Entscheidungsstichwort (Thema)
Fernlehrgang zur geprüften Fotodesignerin als Berufsausbildung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Berechtigung zur Beantragung von Kindergeld schließt die Befugnis mit ein, Einspruch einzulegen und Klage zu erheben.
2. In Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG befindet sich, wer seine Berufsziele noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft darauf vorbereitet, wobei alle Maßnahmen einzubeziehen sind, die dem Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen dienen, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind.
3. Die Inhalte müssen nicht zwingend in einer Ausbildungs- und Studienordnung vorgeschrieben sein, auch muss die Ausbildungsmaßnahme nicht die überwiegende Zeit und Arbeitskraft des Kindes in Anspruch nehmen, solange das Kind seinem gewählten Ausbildungsgang ernsthaft und hinreichend nachgeht; eine Pro-forma-Immatrikulation genügt nicht.
4. Ein 18 Monate dauernder und aus sieben Wochenstunden bestehender Fernlehrgang mit dem Berufsziel „geprüfte Fotodesignerin”, für welchen Studiengebühren von 140 € im Monat anfallen und er zu einem institutsinternen Abschluss führt, ist als Berufsausbildung im kindergeldrechtlichen Sinne anzusehen.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 62 Abs. 1 S. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a
Tatbestand
Die Beteiligten streiten sich darüber, ob der von der volljährigen Klägerin (die die Abzweigung von Kindergeld an sich beantragt hat) betriebene Fernlehrgang insbesondere vom Umfang her ausreicht, um sie kindergeldrechtlich zu berücksichtigen.
Die Klägerin ist 200… geboren. Sie besuchte im Jahr 2021 die B-Realschule C (Bl. 56 der Kindergeldakte der Mutter). Nach eigenen Angaben legte sie ihren Realschulabschluss dann an der D-Realsc...