Unzuverlässigkeit bei einem Corona-Hilfspaket gefährdet alle Förderungen
Rückforderungen der Corona-Überbrückungshilfen stützen die Bewilligungsstellen zunehmend nicht mehr allein auf einzelne Fördervoraussetzungen wie den coronabedingten Umsatzeinbruch oder die Anerkennung von Fixkosten. Sie greifen verstärkt auf die förderrechtliche Unzuverlässigkeit des Zuwendungsempfängers zurück. Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat diesen Ansatz in einem Urteil v. 20.5.2026 (5 K 2065/25.F) bestätigt.
Für die laufenden Schlussabrechnungsverfahren hat die Entscheidung erhebliche Folgen. Eine Unzuverlässigkeit, die in einem Förderprogramm begründet wird, kann auch die Rückforderung von Leistungen aus anderen Programmen tragen.
Ob das Urteil rechtskräftig ist, ist derzeit nicht bekannt.
Der Sachverhalt
Der Kläger, Inhaber eines Cafés, erhielt für die Überbrückungshilfe III eine Billigkeitsleistung über 92.102,54 EUR (Bescheid v. 17.8.2021) sowie für die Novemberhilfe eine Billigkeitsleistung über 8.909,95 EUR (Bescheid v. 3.2.2021). Als Nachweis für geltend gemachte Hygienekosten legte er im Juni 2021 Rechnungen einer Firma vor. Diese Rechnungen wurden am 30.6.2021 storniert.
Die Stornierung zeigte der Kläger der Bewilligungsstelle nicht an. Erst auf deren ausdrückliche Nachfrage räumte er im Jahr 2023 ein, dass die Rechnungen storniert worden waren. Zur Begründung führte er an, die Bewilligung sei zu spät erfolgt und er habe das vereinbarte Zahlungsziel nicht einhalten können. Die Beschaffung habe er über einen anderen Lieferanten nachgeholt. Lieferung und Zahlung fielen dabei nach seinem eigenen Vortrag außerhalb des Förderzeitraums der Überbrückungshilfe III.
Die Bewilligungsstelle hob die Überbrückungshilfe III wegen Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten auf. Für die Novemberhilfe erging ein Schluss-Ablehnungsbescheid v. 11.4.2025, der den Kläger wegen Unzuverlässigkeit zur Rückzahlung verpflichtete und zur Begründung auf den Vorgang zur Überbrückungshilfe III verwies. Ein wegen Subventionsbetrugs geführtes Ermittlungsverfahren hatte das Amtsgericht Hanau zuvor nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt.
Zuverlässigkeit als voll überprüfbarer Rechtsbegriff
Das Gericht behandelt die förderrechtliche Zuverlässigkeit als unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Rechtsgrundlage der Novemberhilfe ist eine Billigkeitsleistung nach § 53 LHO in Verbindung mit § 53 BHO, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Maßgeblich ist die tatsächliche Bewilligungspraxis, die über den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG mittelbare Außenwirkung erlangt.
Die persönliche Zuverlässigkeit des Zuwendungsempfängers ist nach dieser Verwaltungspraxis ein Zuwendungskriterium. Eine Förderung setzt voraus, dass die Bewilligungsstelle positiv von der Zuverlässigkeit ausgehen kann. Bei begründeten Zweifeln ist das nicht der Fall.
Verwertung von Erkenntnissen aus anderen Verfahren
Den Kern der Entscheidung bildet der zweite Leitsatz. Die Bewilligungsstelle hat für jedes einzelne Förderprogramm isoliert zu prüfen, ob die Fördervoraussetzungen vorliegen. Sie darf dabei Erkenntnisse aus Parallelverfahren verwerten, sofern diese auch für das jeweilige Programm von Relevanz sind.
