Prozesskostenhilfe bei Überbrückungshilfen: Hohe Hürden für juristische Personen
Wer als Unternehmen gegen einen Ablehnungs- oder Rückforderungsbescheid zu den Überbrückungshilfen klagen will, muss das Verfahren finanzieren können. Prozesskostenhilfe gibt es aber insbesondere für juristische Personen nur im Ausnahmefall in diesem Bereich: Das OVG Münster hat mit Beschluss v. 18.6.2026 (4 E 415/26) die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das VG Köln bestätigt und dabei zwei Stränge verbunden: die engen Voraussetzungen für juristische Personen und die strenge beihilferechtliche Rechtsprechung zum Stichtag 30.6.2022.
Der Fall
Ein Verein aus der Veranstaltungsbranche, also eine juristische Person, beantragte mit Antrag v. 26.2.2022, eingegangen am 4.5.2022, Überbrückungshilfe IV in Höhe von 380.883,91 EUR. Am 16.6.2022 erhielt er eine vorläufige Bewilligung dem Grunde nach. Sie erging ausdrücklich nur, um die mit dem 30.6.2022 endende Frist des Befristeten Rahmens zu wahren.
Nach mehreren Nachfragen, einem Wechsel des prüfenden Dritten und mehreren Fristverlängerungsbitten lehnte die Bezirksregierung den Antrag am 15.9.2023 ab. Der Verein klagte vor dem VG Köln und beantragte Prozesskostenhilfe. Das VG Köln lehnte ab, das OVG Münster wies die Beschwerde zurück. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO); das Klageverfahren selbst wird wohl ohne Prozesskostenhilfe fortgeführt, dürfte in der Sache aber praktisch keine Aussicht auf Erfolg haben nach dem OVG-Beschluss.
Die doppelte Hürde für juristische Personen
Für natürliche Personen hängt Prozesskostenhilfe im Wesentlichen an Bedürftigkeit und hinreichender Erfolgsaussicht. Für juristische Personen verlangt § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO zwei zusätzliche Voraussetzungen. Die Kosten dürfen weder von der juristischen Person noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können - und die Unterlassung der Rechtsverfolgung muss allgemeinen Interessen zuwiderlaufen.
Vor allem die zweite Voraussetzung entscheidet die meisten Fälle. Das OVG stützt sich auf die Rechtsprechung des BGH (Beschluss v. 10.2.2011, IX ZB 145/09). Wer die Vorteile einer Rechtsform nutzt, etwa die Haftungsbeschränkung einer Kapitalgesellschaft, soll seine Ziele aus eigener Kraft verfolgen. Die Regelung will verhindern, dass mittellose juristische Personen wirtschaftliche Interessen auf Kosten der Allgemeinheit durchsetzen.
Wann ein Allgemeininteresse anzunehmen ist
Nach dem vom OVG angelegten Maßstab, das auf seinen Beschluss v. 26.2.2024 (4 E 668/23) verweist, läuft die Unterlassung einer Klage allgemeinen Interessen nur dann zuwider, wenn die angestrebte Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens anspricht und soziale Wirkungen haben kann. Das Gericht nennt als Beispiele Fälle, in denen vom Ausgang das Schicksal vieler Angestellter abhängt oder eine Vielzahl von Kleingläubigern geschädigt werden könnten.
Hier liegt der entscheidende Punkt: Das allgemeine Interesse an einer richtigen Entscheidung genügt nach dieser Linie nicht. Auch der Umstand, dass im Verfahren Rechtsfragen von allgemeinem Interesse zu klären wären, reicht nicht aus. Damit hilft gerade das, was die Überbrückungshilfe-Verfahren juristisch interessant macht, der einzelnen juristischen Person nicht.
