Neue Fixkosten: VG Würzburg übernimmt die NRW-Linie zum 30.6.2022
Der Fall: eine Fixkostenposition, die im Erstantrag fehlte
Ein Event-Caterer beantragte im Februar 2021 Überbrückungshilfe III für den Förderzeitraum Januar bis Juni 2021. Die IHK für München und Oberbayern bewilligte mit Bescheid v. 3.4.2021 vorläufig 6.824,01 EUR, und zwar unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung und der endgültigen Festsetzung im Schlussbescheid.
In der Schlussabrechnung v. 7.6.2023 setzte die prüfende Dritte erstmals Kosten für eine Anschubhilfe an und beantragte insgesamt 16.831,95 EUR. Die IHK setzte im Schlussbescheid v. 3.1.2025 nur 7.751,36 EUR fest und lehnte die weitergehenden 9.080,59 EUR ab.
Die dagegen gerichtete Klage hat das Bayerische VG Würzburg mit Urteil v. 29.6.2026 (W 8 K 25.160) abgewiesen. Entschieden wurde ohne mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO.
Die erste Begründung: allein die Verwaltungspraxis zählt
Das Gericht geht von dem in Bayern gefestigten Ausgangspunkt aus. Auf die Überbrückungshilfe besteht kein gesetzlicher Anspruch; ein Anspruch kann sich nur über die Selbstbindung der Verwaltung und Art. 3 Abs. 1 GG ergeben, und maßgeblich ist dafür allein die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis der Bewilligungsstelle.
Auf den Wortlaut der Richtlinie oder der FAQ kommt es danach nicht an. Das VG Würzburg stützt sich hierfür auf die Rechtsprechung des VGH Bayern (unter anderem Beschluss v. 18.3.2026, 21 ZB 24.1465; Beschluss v. 16.7.2025, 21 ZB 24.820) und auf sein eigenes Urteil v. 13.4.2026 (W 8 K 24.2082).
Die Praxis der IHK für München und Oberbayern lässt laut dem Gericht, ohne dass dazu eine weitere Aufklärung erfolgte, eine neue Fixkostenposition nur in 2 Konstellationen zu. Entweder die Position hat eine Historie im Erstverfahren, wurde also in der falschen Fixkostenposition oder im falschen Monat oder mangels finaler Zahlen mit 0,00 EUR beantragt. Oder der prüfende Dritte hat einen eigenen Fehler proaktiv gemeldet und die IHK hat den neuen Kostenansatz für die Schlussabrechnung zugesichert.
Die Autoren sind der Ansicht, dass diese Rechtsprechung angreifbar ist. Weder konnten prüfende Dritte ahnen noch wurde je kommuniziert, dass vermeintlich neue Fixkosten in der Schlussabrechnung nicht berücksichtigt werden. Gleiches gilt für die Antragsteller selbst. Es ist daher in den meisten Fällen nicht ersichtlich, worin ein Fehler der handelnden Personen liegen soll. Zudem sehen die Autoren auch uneinheitliche Verwaltungspraxen: Mal werden neue Fixkosten bewilligt, mal nicht. Die Verwaltungspraxis bedarf daher gerichtlicher Aufklärung. In solchen Fällen sollte daher nicht gleich "die Flinte ins Korn geworfen werden".
Die zweite Begründung ist die eigentliche Neuerung
Das Gericht belässt es nicht bei der Verwaltungspraxis. Es hält den Ausschluss neuer Fixkosten nach dem 30.6.2022 zusätzlich aus beihilferechtlichen Gründen für geboten und verweist dafür auf § 5 der Fünften Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, wonach Kleinbeihilfen nur bis zum Außerkrafttreten am 30.6.2022 gewährt werden konnten.
Zur Begründung zitiert das Gericht ausschließlich nordrhein-westfälische Entscheidungen ( OVG Münster, Beschluss v. 17.12.2025, 4 E 110/25; OVG Münster, Beschluss v. 18.6.2026, 4 E 415/26; VG Köln, Urteil v. 5.12.2025, 16 K 717/24). Danach kommt eine noch nicht verbindlich erfolgte Bewilligung nach Ablauf des Befristeten Rahmens im Einklang mit Art. 108 Abs. 3 AEUV nur in Betracht, wenn der Empfänger zuvor nach nationalem Recht einen sicheren Rechtsanspruch erworben hatte.
