Schlussabrechnung versäumt: VG Düsseldorf bestätigt volle Rückforderung
Der Fall
Die Klägerin betreibt einen Kosmetiksalon. Über ihren damaligen prüfenden Dritten beantragte sie am 4.2.2021 November- und Dezemberhilfe über 2.482,07 und 3.240,24 EUR. Die Bezirksregierung Düsseldorf bewilligte beide Anträge im Februar 2021 unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung.
Am 12.3.2024 verstarb der prüfende Dritte. Unter dem 24.4.2024 wurde eine Praxisabwicklerin nach § 70 StBerG bestellt.
Bis zum Ablauf der auf den 30.9.2024 verlängerten Frist ging weder eine Schlussabrechnung noch ein Fristverlängerungsantrag ein. Die Bezirksregierung übersandte daraufhin eine als letzte Mahnung und Anhörung bezeichnete Aufforderung v. 19.10.2024 mit Frist bis zum 2.12.2024 und lud sie in das Antragsportal hoch.
Auch diese Frist verstrich. Mit Bescheiden vom 29.10.2025 lehnte die Bezirksregierung die Anträge ab, ersetzte die vorläufigen Bewilligungen, forderte die ausgezahlten Beträge binnen eines Monats zurück und setzte eine Verzinsung fest.
Erst danach, am 13.11.2025, teilte die Klägerin den Tod des Steuerberaters mit. Ihre Klage hat das VG Düsseldorf durch den Einzelrichter mit Gerichtsbescheid v. 23.6.2026 abgewiesen (16 K 11153/25).
Rechtskraft ohne obergerichtliche Prüfung
Gegen einen Gerichtsbescheid können die Beteiligten binnen eines Monats die Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen (§ 84 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung ist in der Fundstelle als rechtskräftig ausgewiesen. Die Klägerin hat danach offenbar keinen dieser Anträge gestellt.
Das OVG Münster hat die Entscheidung mithin nicht überprüft. Sie bindet allein die Beteiligten und ist kein Präjudiz. Hält Ihnen eine Bewilligungsstelle den Gerichtsbescheid in einem Parallelverfahren entgegen, sollten Sie darauf hinweisen: eine erstinstanzliche Einzelrichterentscheidung ohne mündliche Verhandlung, die nur den entschiedenen Sachverhalt trägt.
Warum die Klage kaum zu gewinnen war
Die Klägerin hatte auf Neubescheidung geklagt. Damit war der Prüfungsmaßstab eng. Die November- und Dezemberhilfe ist eine Billigkeitsleistung, auf die kein Anspruch dem Grunde nach besteht; nach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht nur, ob die Behörde die Grenzen ihres Ermessens überschritten oder es zweckwidrig ausgeübt hat.
Hinzu kommt der Maßstab für die Förderrichtlinien. Sie sind keine Rechtsnorm und unterliegen keiner eigenständigen richterlichen Auslegung. Maßgeblich ist, wie die Behörden sie in ständiger Praxis gehandhabt haben; die Bindung folgt aus Art. 3 Abs. 1 GG.
Der Streit verlagert sich damit vom Wortlaut zum tatsächlichen Verhalten der Behörde. Dort hatte die Klägerin nichts vorgetragen; der Einzelrichter sah an der Verwaltungspraxis keine Zweifel.
Die Fristsetzung selbst war schwer angreifbar. Die Verwaltung darf bei Massenerscheinungen typisieren und generalisieren, auch zulasten der Einzelfallgerechtigkeit, und das gilt gerade bei Leistungen ohne Rechtsanspruch ( Niedersächsisches OVG, Beschluss v. 2.11.2022, 10 LA 79/22 ).
Der Einwand, die Mahnung sei nicht zur Kenntnis genommen worden, trug ebenfalls nicht. Für Verfahrenshandlungen genügt nach der Wertung des § 9 Abs. 1 Satz 4 OZG und des seinerzeit geltenden Landesrechts bereits das Hochladen in das Antragsportal ( OVG für das Land NRW, Beschluss v. 16.9.2024, 4 E 458/24 ).
Auch die Zurechnung war eindeutig. Die Praxisabwicklerin ist nach § 70 Abs. 3 StBerG in den Pflichtenkreis des Verstorbenen eingetreten; ihr Verschulden wird der Antragstellerin zugerechnet, weil der prüfende Dritte in deren Namen handelt. Der Tod eines Steuerberaters ist zudem der gesetzliche Regelfall der Praxisabwicklung und keine Atypik.
Entschieden hat aber ein anderer Punkt. Zwischen Nachfristablauf und Bescheid lagen fast 11 Monate, in denen sich weder die Klägerin noch die Praxisabwicklerin bei der Behörde meldete.