Warum Förderstreitigkeiten die Hürde selten nehmen
Das OVG verneint das Allgemeininteresse im konkreten Fall. Auf die Gewährung von Coronahilfen besteht kein Rechtsanspruch; es handelt sich um Billigkeitsleistungen nach § 53 BHO bzw. LHO. Der Verein hatte nicht einmal eine tragfähige Anspruchsgrundlage benannt. Warum die Allgemeinheit ein Interesse daran haben sollte, ihm einen solchen Prozess zu finanzieren, war für das Gericht nicht erkennbar.
Einordnung in die Rechtsprechung zum 30.6.2022
Das OVG hätte die Beschwerde bereits an § 116 ZPO scheitern lassen können. Es prüft aber zusätzlich die Erfolgsaussicht der Klage und verneint sie. Damit ordnet sich der Beschluss in die gefestigte beihilferechtliche Linie des 4. Senats ein.
Die Überbrückungshilfe IV ist eine Billigkeitsleistung nach § 53 LHO NRW; ein Anspruch ergibt sich allenfalls aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der ständigen Bewilligungspraxis. Beihilferechtlich war die Förderung an den Befristeten Rahmen der EU-Kommission gebunden, der am 30.6.2022 auslief. Nach diesem Zeitpunkt kommt eine noch nicht verbindlich erfolgte Bewilligung nur in Betracht, wenn der Empfänger schon vor Ablauf einen sicheren Rechtsanspruch erworben und alle im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt hatte. Das OVG stützt sich dabei auf die Rechtsprechung des EuGH, unter anderem auf das Urteil v. 3.7.2025 (C-653/23), sowie auf eigene Entscheidungen, etwa das Urteil v. 16.4.2026 (4 A 2068/23) und den Beschluss v. 10.2.2026 (4 A 2193/24).
Im konkreten Fall war dieser sichere Rechtsanspruch bis zum 30.6.2022 nicht entstanden. Die Antragsangaben waren in mehrerer Hinsicht nicht nachvollziehbar und zur Höhe der Fixkosten erläuterungsbedürftig. Das Gericht hält die Zahlen dagegen: Monatlichen Vergleichsumsätzen aus dem Jahr 2019 von je 10.165,42 EUR stand eine beantragte Förderung von 380.883,91 EUR für sechs als umsatzlos angegebene Monate gegenüber, also durchschnittlich 63.480,65 EUR pro Monat. In der Fördersumme waren über 47.000 EUR Kosten des prüfenden Dritten enthalten.
Der vorläufige Bescheid vom 16.6.2022
Der Verein berief sich auf die vorläufige Bewilligung. Das OVG lässt das nicht durchgreifen. Der Bescheid vermittelte nach seinem Wortlaut keinen gesicherten Rechtsanspruch. Er war allein ergangen, um die zum 30.6.2022 endende Frist zu wahren, und stand unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung. Einen Vertrauensschutz auf den endgültigen Erhalt der Förderung begründete er ausdrücklich nicht.
Die in der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung umstrittenen Fragen zur Bedeutung solcher vorläufigen Bescheide ließ das OVG offen. Auf sie kam es nicht an, weil der Verein die Fördervoraussetzungen bis zum 30.6.2022 ohnehin nicht erfüllt hatte.
Folgen für die Praxis
Für prüfende Dritte und ihre Mandanten ergeben sich zwei Lehren. Eine juristische Person sollte nicht darauf bauen, ein Klageverfahren über Prozesskostenhilfe finanzieren zu können. Das dürfte nur sehr schwer möglich sein.
Zudem bestätigt der Beschluss für das Bundesland NRW, dass Anträge, die bis zum 30.6.2022 noch nicht plausibilisiert und vollständig nachgewiesen waren, beihilferechtlich auf wackligem Grund stehen. Wo die Bewilligungsstelle vor diesem Stichtag berechtigte Nachfragen hatte, lässt sich ein sicherer Rechtsanspruch kaum begründen.