Damit wandert die nordrhein-westfälische Stichtagsrechtsprechung in die bayerische Fixkostenjudikatur. Das ist die Entwicklung, auf die Sie achten sollten: Der Stichtag 30.6.2022 wird nicht mehr nur gegen späte Bewilligungen eingesetzt, sondern gegen einzelne Kostenpositionen innerhalb einer längst bewilligten Förderung.
Warum die Übertragung angreifbar ist
Die herangezogenen Entscheidungen betreffen eine andere Konstellation. Dort ging es um Bewilligungen, die überhaupt erst nach dem 30.6.2022 ergehen sollten. Hier lag der Bewilligungsbescheid v. 3.4.2021 vor, also mehr als ein Jahr vor dem Stichtag.
Für den Gewährungszeitpunkt kommt es nach der Rechtsprechung des EuGH auf die Entstehung der rechtlichen Verpflichtung des Staates an, nicht auf die Auszahlung ( EuGH, Urteil v. 3.7.2025, C-653/23 (TOODE SIA)). Die streitigen Fixkosten sind im Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 angefallen. Ob eine bereits angefallene Position im Antragsformular auftauchte, ist eine Frage der Geltendmachung und nicht des materiellen Bestehens des Anspruchs.
Das beihilferechtliche Argument ist auch nicht logisch. Verstünde man unter Gewährung die endgültige Bezifferung der Förderhöhe, dürfte nach dem 30.6.2022 auch dann keine Nachzahlung mehr erfolgen, wenn eine bereits beantragte Position höher ausfällt als prognostiziert. Genau diese Nachzahlungen leisten die Bewilligungsstellen aber, und die FAQ zur Schlussabrechnung sehen sie ausdrücklich vor.
Hinzu kommt eine innere Spannung der Doppelbegründung. Die Verwaltungspraxis, die das Gericht seiner ersten Begründung zugrunde legt, lässt neue Fixkosten in 2 Fallgruppen ausdrücklich zu. Wäre der beihilferechtliche Stichtag ein zwingendes Hindernis, könnte es diese Ausnahmen nicht geben, denn Art. 108 Abs. 3 AEUV steht nicht zur Disposition der Bewilligungsstelle.
Dasselbe gilt für das Schreiben des BMWK v. 5.7.2023, das im Tatbestand des Urteils referiert wird. Darin gibt der Mittelgeber den Bewilligungsstellen Kriterien an die Hand, nach denen neue Fixkostenpositionen in begründeten Einzelfällen zu berücksichtigen sind. Ein Ministerium, das den Stichtag für eine absolute Sperre hielte, hätte solche Kriterien nicht formuliert.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden; die Zulassungsgründe sind innerhalb von 2 Monaten beim Bayerischen VGH darzulegen. Für dieses Verfahren besteht Vertretungszwang. Ob ein Zulassungsantrag gestellt worden ist, ist derzeit nicht bekannt.
Das letzte Wort zu neuen Fixkosten in der Schlussabrechnung ist damit nicht gesprochen. Das BVerwG hat sich zu dieser Frage bislang nicht geäußert, und beim EuGH ist das Vorabentscheidungsersuchen des VG Hamburg (Beschluss v. 20.3.2026, 16 K 4919/22) zur beihilferechtlichen Beurteilung der Corona-Hilfen anhängig. Eine Entscheidung dort kann die Stichtagsdiskussion in beide Richtungen verschieben.
Was Sie in laufenden Verfahren tun sollten
Prüfen Sie zuerst, ob die streitige Position überhaupt neu ist. Die Verschiebung eines bereits beantragten Betrags in eine andere Fixkostenposition oder in einen anderen Fördermonat ist keine neue Kostenposition, sondern eine Korrektur, und sie fällt nach der vom Gericht beschriebenen Praxis unter die Ausnahme der Historie im Erstverfahren.
Dokumentieren Sie außerdem, warum eine Position im Erstantrag nicht angesetzt werden konnte. Betriebskostenabrechnungen, Nachberechnungen von Versicherungsprämien und die Kosten des Jahresabschlusses stehen häufig erst nach Ablauf der Frist für Änderungsanträge fest. In solchen Fällen ist die erstmalige Geltendmachung in der Schlussabrechnung nicht Nachlässigkeit, sondern der einzig mögliche Weg.
Führen Sie die beihilferechtliche Auseinandersetzung ausdrücklich im Schriftsatz. Das Würzburger Urteil zeigt, dass Gerichte den Stichtag inzwischen auch dann heranziehen, wenn er im Verfahren nur am Rande behandelt worden ist.
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