Serie: Schlussabrechnungen der Coronahilfen

Prozesskostenhilfe bei Überbrückungshilfen: Hohe Hürden für juristische Personen


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Das OVG Münster versagt einem Verein Prozesskostenhilfe für die Klage auf Überbrückungshilfe IV. Die Entscheidung zeigt, warum juristische Personen hier doppelt im Nachteil stehen, und bestätigt die strenge Linie zum Stichtag 30.6.2022.

Wer als Unternehmen gegen einen Ablehnungs- oder Rückforderungsbescheid zu den Überbrückungshilfen klagen will, muss das Verfahren finanzieren können. Prozesskostenhilfe gibt es aber insbesondere für juristische Personen nur im Ausnahmefall in diesem Bereich: Das OVG Münster hat mit Beschluss v. 18.6.2026 (4 E 415/26) die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das VG Köln bestätigt und dabei zwei Stränge verbunden: die engen Voraussetzungen für juristische Personen und die strenge beihilferechtliche Rechtsprechung zum Stichtag 30.6.2022.

Der Fall

Ein Verein aus der Veranstaltungsbranche, also eine juristische Person, beantragte mit Antrag v. 26.2.2022, eingegangen am 4.5.2022, Überbrückungshilfe IV in Höhe von 380.883,91 EUR. Am 16.6.2022 erhielt er eine vorläufige Bewilligung dem Grunde nach. Sie erging ausdrücklich nur, um die mit dem 30.6.2022 endende Frist des Befristeten Rahmens zu wahren.

Nach mehreren Nachfragen, einem Wechsel des prüfenden Dritten und mehreren Fristverlängerungsbitten lehnte die Bezirksregierung den Antrag am 15.9.2023 ab. Der Verein klagte vor dem VG Köln und beantragte Prozesskostenhilfe. Das VG Köln lehnte ab, das OVG Münster wies die Beschwerde zurück. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO); das Klageverfahren selbst wird wohl ohne Prozesskostenhilfe fortgeführt, dürfte in der Sache aber praktisch keine Aussicht auf Erfolg haben nach dem OVG-Beschluss.

Die doppelte Hürde für juristische Personen

Für natürliche Personen hängt Prozesskostenhilfe im Wesentlichen an Bedürftigkeit und hinreichender Erfolgsaussicht. Für juristische Personen verlangt § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO zwei zusätzliche Voraussetzungen. Die Kosten dürfen weder von der juristischen Person noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können - und die Unterlassung der Rechtsverfolgung muss allgemeinen Interessen zuwiderlaufen.

Vor allem die zweite Voraussetzung entscheidet die meisten Fälle. Das OVG stützt sich auf die Rechtsprechung des BGH (Beschluss v. 10.2.2011, IX ZB 145/09). Wer die Vorteile einer Rechtsform nutzt, etwa die Haftungsbeschränkung einer Kapitalgesellschaft, soll seine Ziele aus eigener Kraft verfolgen. Die Regelung will verhindern, dass mittellose juristische Personen wirtschaftliche Interessen auf Kosten der Allgemeinheit durchsetzen.

Wann ein Allgemeininteresse anzunehmen ist

Nach dem vom OVG angelegten Maßstab, das auf seinen Beschluss v. 26.2.2024 (4 E 668/23) verweist, läuft die Unterlassung einer Klage allgemeinen Interessen nur dann zuwider, wenn die angestrebte Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens anspricht und soziale Wirkungen haben kann. Das Gericht nennt als Beispiele Fälle, in denen vom Ausgang das Schicksal vieler Angestellter abhängt oder eine Vielzahl von Kleingläubigern geschädigt werden könnten.

Hier liegt der entscheidende Punkt: Das allgemeine Interesse an einer richtigen Entscheidung genügt nach dieser Linie nicht. Auch der Umstand, dass im Verfahren Rechtsfragen von allgemeinem Interesse zu klären wären, reicht nicht aus. Damit hilft gerade das, was die Überbrückungshilfe-Verfahren juristisch interessant macht, der einzelnen juristischen Person nicht.

