungen nur dann in Betracht, wenn der Unternehmer sich zu einer Zustellung der Postsendungen an allen Werktagen verpflichtet.
Sachverhalt: 5 Werktage zugestellt - 6. Tag durch anderen Zusteller abgedeckt
Die Klägerin ist ein Unternehmen, welches bundesweit Postdienstleitungen anbietet. In einem Teilbereich Deutschlands erfolgt die Zustellung durch eigenes Personal, im übrigen Bereich im Wesentlichen durch Kooperationspartner. Der Restbereich wird durch die Inanspruchnahme der Deutsche Post AG abgedeckt. Die Klägerin stellt herbei an fünf Werktagen von Dienstag bis Sonnabend zu. Am Montag erfolgt keine Zustellung. Bei dem zuständigen Bundeszentralamt für Steuern (BzSt) beantragte die Klägerin eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 11b UStG, dass sie berechtigt sei, Universalpostdienstleistungen umsatzsteuerfrei zu erbringen. Die Erteilung dieser Bescheinigung wurde abgelehnt. Auch im Klageverfahren vor dem Finanzgericht Köln (Urteil v. 11.3.2015, 2 K 2529/11) und Revisionsverfahren vor dem BFH hatte die Klägerin mit ihrem Antrag keinen Erfolg. Alle Instanzen verneinten die Umsatzsteuerfreiheit
Begründung der Entscheidung: Zustellung an jedem Werktag erforderlich
Auch nach Ansicht des BFH bestand kein Anspruch auf Erteilung eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 11b UStG. Zur Begründung führte der BFH aus, dass die Klägerin keine Universaldienstleistungen im Sinne der Norm anbiete und deshalb die Voraussetzungen nicht erfülle. Der Begriff der Universaldienstleistung im Sinne der maßgeblichen EU-Richtlinie 97/67/EG, die die Grundlage für die Regelung des § 4 Nr. 11b UStG bilde, erfordere die Erfüllung des dort näher beschriebenen Angebots an Postleistungen durch den Antragsteller. Nach der Richtlinie soll hierbei die Zustellung an mindestens 5 Arbeitstagen gewährleistet sein. Das deutsche Postgesetz regelt indes in Umsetzung der Richtlinie, dass die Zustellung mindestens einmal werktäglich zu erfolgen habe. Diese Anforderungen erfülle die Klägerin nicht, da keine Zustellung an den Montagen gewährleistet sei. Unmittelbar auf die Richtlinie könne sich die Klägerin nicht berufen, da nicht die Inanspruchnahme der Umsatzsteuerfreiheit strittig sei, sondern nur die Erteilung einer Bescheinigung.
Praxis-Hinweis: Nationale Vorgabe höher als EU-Vorgaben – keine Steuerfreiheit gewährt
Das Urteil ist als wenig überraschend, aber höchst ärgerlich anzusehen. Der Klägerin wurde die Bescheinigung nach § 4 Nr. 11b Satz 2 UStG verwehrt, obwohl sie die Voraussetzungen, die die EU-Richtlinie vorgibt, offensichtlich erfüllt, allerdings nicht die schärferen Anforderungen des nationalen deutschen Rechts. Bei reiner Betrachtung der nationalen Rechtslage ist die Entscheidung damit zutreffend. Sie ist aber insofern ärgerlich, als die höheren Hürden, die der nationale Gesetzgeber aufgestellt hat, durchaus als eine Abschirmungsmaßnahme zugunsten der Post AG verstanden werden kann, um eine zusätzliche Marktzugangshürde für neue Wettbewerber zu schaffen. Und schließlich darf auch die Realität der Postzustellung durch die Deutsche Post AG, zumal im privaten Bereich, nicht ausgeblendet werden. Wohl nahezu jeder private Postkunde kann sich nicht dem Eindruck entziehen, dass nicht mehr jeden Tag eine Auslieferung erfolgt. Insofern kann die Klägerin im Urteilsfall fast als naiv bezeichnet werden, wenn sie ausdrücklich eine Zustellung nur an fünf Werktagen zusagte und nicht an sechs.
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