Steuerberatung durch EU-Wettbewerber erlaubt?

Generalanwalt plädiert dafür, Steuerberatungsgesellschaften aus anderen EU-Staaten trotz fehlender Bestellung als Steuerberater in Deutschland ihre Tätigkeit zu erlauben.

Eine Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in den Niederlanden hatte ein deutsches Finanzamt verklagt, da ihr versagt wurde für ihre in Deutschland ansässigen Mandanten tätig zu werden. Nach deutschem Recht könne die fragliche Tätigkeit nur dann ausgeübt werden, wenn diese anerkannt ist. Die Leitungsorgane der niederländischen Steuerberatungsgesellschaft müssten also als Steuerberater in Deutschland bestellt worden sein.

Verstoßen gesetzliche Einschränkungen in Deutschland gegen die EU-Dienstleistungsfreiheit?

Laut Generalanwalt Pedro Cruz Villalón (Schlussanträge v. 1.10.2015 in dem Vorabentscheidungsersuchen des BFH v. 16.7.2014, C-342/14) besteht darin eine unrechtmäßige Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV). Diese Regelung sei dahingehend auszulegen, dass sie dem deutschen Recht entgegenstehe, wonach die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen durch eine Steuerberatungsgesellschaft, die rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, in dem diese Tätigkeit nicht reglementiert sei, die Anerkennung der Gesellschaft und die Bestellung ihrer Leitungsorgane als Steuerberater voraussetze.

Mit dem endgültigen EuGH-Urteil ist erst in den kommenden Monaten zu rechnen. Allerdings folgt der EuGH in der Regel den Schlussanträgen. Gerade in grenznahen Gebieten könnte dies zu einer weiteren Verschärfung der Wettbewerbssituation und zu "Dumpingangeboten" führen. Wir werden über den weiteren Fortgang des Verfahrens sowie die daraus resultierenden Konsequenzen informieren.

EuGH, Schlussanträge v. 1.10.2015, Rs. C-342/14

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