Online-Händler: Hinweispflichten auf die OS-Plattform

Seit 9.1.2016 gibt es für Verbraucher die Möglichkeit einer Online-Streitbeilegung. Auf diese müssen Online-Händler und Online-Dienstleister auf ihrer Website hinweisen.

Seit dem 9.1.2016 gilt die ODR-Verordnung ( Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und Rates vom 21.5.2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten, und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten)) für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten, bei denen in der EU wohnhafte Verbraucher gegen in der EU niedergelassene Unternehmer und umgekehrt vorgehen können.

Hinweis auf Online-Streitbeilegung muss auf Website eingepflegt werden

Jeder Online-Händler oder Online-Dienstleister (auch Anwälte und Steuerberater) muss seit dem 9.1.2016 auf seiner Website auf die Möglichkeit einer Online-Streitbeilegung (OS) hinweisen. Dazu muss er einen Link auf seiner Website auf die OS-Plattform setzen, sicherheitshalber anklickbar, und seine E-Mail-Adresse angeben. Wo der Link genau sein muss, ist gesetzlich nicht geregelt. Nicht ausreichend ist wohl, den Link im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu veröffentlichen, wenn diese erst auf der Bestellseite zu finden sind. Am besten erkennbar ist die Verlinkung wohl im Impressum.

Hinweispflicht auch, wenn keine eigene Website

Obige Hinweispflicht trifft alle Online-Händler unabhängig davon, ob sie die Teilnahme an einer alternativen Streitbeilegung (AS) wollen oder nicht. Auch Händler, die keine eigene Internetseite haben und ihre Produkte oder Dienstleistungen über Portale (ebay, Amazon etc.) vertreiben, müssen den Link in ihre Seite einpflegen. Empfehlenswert ist es auch, den Link zur OS-Plattform in E-Mails (bei Angeboten an den Empfänger) aufzunehmen, wenn ein Vertragsabschluss per E-Mail erfolgt, weil auch in diesem Fall ein Online-Vertrag vorliegt.

Weitere Informationspflichten bei Verpflichtung zur alternativen Streitbeilegung

Für Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstverträge eingehen und die sich verpflichtet haben oder verpflichtet sind, an alternativen Streitbeilegung teilzunehmen, sieht Art. 14 Abs. 2 ODR-Verordnung weitere Informationspflichten vor.

OS-Plattform - EU-Kommission stellt ein Formular zu Verfügung

Die OS-Plattform ist seit dem 15.2.2016 funktionsbereit und wird von der EU-Kommission verwaltet. Sie dient dazu, Streitigkeiten bei Online-Geschäften vollständig abzuwickeln. Auf der OS-Plattform wird ein Beschwerdeformular zur Verfügung gestellt. Dies ist in allen Amtssprachen der EU zugänglich. Für Verbraucher, die Streitigkeiten mit deutschen Unternehmen beilegen wollen, ist u.a. die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V. in Kehl zuständig.

Hinweis: Abmahnung und gerichtliches Verfahren drohen

Verstöße gegen die obige Verlinkungs-Pflicht sind wettbewerbswidrig und können abgemahnt werden und sind teuer.

In einem einstweiligen Verfügungsverfahren hat das LG Bochum ( Beschluss v. 9.2.2016, I-14 O 21/16) entschieden, dass es einem Internethändler untersagt wird, Produkte anzubieten ohne dem Verbraucher Informationen über die OS-Plattform zur Verfügung zu stellen, insbesondere an leicht zugänglicher Stelle den Link auf die OS-Plattform zu platzieren. Der Streitwert wurde auf 10.000 EUR festgesetzt.



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