Bescheidänderung

Später vorgelegte Verlustbescheinigung


Finanzamt-Computer-und-Mensch

Steuerbescheide sind nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen. Den Steuerpflichtigen darf kein grobes Verschulden treffen, was bei einer später vorgelegten Verlustbescheinigung fraglich sein kann.

Im Zusammenhang mit dieser Vorschrift hatte das FG Köln folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Der Kläger beantragte bei seiner Bank fristgerecht eine Verlustbescheinigung für das Jahr 2020, die ihm am 11.3.2021 ausgestellt wurde. Die Bescheinigung wies nicht ausgeglichene Verluste für den Zeitraum 1.1.2020 bis 31.12.2020 aus. In seiner Steuererklärung 2020 wurden diese Verluste jedoch nicht angegeben. Der Kläger übergab seinem Steuerberater lediglich einen ungeprüften Unterlagenstapel, in dem die Bescheinigung fehlte. Der Steuerbescheid 2020 wurde bestandskräftig. Erst im Rahmen der Steuererklärung 2021 fiel auf, dass die Verluste nicht berücksichtigt worden waren. Der Kläger beantragte daraufhin eine Änderung des Bescheids 2020.

Auffassung des Klägers: Kein grobes Verschulden

Der Kläger machte geltend, ihn treffe kein grobes Verschulden, da er die Bescheinigung lediglich versehentlich dem falschen Steuerjahr zugeordnet habe. Er habe die Steuerformulare "gewissenhaft durchgelesen" und sei einem Rechtsirrtum über die zeitliche Zuordnung unterlegen. Als steuerlicher Laie habe er nicht erkennen können, dass die im März 2021 ausgestellte Bescheinigung ausschließlich das Jahr 2020 betreffe. Er habe die Bescheinigung daher erst mit den Unterlagen für 2021 an seinen Steuerberater übergeben.

Er argumentierte, es handele sich um einen mechanischen Fehler – ein Versehen, das auch bei sorgfältiger Arbeitsweise vorkommen könne. Die Rechtsprechung des BFH schließe grobe Fahrlässigkeit bei solchen unbewussten Fehlern nicht zwingend aus.

FG: Grob fahrlässige Versäumnisse

Das FG Köln (Urteil v. 21.2.2025, 11 K 1676/22) hat die Klage allerdings abgewiesen. Eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO komme nicht in Betracht, weil den Kläger grobe Fahrlässigkeit treffe.

Zwar sei die Bescheinigung vom 11.3.2021 eine neue Tatsache, doch hätte der Kläger sie bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt rechtzeitig in der Steuererklärung 2020 angeben müssen. Das Gericht betont, dass der Kläger die Bescheinigung selbst beantragt hatte und ihm daher bewusst sein musste, dass sie ausschließlich das Jahr 2020 betrifft. Der eindeutige Wortlaut ("für das Jahr 2020", Zeitraum 1.1.-31.12.2020) hätte jeden Zweifel ausschließen müssen. Dass der Kläger die Bescheinigung dennoch dem Jahr 2021 zuordnete, wertet das Gericht als groben Sorgfaltsverstoß, da dieser Irrtum durch einfaches Lesen vermeidbar gewesen wäre.

Einschaltung des Steuerberaters

Auch unabhängig davon sieht das Gericht weitere grob fahrlässige Versäumnisse. Der Kläger übergab seinem Steuerberater einen ungeprüften Unterlagenstapel, ohne zu kontrollieren, ob die Verlustbescheinigung enthalten war. Angesichts der Höhe des Verlusts und der Tatsache, dass er weitere Steuerbescheinigungen vorliegen hatte, hätte ihm das Fehlen auffallen müssen.

Zudem blieb die Frage nach nicht ausgeglichenen Verlusten in der Anlage KAP unbeantwortet. Der Steuerpflichtige könne sich seiner Pflicht zur sorgfältigen Beantwortung der Formulare nicht dadurch entziehen, dass er einen Steuerberater einschaltet.

Kein mechanisches Versehen

Das Gericht lehnt auch die Einordnung als mechanisches Versehen ab. Der Kläger selbst hatte von einem Rechtsirrtum gesprochen, was einem unbewussten Fehler widerspricht. Außerdem bestätigte er im Rahmen der Verhandlung, dass er sich generell nicht um steuerliche Angelegenheiten kümmert, Formulare nicht liest und Bescheide nicht prüft. Gerade bei der Prüfung des Einkommensteuerbescheids und des Verlustfeststellungsbescheids hätte ihm auffallen können, dass der Verlust nicht berücksichtigt wurde. 

Revisionsverfahren beim BFH anhängig

Gegen die Entscheidung des FG Köln wurde offenbar Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, welche erfolgreich war. Vom BFH sind nun unter dem Az. VIII R 4/26 folgende Rechtsfrage zu beantworten: 

  • Ist ein unbewusster oder irrtümlicher mechanischer Fehler des Steuerpflichtigen in Gestalt der fehlerhaften Ablage einer Verlustbescheinigung stets auszuschließen, weil der Steuerpflichtige die Bescheinigung fristgebunden und bewusst für einen bestimmten Veranlagungszeitraum beantragen muss, um die Verluste in der Veranlagung ausgleichen zu können oder gesondert feststellen zu lassen?
  • Kann dabei aus dem späteren Verlieren, Verlegen oder Vergessen der Verlustbescheinigung geschlossen werden, dass der Steuerpflichtige grob fahrlässig gehandelt hat?

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