Geänderte Rechtsprechung zu Überbrückungshilfen nach 30.6.2022
Sachverhalt
Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft mit Beratungsdienstleistungen im Gesundheitswesen, beantragte am 27.4.2022 Überbrückungshilfe IV. Im Antrag waren die Monate Januar bis Juni 2022 erfasst, Fixkosten machte sie zunächst nur für Januar bis März 2022 geltend.
Am 8.6.2022 hinterlegte ihr prüfender Dritter im Antragsportal eine "Erweiterungsabsicht" für einen Änderungsantrag. Am 16.6.2022 erließ die Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB) einen "vorläufigen Bescheid über eine Billigkeitsleistung dem Grunde nach zur Sicherung der beihilferechtlichen Zulässigkeit einer etwaigen späteren Auszahlung angesichts des Auslaufens des Befristeten Rahmens am 30.6.2022".
Am 4.7.2022 folgte eine Teilbewilligung über 630.636,89 EUR. Diesen Bescheid focht die Klägerin nicht an. Erst nach Erlass der Teilbewilligung war es technisch möglich, den Änderungsantrag zu stellen. Diesen reichte die Klägerin am 19.8.2022 über insgesamt 1.942.234,31 EUR ein.
Die IFB lehnte den Änderungsantrag mit Bescheid vom 11.10.2022 ab. Der Widerspruch blieb erfolglos.
Die Entscheidung im Kern
Das VG Hamburg hat die Klage abgewiesen (Urteil v. 29.4.2026, 16 K 3160/23). Tragend ist allein das Beihilferecht. Ob die streitigen Fixkostenpositionen nach der Verwaltungspraxis der IFB förderfähig wären, hat die Kammer ausdrücklich offengelassen.
Die Begründung folgt der bereits aus NRW bekannten Linie. Sowohl die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 als auch die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 traten am 30.6.2022 außer Kraft. Eine Beihilfegewährung auf dieser Grundlage sei nach diesem Datum unionsrechtlich nicht mehr zulässig. Erforderlich wäre eine erneute Anmeldung bei der Europäischen Kommission nach Art. 108 Abs. 3 AEUV gewesen. Diese sei nicht erfolgt.
Das VG Hamburg stützt sich auf den Beschluss des OVG Münster v. 1.7.2025 (4 A 2468/24), das Urteil des VG Köln v. 5.11.2025 (16 K 3532/23) und das Urteil des VG Düsseldorf v. 3.9.2025 (18 K 5304/23). Maßgebend ist nach Ansicht des Gerichts das Urteil des EuGH v. 3.7.2025 (C‑653/23, TOODE SIA) zum beihilferechtlichen Bezugszeitpunkt.
VG Hamburg gibt frühere Linie auf
Das ist die zentrale Botschaft des Urteils. Die Kammer 16 des VG Hamburg hatte mit Urteil v. 30.7.2025 (16 K 131/24) obiter dictum noch die Auffassung vertreten, eine fristgerechte Antragstellung genüge zur Wahrung der beihilferechtlichen Fristen. An dieser Rechtsauffassung hält sie nicht mehr fest.
Bezugspunkt sei nun nicht mehr der Zeitpunkt der Antragstellung, sondern die ablehnende Behördenentscheidung. Aus dem TOODE-SIA-Urteil des EuGH ergebe sich, dass beihilferechtlicher Bezugszeitpunkt die behördliche Versagung sei, deren Rechtswidrigkeit gerichtlich festgestellt werden müsse.
Damit reiht sich das VG Hamburg in die Linie der NRW-Gerichte ein. Für die Frage des Stichtags 30.6.2022 gibt es in Hamburg keine günstigere Rechtsprechung mehr. In jedem Verfahren, in dem ein Bescheid nach dem 30.6.2022 ergangen ist, kann die Bewilligungsstelle nun auch das VG Hamburg zitieren.
Erste Kritik: Antrag und vorläufiger Bescheid vor Stichtag
Die Entscheidung wirft erhebliche beihilferechtliche Fragen auf. Die Klägerin hatte ihren Erstantrag bereits am 27.4.2022 gestellt - mehr als 2 Monate vor Ablauf der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020. Am 16.6.2022 erließ die IFB den vorläufigen Bescheid dem Grunde nach.
All dies geschah vor dem 30.6.2022. Dass der Änderungsantrag erst am 19.8.2022 gestellt werden konnte, lag nicht am Verhalten der Klägerin, sondern an der technischen Ausgestaltung des Antragsportals. Ein Änderungsantrag war erst nach Teilbewilligung des Erstantrags möglich. Diese erließ die IFB am 4.7.2022 - 4 Tage nach Ablauf der beihilferechtlichen Frist.
