Serie: Schlussabrechnungen der Coronahilfen

Subventionsbetrug bei den Überbrückungshilfen


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Das BayObLG hat eine Verurteilung wegen Subventionsbetrugs bei der Überbrückungshilfe III aufgehoben. Die Entscheidung zeigt, worauf es bei § 264 StGB ankommt – und warum viele Ermittlungsverfahren gegen Steuerberater auf unsicherer Grundlage stehen.

Die Bewilligungsstellen erstatten im Rahmen der Schlussabrechnungen zunehmend Strafanzeigen wegen des Verdachts auf Subventionsbetrug. Das betrifft Antragsteller, aber auch Steuerberater als prüfende Dritte. Die Anzeigen erfolgen zum Teil schon bei Abweichungen zwischen BWA und Umsatzsteuervoranmeldungen oder bei Zweifeln am coronabedingten Umsatzeinbruch.

Viele dieser Verfahren beruhen auf einem überzogenen Verständnis der Bewilligungsstellen von dem, was § 264 StGB tatsächlich voraussetzt. Ein aktueller Beschluss des BayObLG zeigt, wie hoch die Hürden für eine Verurteilung in Wirklichkeit sind.

Was ist Subventionsbetrug?

§ 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB stellt unter Strafe, wer gegenüber einem Subventionsgeber unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen macht, die für ihn oder einen anderen vorteilhaft sind. Daneben gibt es in § 264 Abs. 5 StGB eine Variante für leichtfertiges Handeln, also grob fahrlässiges Verhalten.

Der Tatbestand setzt voraus, dass die falschen Angaben sich auf Tatsachen beziehen, die subventionserheblich sind. Das sind nach § 264 Abs. 9 StGB solche Tatsachen, die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes als subventionserheblich bezeichnet sind oder von denen die Bewilligung gesetzlich abhängt.

Bei den Corona-Überbrückungshilfen ist die Bestimmung der subventionserheblichen Tatsachen komplex. Die Programme beruhen auf Verwaltungsvereinbarungen zwischen Bund und Ländern, auf Richtlinien der Länder und auf FAQ des BMWK, die sich im Laufe der Pandemie mehrfach geändert haben. Was konkret subventionserheblich ist, muss daher für jeden Einzelfall und jedes Programm gesondert bestimmt werden.

Warum viele Ermittlungsverfahren unberechtigt sind

Die Praxis zeigt, dass Bewilligungsstellen Strafanzeigen häufig bereits dann erstatten, wenn sie nachträglich zu einer anderen Bewertung des Sachverhalts gelangen – etwa bei der Frage, ob ein Umsatzeinbruch coronabedingt war oder ob bestimmte Fixkosten förderfähig waren. Das ist problematisch.

Eine abweichende Rechtsansicht der Bewilligungsstelle ist kein Subventionsbetrug. § 264 StGB schützt vor Täuschung über Tatsachen, nicht vor abweichenden Rechtsansichten. Wenn ein Steuerberater als prüfender Dritter die coronabedingten Umsatzeinbrüche seines Mandanten plausibilisiert und die Bewilligungsstelle dies später anders bewertet, liegt darin keine Straftat. Der Steuerberater hat eine Plausibilitätsprüfung vorgenommen und sein Ergebnis mitgeteilt. Eine andere Bewertung ändert an den zugrunde liegenden Tatsachen nichts.

Hinzu kommt: Viele Bewilligungsstellen haben ihre Rechtsauffassung zu den Fördervoraussetzungen im Laufe der Schlussabrechnungen geändert. Was bei der Antragstellung als förderfähig galt, wird nachträglich in Frage gestellt. Wer auf Grundlage der damals geltenden FAQ und der damaligen Verwaltungspraxis Anträge gestellt hat, handelt nicht leichtfertig, nur weil die Bewilligungsstelle ihre Auffassung später revidiert.

Auch die häufig pauschale Formulierung in Strafanzeigen, der Antragsteller habe "falsche Angaben" gemacht, reicht für ein Ermittlungsverfahren allein nicht aus. Es muss konkret benannt werden, welche Angabe falsch war und warum sie subventionserheblich ist.

