Fernlehrgang als Berufsausbildung im Kindergeldrecht
Berücksichtigung durch Berufsausbildung
Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG wird ein volljähriges Kind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Das ist der Fall, wenn ein Kind sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind.
Ernsthaftigkeit nach der Dienstanweisung zum Kindergeld (DA-KG)
Die Ausbildung ist berücksichtigungsfähig, wenn sich das Kind ernsthaft und nachhaltig auf das Erreichen eines bestimmten Berufsziels vorbereitet. In der DA-KG ist in A 15.3 geregelt, dass bei Ausbildungsgängen, die keine regelmäßige Präsenz an einer Ausbildungsstätte erfordern (insbesondere bei als Fernstudium angebotenen Fernlehrgängen), die Ernsthaftigkeit geprüft werden muss.
Es sei zwar kein zeitliches Mindestmaß an einer Ausbildungsmaßnahme zu fordern, gleichwohl könne die tatsächliche zeitliche Inanspruchnahme als Anhaltspunkt für die Ernsthaftigkeit der Ausbildung herangezogen werden. So könne beispielsweise eine tatsächliche Unterrichts- bzw. Ausbildungszeit von 10 Wochenstunden regelmäßig als ausreichende Ausbildung anerkannt werden.
Eine Unterrichts- bzw. Ausbildungszeit von weniger als 10 Wochenstunden könne als ausreichende Ausbildung anerkannt werden, wenn beispielsweise der zusätzliche ausbildungsbezogene Zeitaufwand (z. B. für Vor- und Nachbereitung) über das übliche Maß hinausgeht oder die besondere Bedeutung der Maßnahme für das angestrebte Berufsziel dies rechtfertigt.
Fall des FG Münster: Lernaufwand von 7 Wochenstunden
Im Rahmen einer rechtskräftigen Entscheidung des FG Münster begann die volljährige Klägerin zum 1.5.2025 einen auf 18 Monate angelegten Fernlehrgang zur "Geprüften Fotodesignerin (ILS)". Der von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zugelassene Lehrgang sah nach Angaben des Lehrgangsanbieters einen durchschnittlichen Lernaufwand von 7 Wochenstunden vor und umfasste insgesamt 542 Unterrichtsstunden. Neben gestalterischen Inhalten wurden unter anderem rechtliche Grundlagen sowie berufspraktische Themen vermittelt.
Die Klägerin verfügte über keine abgeschlossene Berufsausbildung und verfolgte das Ziel, später als Fotografin bzw. Fotodesignerin tätig zu werden. Parallel übte sie einen Minijob mit einem Umfang von etwa 9 Wochenstunden aus. Im Streitzeitraum absolvierte sie bereits acht von insgesamt 19 Einsendeaufgaben mit überwiegend guten bis sehr guten Bewertungen.
Familienkasse: Kine ernsthaft betriebene Berufsausbildung
Die Familienkasse lehnte die Festsetzung von Kindergeld aber ab. Nach ihrer Auffassung nehme der Fernlehrgang Zeit und Arbeitskraft der Klägerin nicht in ausreichendem Maße in Anspruch. Der vom Lehrgangsanbieter angegebene Lernaufwand von lediglich 7 Wochenstunden spreche gegen eine ernsthaft betriebene Berufsausbildung.
Zudem bezweifelte die Familienkasse den Ausbildungscharakter des Lehrgangs. Die vermittelten Kenntnisse dienten ihrer Ansicht nach eher der freien Selbstbildung beziehungsweise der Ausübung eines Hobbys. Dass die Klägerin bereits im Bereich der Fotografie tätig gewesen sei und später ein Kleingewerbe betrieben habe, spreche ebenfalls gegen eine eigentliche Berufsausbildung. Schließlich verwies die Familienkasse darauf, dass der Lehrgang vom Jobcenter nicht als berufsvorbereitende Maßnahme anerkannt oder gefördert worden ist.
FG Münster: Berufsausbildung liegt vor
Dagegen bestätigt das FG Münster mit Urteil v. 6.5.2026, 9 K 2730/25 Kg, den Anspruch auf Kindergeld. Nach Auffassung des Gerichts befindet sich ein Kind bereits dann in Berufsausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, wenn es sich ernsthaft und nachhaltig auf ein konkretes Berufsziel vorbereitet. Ein genereller zeitlicher Mindestumfang lasse sich der BFH-Rechtsprechung nicht entnehmen.
Insbesondere gelte die häufig genannte 10-Stunden-Grenze lediglich für Fallgruppen wie Sprachkurse oder Au-pair-Aufenthalte (vgl. z. B. BFH, Urteil v. 15.03.2012, III R 82/10 ), bei denen eine Abgrenzung zu Freizeit- oder Persönlichkeitsbildungsmaßnahmen erforderlich ist. Auf klassische Fernlehrgänge sei sie nicht übertragbar.
Hier spreche der zugelassene und strukturierte Lehrgang mit seinen berufsspezifischen Inhalten eindeutig für eine Berufsausbildung. Hinzu komme, dass die Klägerin durch die erfolgreich bearbeiteten Einsendeaufgaben nachgewiesen habe, den Lehrgang ernsthaft und zielgerichtet zu betreiben. Eine bloße "Pro-forma-Immatrikulation" liege damit gerade nicht vor.
Auch der Umstand, dass das Jobcenter den Lehrgang nicht gefördert habe, sei für die steuerrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung. Entscheidend sei allein, dass die Ausbildungsmaßnahme objektiv auf den Erwerb beruflich verwertbarer Kenntnisse gerichtet ist und das Kind sie ernsthaft verfolgt. Damit seien die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG erfüllt.
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