Das VG Hamburg räumt ein, dass die Klägerin sich "FAQ-konform" verhalten habe und eine frühere Antragstellung "technisch nicht möglich" gewesen sei. Das soll für den beihilferechtlichen Bezugszeitpunkt nicht erheblich sein. Die Klägerin hätte einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO suchen müssen. In der mündlichen Verhandlung klang dabei auch an, dass eine Haftung des Steuerberaters in solchen Fällen in Betracht komme.
Diese Forderung überzeugt nicht. Wie hätte die Antragstellerin dies alles wissen können, insbesondere vor dem Hintergrund der Grundlagenbescheide, die zu Tausenden Mitte Juni 2022 versandt worden sind und feststellten, dass dem Grunde nach ein Anspruch auf Überbrückungshilfe bestand? Für einen Eilantrag fehlten aus unserer Sicht Anlass und Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin musste auch nicht damit rechnen, dass ihr eine wenige Tage später ergehende Bewilligung zum Nachteil gereichen würde.
Zweite Kritik: Haltung der EU-Kommission unklar
Schwerer wiegt ein anderer Punkt. Die Bewilligungsstellen haben Anträge auf Überbrückungshilfe IV auch nach dem 30.6.2022 millionenfach beschieden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat dies ausdrücklich vorgegeben.
Hat die Kommission als Hüterin der Verträge hiergegen interveniert? Hat sie die deutsche Verwaltungspraxis geduldet? Hat sie eine ergänzende Notifizierung verlangt? Das VG Hamburg hat den Sachverhalt nicht aufgeklärt, obwohl die Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung genau dies angeregt hatten.
Die Kammer hält die Annahme einer "Duldung" für "fernliegend" und verweist auf Art. 4 Abs. 6 der Beihilfenverfahrens-VO (EU) 2015/1589, der eine Genehmigungsfiktion nur nach förmlicher Anmeldung vorsieht. Das mag formal zutreffen. Es klärt aber nicht, wie eine bundesweite Verwaltungspraxis über fast 4 Jahre rechtlich einzuordnen ist, die nach Ansicht der NRW-Gerichte und nun auch des VG Hamburg unionsrechtswidrig sein soll - ohne dass die Kommission eingeschritten wäre.
Über das Verhältnis Mitgliedstaat und Kommission entscheidet nicht das nationale Verwaltungsgericht aus eigener Kompetenz. Wer eine bundesweite Praxis pauschal für unionsrechtswidrig erklärt, sollte zuvor klären, wie sich die Kommission dazu verhält.
Dritte Kritik: Keine Vorlage an den EuGH
Besonders schwer nachvollziehbar ist der Verzicht auf eine Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV. Das VG Hamburg hatte mit Beschluss v. 20.3.2026 (16 K 4919/22) in einer anderen Überbrückungshilfe-Sache erstmals eine deutsche EuGH-Vorlage zum Befristeten Rahmen veranlasst. Dort geht es um den Liquiditätsengpass.
Die in der hier besprochenen Sache aufgeworfenen Fragen sind nicht weniger klärungsbedürftig: Welche beihilferechtliche Wirkung hat ein vor dem 30.6.2022 erlassener vorläufiger Bescheid? Welche Folgen hat eine behördlich verursachte Verfahrensverzögerung? Welche Reichweite hat Art. 47 GRCh, wenn die Verzögerung in der Sphäre der Behörde lag?
Diese Fragen betreffen tausende Schlussabrechnungsverfahren. Eine Vorlage an den EuGH lag näher als eine rein nationale Entscheidung. Das VG Hamburg hat zudem die Berufung nicht zugelassen mit der Begründung, die Frage stelle sich vorliegend nicht. Das ist knapp für eine Frage, die bundesweit die Bewilligungspraxis betrifft.
Was Sie jetzt wissen sollten
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen die Nichtzulassung der Berufung ist der Antrag auf Zulassung nach § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Hier liegen mehrere Zulassungsgründe nahe - insbesondere die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.
Für Mandanten und prüfende Dritte gilt: Die Linie der Bewilligungsstellen und nun auch des VG Hamburg zum 30.6.2022 ist scharf, aber nicht zwingend richtig. Dieselbe Kammer hat in anderer Sache dem EuGH vorgelegt. Die Rechtslage ist offen.
Solange der EuGH die hier aufgeworfenen Fragen nicht entschieden hat, sollten Sie in laufenden Verfahren auf die divergierende Linie der NRW-Gerichte, die Vorlage des VG Hamburg und die ungeklärte Rolle der Kommission verweisen. Wer einen Rückforderungsbescheid mit Verweis auf den Ablauf zum 30.6.2022 erhält, sollte Widerspruch einlegen und Klage erheben. Eine Anregung der EuGH-Vorlage durch das Verwaltungsgericht ist sinnvoll.
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