Der Beschluss des BayObLG v. 24.3.2026

Genau diese Anforderungen hat das BayObLG in seinem Beschluss v. 24.3.2026, 206 StRR 3/26, bekräftigt. Der Fall betraf den Betreiber einer Shisha-Bar, für dessen Einzelunternehmen ein Antrag auf Überbrückungshilfe III in Höhe von rund 251.000 EUR gestellt worden war. Das LG München I hatte den Angeklagten in der Berufungsinstanz wegen leichtfertigen Subventionsbetrugs zu 180 Tagessätzen verurteilt und die Einziehung von Wertersatz in Höhe von rund 33.800 EUR angeordnet.

Das BayObLG hob das Urteil vollständig auf. Die Begründung ist für die Praxis aufschlussreich.

Erstens fehlte es an Feststellungen dazu, welche konkreten Handlungen der Angeklagte vorgenommen hatte. Das Landgericht hatte lediglich festgestellt, dass ein Dritter den Antrag über den Account einer Steuerberaterkanzlei eingereicht hatte und der Angeklagte "die von ihm verlangten Erklärungen zum Subventionsantrag" unterschrieben habe. Welchen Inhalt diese Erklärungen hatten, blieb offen.

Zweitens fehlte die Feststellung, welche Angaben subventionserheblich waren. Das Landgericht hatte die Fördervoraussetzungen der Überbrückungshilfe III nicht dargestellt. Es blieb unklar, ob die im Antrag geltend gemachten Kosten überhaupt Gegenstand der Förderung sein konnten. Ohne diese Feststellung lässt sich § 264 StGB nicht anwenden.

Drittens genügte dem BayObLG die Feststellung, der Angeklagte habe sich "um den Inhalt des Antrags nicht weiter gekümmert", nicht für die Annahme leichtfertigen Handelns. Die subjektive Tatseite erfordert eine konkrete Darstellung dessen, was der Beschuldigte wusste und welche Sorgfaltspflichten er verletzt hat.

Bedeutung für Steuerberater

Die Entscheidung ist für Steuerberater aus mehreren Gründen relevant.

Zum einen zeigt sie, dass die strafrechtlichen Anforderungen an eine Verurteilung wegen Subventionsbetrugs hoch sind. Pauschale Strafanzeigen der Bewilligungsstellen führen nicht automatisch zu Verurteilungen. Die Staatsanwaltschaft muss konkret darlegen, welche subventionserheblichen Tatsachen unrichtig waren. Bei den Überbrückungshilfen mit ihren komplexen und mehrfach geänderten Förderbedingungen ist das oft schwieriger, als es auf den ersten Blick erscheint.

Zum anderen bestätigt die Entscheidung, dass Leichtfertigkeit nicht pauschal festgestellt werden kann. Ein Steuerberater, der die Fördervoraussetzungen nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden FAQ geprüft und die Angaben seines Mandanten plausibilisiert hat, handelt nicht leichtfertig. Leichtfertigkeit erfordert ein Abweichen von dem, was jeder erkennen konnte – nicht eine rückwirkende Neubewertung durch die Bewilligungsstelle.

Steuerberater, die mit einem Ermittlungsverfahren konfrontiert sind, sollten frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Die Verteidigung in Verfahren nach § 264 StGB erfordert sowohl strafrechtliche als auch fördermittelrechtliche Expertise. Gerade die Frage, was bei den Überbrückungshilfen subventionserheblich ist, kann nur beantworten, wer die FAQ, die Verwaltungsvereinbarungen und die Verwaltungspraxis der Bewilligungsstellen kennt.

Ebenso wichtig ist die Dokumentation der eigenen Prüfungshandlungen. Steuerberater sollten festhalten, welche Unterlagen sie geprüft haben, auf welcher Grundlage sie die Plausibilität der Angaben bestätigt haben und welche FAQ-Version zum Zeitpunkt der Antragstellung galt. Diese Dokumentation ist im Ernstfall die beste Verteidigung gegen den Vorwurf der Leichtfertigkeit.

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Schlagworte zum Thema:  Coronavirus , Betrug , Subvention
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