Damit war der Ermessensangriff verloren. Eine Behörde kann keine Umstände abwägen, die sie nicht kennt. Wer sich auf eine Atypik beruft, muss sie im Verwaltungsverfahren vortragen, und zwar vor der Entscheidung.
Was gleichwohl angreifbar blieb
Der stärkste Hebel lag in der Verwaltungspraxis selbst. Weicht eine Behörde generell von ihrer Förderrichtlinie ab, verliert diese ihre ermessensbindende Wirkung; die Rechtmäßigkeit beurteilt sich dann allein nach der tatsächlichen Handhabung.
Das setzt konkreten Vortrag voraus. Wer geltend macht, dass verspätete Schlussabrechnungen andernorts doch bearbeitet oder Portale erneut freigeschaltet wurden, muss Auskunft verlangen und notfalls Beweis anbieten.
Offen geblieben ist die Verzinsung. Das Gericht hat dahinstehen lassen, ob für den Zeitraum zwischen dem Verstreichen der Nachfrist und dem Erlass der Bescheide auf Zinsen zu verzichten ist, weil nur über das "Ob" der Verzinsung entschieden worden ist. Die Zinsfestsetzung nach Höhe und Zeitraum bleibt damit ein eigener Angriffspunkt – bei fast 11 Monaten Verzögerung ein bezifferbarer Betrag.
Prozessual wäre der Antrag auf mündliche Verhandlung der nähere Weg gewesen. Er lässt den Gerichtsbescheid als nicht ergangen gelten und setzt das Verfahren in erster Instanz fort – ohne Zulassungshürde und mit der Möglichkeit, den Sachverhalt aufzuklären.
Materiell blieb der Weg über die Nachsicht. Bei Ausschlussfristen scheidet die Wiedereinsetzung aus Sicht des VG Düsseldorf aus, doch kann die Behörde gehindert sein, sich auf den Fristablauf zu berufen, wenn ihr eigenes Verhalten dazu beigetragen hat. Widersprüchliche Fristangaben und technische Störungen des Portals sind die typischen Ansatzpunkte.
Praktisch bleibt der Hinweis des Gerichts auf Regress und Ratenzahlung. Der Haftungsanspruch gegen die Steuerberaterpraxis und deren Berufshaftpflichtversicherung ist hier häufig der wirtschaftlich entscheidende Weg.
Keine abschließende Klärung
Eine höchstrichterliche Entscheidung zu den Rechtsfolgen einer nicht eingereichten Schlussabrechnung gibt es nicht; das Bundesverwaltungsgericht hat zu den Kernfragen der Corona-Wirtschaftshilfen bislang nicht entschieden.
Auch die vom VG Düsseldorf herangezogenen Belege betreffen andere Fristen: allgemeine Ausschlussfristen im Subventionsrecht ( OVG des Landes NRW, Beschluss v. 7. November 2023, 1 A 1632/21 ), die Antragsfrist für die Neustarthilfe 2022 (VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 8.3.2024, 14 S 10/24) und die Endabrechnung der Betriebskostenpauschale ( VG Aachen, Urteil v. 8.11.2024, 7 K 1022/24 ).
Gleiches gilt für das häufig angeführte Urteil des VG Würzburg v. 8.7.2024 (W 8 K 24.111). Diese Entscheidung betrifft die Endabrechnung der Neustarthilfe.
Hinzu kommt die föderale Streuung. Maßgeblich ist die Verwaltungspraxis des Landes, dessen Bewilligungsstelle entschieden hat. Feststellungen zur nordrhein-westfälischen Praxis binden ein Gericht in Bayern oder Hamburg nicht.
Die Bearbeitung der Schlussabrechnungen zieht sich nach den Angaben der Bundesregierung voraussichtlich bis in das Jahr 2027, und Rückforderungsbescheide wegen fehlender Schlussabrechnung ergehen fortlaufend. Eine erhebliche Zahl vergleichbarer Verfahren ist bei den Verwaltungsgerichten anhängig; mit einer einheitlichen Linie ist vor einer obergerichtlichen Entscheidung nicht zu rechnen.
Konsequenzen für die Praxis
Melden Sie sich bei der Bewilligungsstelle, bevor der Bescheid ergeht. Späterer Vortrag trägt den Ermessensangriff nicht mehr. Auch nach Fristablauf sollten Sie die Umstände aktenkundig machen und eine erneute Freischaltung beantragen.
Beobachten Sie das Antragsportal auch dann, wenn der prüfende Dritte ausgefallen ist. Sie müssen einen Zugang sicherstellen.
Prüfen Sie bei einem Rückforderungsbescheid die Zinsfestsetzung gesondert. Und prüfen Sie die Rechtsbehelfe auch bei einem Gerichtsbescheid: Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist oft der bessere Weg als der Zulassungsantrag.
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