Kein vollständiger Zinserlass?

Freiwillige Zahlung im ersten Zinsmonat


Berechnung

Nachzahlungszinsen sind nach § 233a Abs. 8 Satz 1 AO zu erlassen, soweit Zahlungen oder andere Leistungen auf eine später wirksam gewordene Steuerfestsetzung erbracht wurden, die Finanzbehörde diese Leistungen angenommen und sie auf die festgesetzte und zu entrichtende Steuer angerechnet hat.

Zinsen nach § 233a AO können zwar auch dann festgesetzt werden, wenn vor Festsetzung der Steuer freiwillige Leistungen erbracht wurden; die Zinsen auf einen Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen (Nachzahlungszinsen) sind aber nach § 233a Abs. 8 Satz 1 AO zu erlassen, soweit Zahlungen oder andere Leistungen auf eine später wirksam gewordene Steuerfestsetzung erbracht wurden und die Finanzbehörde diese Leistungen angenommen und auf die festgesetzte und zu entrichtende Steuer angerechnet hat.

Nachzahlungszinsen sind daher nur für den Zeitraum bis zum Eingang der freiwilligen Leistung zu erheben. Die Norm wurde 2022 neu eingeführt und ersetzt die frühere Billigkeitsregelung aus Nr. 70.1 AEAO.

Nach Beginn des Zinslaufs erbrachte Leistungen

In Rn. 70.1.2 im AEAO zu § 233a AO wird weiter ausgeführt, dass bei Zahlung der freiwilligen Leistung erst nach Beginn des Zinslaufs die Nachzahlungszinsen insoweit zu erlassen sind, wie die auf volle 50 EUR abgerundete freiwillige Leistung für jeweils volle Monate vor Wirksamkeit der Steuerfestsetzung erbracht worden ist (fiktive Erstattungszinsen; vgl. BFH, Urteil v. 31.5.2017, I R 92/15, BStBl 2019 II S. 14).

Um die Anzahl der Monate ging es in einem aktuellen Klageverfahren vor dem FG Nürnberg.

Vom FG Nürnberg entschiedener Fall

In dem vom FG Nürnberg entschiedenen reichte der Kläger seine ESt‑Erklärung 2019 am 26.8.2021 ein und leistete am 27.10.2021 (Beginn Zinslauf 1.10.2021) eine freiwillige Zahlung von 1.366.359,57 EUR. Das Finanzamt setzte später im Bescheid vom 3.3.2023 Nachzahlungszinsen von 33.040 EUR (BMG 1.295.700 EUR x 0,15 % x 17 Monate) fest. Auf Antrag erließ das Finanzamt 31.097 EUR, also die Zinsen für 16 volle Monate zwischen Zahlung und Wirksamkeit des Bescheids, sodass weiterhin 1.943 EUR (1 Monat) verblieben (im Ergebnis der Zeitraum 1.10.2021 bis 26.10.2021).

Klägers begehrt vollständigen Erlass

Der Kläger verlangte den vollständigen Erlass. Er argumentierte, § 233a Abs. 8 AO sei ein zwingender Gesetzesbefehl, Nichtfestsetzung und Erlass müssten stets zum gleichen Ergebnis (Nullzinsen) führen und angefangene Monate dürften nach § 238 Absatz 1 AO nicht verzinst werden. Er wandte sich insbesondere gegen die vom Finanzamt herangezogenen "fiktiven Erstattungszinsen" und sah in der bisherigen Verwaltungspraxis sowie im Anwendungserlass zur AO (AEAO) keinen Maßstab für die neue gesetzliche Regelung. Die Zahlung sei am 27.10.2021 und damit innerhalb des ersten Zinsmonats erfolgt. Da angefangene Monate nicht verzinst werden, dürften keine Zinsen entstehen.  

FG Nürnberg: Berechnung des Finanzamts korrekt

Dies sieht das FG Nürnberg anders (FG Nürnberg, Urteil v. 4.6.2025, 5 K 978/23). Es stellt zunächst klar, dass § 233a Abs. 8 AO dem Steuerpflichtigen zwar einen gebundenen Anspruch auf Nichtfestsetzung oder Erlass von Nachzahlungszinsen gibt, dieser Anspruch aber nicht den Zinslauf selbst verändert. Der Kläger habe verkannt, dass der Zinslauf nach § 233a Abs. 2 AO "erst mit Ablauf des Tages endet, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird". Die freiwillige Zahlung am 27.10.2021 führe daher nicht dazu, dass der erste Zinsmonat unberücksichtigt bleibt. Der Zeitraum vom 1. bis zum 27.10.2021 bleibe ein voller Zinsmonat, weil der Zinslauf unabhängig von der Zahlung weiterläuft und erst mit Bekanntgabe des Bescheids am 3.3.2023 endet.

Die beiden Alternativen "Nichtfestsetzung" und "Erlass" seien zwar gleichwertig, führten aber nicht automatisch zu einem vollständigen Wegfall der Zinsen. Beide Varianten müssten nach denselben Berechnungsmaßstäben angewendet werden, und diese Maßstäbe ergeben sich aus der allgemeinen Verzinsungssystematik des § 233a AO. Der Gesetzgeber habe bewusst keine eigene Berechnungsmethode in § 233a Abs. 8 AO geregelt, sondern die bestehende Systematik vorausgesetzt. Deshalb sei es folgerichtig, dass die Verwaltung – wie schon vor der Gesetzesänderung – die zu erlassenden Zinsen so berechnet, als handele es sich um Erstattungszinsen.

Das Gericht verweist darauf, dass der BFH diese Methode bereits mehrfach bestätigt hat. Die Kritik des Klägers, der Begriff "fiktive Erstattungszinsen" stehe nicht im Gesetz, sei daher unbegründet, weil die Norm bewusst offen formuliert sei und die Verzinsungssystematik insgesamt in Bezug nehme.

Revisionsverfahren beim BFH anhängig

Das FG Nürnberg hat aber die Revision zugelassen, da zu der neuen Vorschrift bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung existiert. Das FG stützt sich zwar auf BFH‑Urteile, aber diese Urteile stammen alle aus der Zeit vor Einführung des § 233a Abs. 8 AO. Sie betrafen ausschließlich den Billigkeitserlass nach § 227 AO und die Verwaltungspraxis nach Nr. 70.1 AEAO. Daher stellt es sich die Frage, ob die Berechnung über "fiktive Erstattungszinsen" zwingend ist. 

Beim BFH ist unter dem Az. X R 21/25 nun folgende Rechtsfrage offen:

Wie ist der Zeitraum zu bestimmen, für den Nachzahlungszinsen gemäß § 233a Abs. 8 AO zu erlassen sind, wenn zwischen dem Beginn des Zinslaufs der Zinsen und der vom Steuerpflichtigen geleisteten Zahlung auf die erwartete Einkommensteuerschuld kein voller Zeitmonat vergangen war?


Schlagworte zum Thema:  Abgabenordnung , Zinsen
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