Das Gericht stützt die Rückforderung der Novemberhilfe auf Vorgänge, die sich im Verfahren der Überbrückungshilfe III abgespielt hatten. Aufgrund der zeitlichen Nähe der einzelnen Corona-Hilfsprogramme durfte die Bewilligungsstelle nach Auffassung des Gerichts davon ausgehen, dass die in einem Programm festgestellte Unzuverlässigkeit auch auf andere Förderverfahren durchschlägt.
Für die Praxis folgt daraus eine Konsequenz, die Sie als prüfende Dritte und Ihre Mandanten bei der Beantwortung von Rückfragen in den Schlussabrechnungen beachten sollten: Unrichtige oder unvollständige Angaben in einem Paket führen zur Rückforderung der dort in Rede stehenden Förderung. Sie können darüber hinaus die Zuverlässigkeit insgesamt in Frage stellen und damit die Leistungen aus den übrigen Hilfsprogrammen erfassen. Die Verfahren zu den einzelnen Programmen sind rechtlich getrennt, tatsächlich aber über das Merkmal der Zuverlässigkeit miteinander verbunden.
Strafrechtliche Aspekte
Das Gericht misst der Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO keine entlastende Wirkung bei. Die Bewilligungsstelle sei im Rahmen der Leistungsverwaltung nicht an strafprozessuale Grundsätze wie die Unschuldsvermutung gebunden. Es sei deshalb unerheblich, ob der Kläger rechtskräftig verurteilt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt worden sei.
Das Gericht grenzt die Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO von einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO ab. Da die Verfolgung lediglich wegen Geringfügigkeit unterblieben und kein Freispruch erfolgt sei, hindere dies die Bewilligungsbehörde nicht, subventionsrechtliche Schlüsse zu ziehen.
Die strafrechtliche Dimension bleibt damit für die Beteiligten bedeutsam. Der Bescheid über die Billigkeitsleistung enthielt den Hinweis, dass Angaben zu den Fixkosten subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB sind und Änderungen unverzüglich anzuzeigen waren. Wer bei der Beantwortung von Rückfragen in der Schlussabrechnung unrichtige oder unvollständige Angaben macht, bewegt sich im fördermittelrechtlichen wie im strafrechtlichen Risikobereich. Eine Einstellung des Strafverfahrens beseitigt die fördermittelrechtlichen Folgen nicht.
Zurechnung von Fehlern des prüfenden Dritten
Auf etwaige Fehler des prüfenden Dritten konnte sich der Kläger nicht berufen. Das Gericht rechnet ihm solche Fehler zu. Die Wahrnehmung des Klägers, der prüfende Dritte sei faktisch ein Erfüllungsgehilfe der Bewilligungsbehörde, ändert daran nichts.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung reiht sich in eine Prüfpraxis ein, in der die Bewilligungsstellen die Zuverlässigkeit des Zuwendungsempfängers verstärkt zum Prüfungsgegenstand machen. Ein Fehlverhalten in einem Programm kann die gesamte Förderung über mehrere Hilfspakete gefährden.
Beantworten Sie Rückfragen in der Schlussabrechnung deshalb vollständig und zutreffend. Zeigen Sie Änderungen an den ursprünglichen Angaben, etwa die Stornierung von Rechnungen oder eine geänderte Beschaffung, unverzüglich an. Wer eine solche Anzeige unterlässt und sie erst auf Nachfrage nachholt, riskiert den Vorwurf der Unzuverlässigkeit mit Wirkung für sämtliche Programme.
Das Gericht zeigt zugleich eine Grenze auf. Es hält fest, dass sich der Zuwendungsempfänger nach einer "Wohlverhaltensphase" künftig erneut an staatlichen Subventionsprogrammen beteiligen kann. Die Unzuverlässigkeit wirkt danach nicht dauerhaft.
Ob das Urteil Bestand hat, bleibt abzuwarten, da die Rechtskraft nicht geklärt ist. Bei Rückforderungen, die auf eine förderrechtliche Unzuverlässigkeit gestützt werden, empfiehlt sich eine frühzeitige rechtliche Prüfung. Hier stehen hohe Summen über mehrere Programme hinweg im Raum.
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