IDW Standard zur Prüfung des internen Kontrollsystems bei Dienstleistungsunternehmen
Pressemitteilung des DStV:
Häufig lagern Unternehmen verschiedene betriebliche Funktionen auf andere (Dienstleistungs-)unternehmen aus. Dennoch tragen sie weiterhin die Verantwortung für das insoweit bestehende interne Kontrollsystem. Im Rahmen der Beurteilung des IKS beim auslagernden Unternehmen spielt demnach ggf. auch das IKS des Dienstleistungsunternehmens eine Rolle. Das Institut der Wirtschaftsprüfer e.V. (IDW) hat jüngst den IDW Standard zur Prüfung des internen Kontrollsystems bei Dienstleistungsunternehmen (IDW EPS 951 n.F.) neu gefasst. Hieraus ergeben sich auch für den Berufsstand der Steuerberater verschiedene Fragestellungen:
Ist bereits die bloße Erstellung des Jahresabschlusses als ausgelagerte Dienstleistung im Sinne des IDW EPS 951 n.F. zu verstehen? Und muss ein Steuerberater selbst bei Erstellung eines Jahresabschlusses ohne Plausibilitätsbeurteilung künftig eine IKS-Beschreibung vornehmen?
Im Rahmen seiner Stellungnahme B 01/13 zum Entwurf einer Neufassung des IDW Standard: Die Prüfung des internen Kontrollsystems bei Dienstleistungsunternehmen lehnt der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) diese Auslegung ab und weist auf die – analog dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer – bereits bestehenden strengen berufsrechtlichen Regelungen hin. Auch der in diesem Zusammenhang entstehende bürokratische Mehraufwand spricht nach Auffassung des DStV gegen eine entsprechende Beurteilung. Zudem greift der DStV in seiner Stellungnahme gegenüber dem IDW – neben der Bestimmung des Begriffs der ausgelagerten Dienstleistungen – u. a. folgende weitere Punkte auf, die es zu prüfen gilt:
Wirksamkeitsdauer der Bescheinigung zur Berichterstattung vom Typ 1
Der DStV schlägt vor, den Zeitraum der Wirksamkeitsdauer einer Typ-1-Bescheinigung auf sechs Jahre festzulegen.
Beachtung des IT-bezogenen IKS
Der DStV regt klarstellende Ausführungen an, ob das IT-bezogene IKS beim ausgelagerten Unternehmen zwingend in die Prüfung einzubeziehen ist, auch wenn ausschließlich administrative Routinetätigkeiten ausgelagert werden.
Unregelmäßigkeiten beim Dienstleister
Der DStV empfiehlt, Aussagen darüber zu treffen, wie beim auslagernden Unternehmen zu verfahren ist, wenn sich Kenntnisse über Unregelmäßigkeiten beim Dienstleistungsunternehmen ergeben.
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