Weitere Beiträge aus dieser Serie:
- Soforthilfe-Rückforderung: OVG hebt günstiges Urteil des VG Cottbus auf
- Corona-Soforthilfe: VG Köln verneint Verjährung des Erstattungsanspruchs
- Neustarthilfe: Rückforderung bei verletzter Mitwirkungspflicht
- Corona-Soforthilfe Hessen: Moratorium beendet, Verfahren läuft wieder
- VGH Mannheim verschärft Linie für Überbrückungshilfe bei neu gegründeten GmbHs
- Kürzung von Corona-Überbrückungshilfen wegen "unternehmensverbundähnlichem Sachverhalt"
- Geänderte Rechtsprechung zu Überbrückungshilfen nach 30.6.2022
- OVG Münster lässt Berufung gegen Autohaus-Urteil zu
- Überbrückungshilfe III NRW ist beihilferechtskonform
- Subventionsbetrug bei den Überbrückungshilfen
- VG Hamburg legt deutsche Überbrückungshilfen dem EuGH vor
- Wer haftet bei GbR-Auflösung vor Schlussabrechnung?
- Baden-Württemberg erstattet rechtswidrige Rückforderungen von Corona-Soforthilfen
- Beihilferechtliches Durchführungsverbot gibt keinen Anspruch auf Überbrückungshilfe
- Überbrückungshilfe: Wann Soloselbstständige nicht antragsberechtigt sind
- Verjähren Rückforderungen bei Corona-Überbrückungshilfen?
- EU-Beihilferecht und Corona-Hilfen: Was Steuerberater jetzt wissen müssen
- OVG Münster: Verwaltungspraxis bei Überbrückungshilfen schlägt FAQ
- Schlussbescheide Überbrückungshilfe ohne Unterschrift gültig
- VGH Kassel weist bei Dezemberhilfe Klage einer Einzelhändlerin ab
- EU-Beihilferecht kein Problem: Autohaus gewinnt Klage bei Überbrückungshilfe IV
- Fristversäumnis bei Neustarthilfe führt zu Rückforderung
- VG Köln hält Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfen für EU-rechtswidrig
- Unternehmensrestrukturierungen während Corona-Hilfe-Schlussabrechnungen
- Coronahilfe Profisport wird grundsätzlich in Frage gestellt
- EU-Beihilferecht als Rückforderungsgrund bei Corona-Wirtschaftshilfen
- Auslandsumsätze bei November- und Dezemberhilfe: Rechtliche Fallstricke in der Schlussabrechnung
- VG Gelsenkirchen kippt FAQ-Stichtag bei Überbrückungshilfen
- Einzelunternehmer müssen laut VG Wiesbaden alle Tätigkeitsfelder zusammenrechnen
- Keine "ausschließliche" Coronabedingtheit bei Überbrückungshilfe III erforderlich
- VG Düsseldorf verschärft beihilferechtliche Problematik bei Überbrückungshilfen
- Wenn die Bewilligungsstelle den prüfenden Dritten anzweifelt
- Verschärfung des nachträglichen Unternehmensverbunds in der Schlussabrechnung
- Höheres Haftungsrisiko wegen Mitwirkungspflichten bei Überbrückungshilfen
- VG Düsseldorf stärkt Rechte von Antragstellern bei Corona-Überbrückungshilfe
- Formfalle E-Mail: Vorsicht bei Widersprüchen gegen Überbrückungshilfen
- Digitale Bescheide: Pflichten für prüfende Dritte bei Corona-Hilfen
- E-Mail-Zugang bei Coronahilfen: Beweislast liegt bei der Behörde
- Für Wahlrechte und Sachverhaltsinformationen ist das Schlussabrechnungsverfahren die letzte Chance
- VG Hamburg widerspricht OVG Münster: Überbrückungshilfen auch nach Juni 2022 möglich
- EuGH stellt klar: Corona-Beihilfen gelten bei rechtswidriger Versagung als gewährt
- Corona-Soforthilfen: Rückforderungswelle rollt – was Betroffene jetzt wissen müssen
- OVG Münster schockt mit realitätsferner Grundsatzentscheidung zur Überbrückungshilfe
