Sind Gartenarbeiten haushaltsnahe Dienstleistungen?

Gartenarbeiten werden mit einer Steuerermäßigung begünstigt. Dabei ist aber zwischen haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen zu unterscheiden.

Eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG muss im Haushalt erbracht worden sein. Unter einem Haushalt ist die Wirtschaftsführung mehrerer zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Person in einer Wohnung oder in einem Haus einschließlich des dazu gehörenden Grund und Bodens zu verstehen.

Zum Haushalt gehört auch das Bewirtschaften von Zubehörräumen und Außenanlagen. Dabei können auch mehrere, räumlich voneinander getrennte Orte dem Haushalt des Steuerpflichtigen zuzuordnen sein. Dies gilt insbesondere für eine vom Steuerpflichtigen tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken genutzte Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung.

Gartenarbeiten als haushaltsnahe Dienstleistungen

Unter haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG werden Leistungen verstanden, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen oder damit im Zusammenhang stehen. Das sind Tätigkeiten, die gewöhnlich Mitglieder des privaten Haushalts erledigen und für die fremde Dritte beschäftigt werden oder für die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbstständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird.

Im Rahmen der Gartenarbeiten sind beispielsweise ständig anfallende Pflege- und Instandhaltungsarbeiten wie Rasenmähen, die Bekämpfung von Schädlingen und Heckenschneiden (einschließlich Grünschnittentsorgung als Nebenleistung) den haushaltsnahen Dienstleistungen zuzuordnen. Diese Arbeiten werden gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt. Von der Steuer abgezofen werden kann dabei maximal 20 % von 20.000 EUR = 4.000 EUR.

Gartenarbeiten als Handwerkerleistung

Handwerkerleistungen sind Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. § 35a Abs. 3 EStG gilt für alle handwerklichen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden, oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden.

Begünstigt sind handwerkliche Tätigkeiten, die von Mietern und Eigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden. Hierzu zählen auch Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten auf dem Grundstück, z. B. Garten- und Wegebauarbeiten.

Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt. Früher war die Finanzverwaltung -- unter Berücksichtigung der Grundsätze, die für die Abgrenzung von Erhaltungs- und Herstellungsaufwand gelten – der Ansicht, dass nichts Neues geschaffen werden dürfe. Hierzu zählte die Finanzverwaltung alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung anfielen.  

Der BFH hatte dann aber mit klargestellt (BFH, Urteil v. 13.07.2011, VI R 61/10), dass die Vorschrift "für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen" gelte. Daraus könnte nicht geschlossen werden, dass nur solche Maßnahmen begünstigt seien, mit denen nichts Neues geschaffen werde. Die Vorschrift beziehe ausdrücklich Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten in die Steuerermäßigung ein, obgleich sich das Herstellungskosten begründende Merkmal der wesentlichen Verbesserung als Renovierung verstehen lasse und auch Moder-nisierungsmaßnahmen Herstellungsaufwand begründen könnten. Die sachliche Begrenzung der begünstigten Maßnahme sei deshalb aus dem Tatbestandsmerkmal "im Haushalt" zu bestimmen.

Wann ist also beispielsweise die Neuanlage eines Gartens steuerlich begünstigt?

Im Ergebnis schließt der BFH damit nur solche Maßnahmen von der Steuerermäßigung aus, die die Errichtung eines Haushalts (Neubau) betreffen. Als Neubaumaßnahmen gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fer-tigstellung anfallen (BMF, Schreiben v. 9.11.2016, IV C 8 - S 2296 - b/07/10003 :008, Rz. 21).

Nach H 7.4 EStH ist ein Gebäude fertiggestellt, wenn die wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen sind und der Bau so weit errichtet ist, dass der Bezug der Wohnungen zumutbar ist oder dass das Gebäude für den Betrieb in all seinen wesentlichen Bereichen nutzbar ist. Ein Gebäude ist nicht fertig gestellt, wenn Türen, Böden und der Innenputz noch fehlen (unschädlich ist aber wenn der Außenputz noch fehlt). Sind aber Türen, Fenster, Treppen einschließlich Geländer eingebaut, Innenputz und Estrich eingebracht und die Anschlüsse für Strom und Wasser, die Küchenanschlüsse, die Heizung und die sanitären Einrichtungen vorhanden, gilt das Haus als fertiggestellt.

Werden also Maßnahmen in einem bereits vorhandenen Haushalt durchgeführt, zu dem auch der dazugehörige stets schon vorhandene Grund und Boden gehört, sind diese Handwerkerleistungen i. H. v. maximal 20 % von 6.000 EUR = 1.200 EUR steuerbegünstigt. Dementsprechend sind auch Maßnahmen der Gartengestaltung, welche im Anschluss an die Errichtung eines Hauses bzw. der Begründung eines Haushalts stattfinden, begünstigt (vgl. BMF, Schreiben v. 9.11.2016, IV C 8 - S 2296 - b/07/10003 :008, Anlage 1 "Gartengestaltung"). Es spielt dann auch keine Rolle mehr, ob es sich dabei um eine Neuanlage (Herstellungskosten) oder um die Umgestaltung eines Gartens (Modernisierungs- und Erhaltungsaufwand) handelt.