Warum Förderstreitigkeiten die Hürde selten nehmen

Das OVG verneint das Allgemeininteresse im konkreten Fall. Auf die Gewährung von Coronahilfen besteht kein Rechtsanspruch; es handelt sich um Billigkeitsleistungen nach § 53 BHO bzw. LHO. Der Verein hatte nicht einmal eine tragfähige Anspruchsgrundlage benannt. Warum die Allgemeinheit ein Interesse daran haben sollte, ihm einen solchen Prozess zu finanzieren, war für das Gericht nicht erkennbar.

Einordnung in die Rechtsprechung zum 30.6.2022

Das OVG hätte die Beschwerde bereits an § 116 ZPO scheitern lassen können. Es prüft aber zusätzlich die Erfolgsaussicht der Klage und verneint sie. Damit ordnet sich der Beschluss in die gefestigte beihilferechtliche Linie des 4. Senats ein.

Die Überbrückungshilfe IV ist eine Billigkeitsleistung nach § 53 LHO NRW; ein Anspruch ergibt sich allenfalls aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der ständigen Bewilligungspraxis. Beihilferechtlich war die Förderung an den Befristeten Rahmen der EU-Kommission gebunden, der am 30.6.2022 auslief. Nach diesem Zeitpunkt kommt eine noch nicht verbindlich erfolgte Bewilligung nur in Betracht, wenn der Empfänger schon vor Ablauf einen sicheren Rechtsanspruch erworben und alle im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt hatte. Das OVG stützt sich dabei auf die Rechtsprechung des EuGH, unter anderem auf das Urteil v. 3.7.2025 (C-653/23), sowie auf eigene Entscheidungen, etwa das Urteil v. 16.4.2026 (4 A 2068/23) und den Beschluss v. 10.2.2026 (4 A 2193/24).

Im konkreten Fall war dieser sichere Rechtsanspruch bis zum 30.6.2022 nicht entstanden. Die Antragsangaben waren in mehrerer Hinsicht nicht nachvollziehbar und zur Höhe der Fixkosten erläuterungsbedürftig. Das Gericht hält die Zahlen dagegen: Monatlichen Vergleichsumsätzen aus dem Jahr 2019 von je 10.165,42 EUR stand eine beantragte Förderung von 380.883,91 EUR für sechs als umsatzlos angegebene Monate gegenüber, also durchschnittlich 63.480,65 EUR pro Monat. In der Fördersumme waren über 47.000 EUR Kosten des prüfenden Dritten enthalten.

Der vorläufige Bescheid vom 16.6.2022

Der Verein berief sich auf die vorläufige Bewilligung. Das OVG lässt das nicht durchgreifen. Der Bescheid vermittelte nach seinem Wortlaut keinen gesicherten Rechtsanspruch. Er war allein ergangen, um die zum 30.6.2022 endende Frist zu wahren, und stand unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung. Einen Vertrauensschutz auf den endgültigen Erhalt der Förderung begründete er ausdrücklich nicht.

Die in der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung umstrittenen Fragen zur Bedeutung solcher vorläufigen Bescheide ließ das OVG offen. Auf sie kam es nicht an, weil der Verein die Fördervoraussetzungen bis zum 30.6.2022 ohnehin nicht erfüllt hatte.

Folgen für die Praxis

Für prüfende Dritte und ihre Mandanten ergeben sich zwei Lehren. Eine juristische Person sollte nicht darauf bauen, ein Klageverfahren über Prozesskostenhilfe finanzieren zu können. Das dürfte nur sehr schwer möglich sein.

Zudem bestätigt der Beschluss für das Bundesland NRW, dass Anträge, die bis zum 30.6.2022 noch nicht plausibilisiert und vollständig nachgewiesen waren, beihilferechtlich auf wackligem Grund stehen. Wo die Bewilligungsstelle vor diesem Stichtag berechtigte Nachfragen hatte, lässt sich ein sicherer Rechtsanspruch kaum begründen.

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