- Fixkosten nachträglich identifizierter Verbundunternehmen in der Schlussabrechnung
- Änderung von Vergleichsumsätzen bei der Schlussabrechnung Überbrückungshilfen
- Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Rückforderung von Überbrückungshilfen
- Wenig Schutz durch Rechtsschutzversicherung bei Überbrückungshilfen
- Schlussabrechnung erhalten? Diese Vorbehalte lauern noch jahrelang
- Nachträgliche Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Corona-Hilfen sorgt für Unmut in der Praxis
- EU-Beihilferecht bei Corona-Überbrückungshilfen: Stolperfalle Schlussabrechnung
- Überbrückungshilfe III & coronabedingter Umsatzeinbruch
- Bundesregelung Schadensausgleich: Verstärkte Nachfragen der Bewilligungsstellen
- Corona-Hilfen: Haftungsabwehr für prüfende Dritte
- EU-Grenzen bei der Bewertung coronabedingter Umsatzeinbrüche
- Verwaltungsgericht kippt Rückforderung von Überbrückungshilfe III bei Fortuna Düsseldorf
- Landwirte und Schweinemäster im Schlussabrechnungsverfahren unter Druck
- 7 häufige Irrtümer von Steuerberatern zu Widerspruch und Klage bei den Überbrückungshilfen
- Beteiligungsgesellschaften als Teil des Unternehmensverbunds bei Corona-Überbrückungshilfen
- Mandatsniederlegung bei Überbrückungshilfen
- Vorwurf fehlender Mitwirkung bei Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe
- Schlussabrechnung der Coronahilfen bei Einzelunternehmern mit mehreren Firmen
- Neue Fixkosten in der Schlussabrechnung
- Gefahren durch lange Bearbeitungszeiten bei den Schlussabrechnungen
- Abgelehnte Fördermonate aus der Antragsphase in der Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe
- Überkompensation bei November-/Dezemberhilfe in der Gastronomie
- Nachweis des coronabedingten Umsatzeinbruchs
- Praxis der Bewilligungsstellen in der Schlussabrechnung bei familiären Verflechtungen
- Geschäftsaufgabe und Überbrückungshilfen
-
Abgabefristen für die Steuererklärungen 2019 bis 2025
1.970
-
Begünstigte Versicherungsverträge vor dem 1.1.2005 in Rentenform
1.3072
-
Corona-Soforthilfe Hessen: Moratorium beendet, Verfahren läuft wieder
833
-
Neue Bagatellgrenzen für betrieblich genutzte Grundstücksteile
6022
-
Neuregelung des häuslichen Arbeitszimmers und der Pauschalen ab VZ 2023
592
-
Pflichtangaben für Kleinbetragsrechnungen
546
-
Feststellung des Grades der Behinderung für zurückliegende Zeiträume
517
-
Atypische Kapitalauszahlung aus einer betrieblichen Altersversorgung
472
-
Umsatzsteuer 2026: Wichtige Änderungen im Überblick
462
-
Unterhaltsleistungen an über 25 Jahre alte studierende Kinder
45714
-
Prozesskostenhilfe bei Überbrückungshilfen: Hohe Hürden für juristische Personen
01.07.2026
-
Empfänger und Gegenstand der Vermögensübertragung
24.06.2026
-
Übertragung einer Privatimmobilie gegen Versorgungsleistungen
24.06.2026
-
Anforderungen an den Übertragungsvertrag
24.06.2026
-
Umfang und Empfänger der Versorgungsleistungen
24.06.2026
-
Soforthilfe-Rückforderung: OVG hebt günstiges Urteil des VG Cottbus auf
24.06.2026
-
Niederstwertprinzip nach HGB bei betrieblichen Wertpapierdepots
19.06.2026
-
Hoher Aufwand für E-Rechnung für Betriebe
19.06.2026
-
Corona-Soforthilfe: VG Köln verneint Verjährung des Erstattungsanspruchs
17.06.2026
-
Nachträgliche Berücksichtigung des Pflegegrads
11.06.2026