Wann Soloselbstständige bei Coronahilfen nicht antragsberechtigt sind
Steuerrechtliche Einkünfte als alleiniger Maßstab
Das VG Schleswig hat mit Urteil v. 13.1.2026, 7 A 172/24, die Rücknahme und Rückforderung einer Corona-Neustarthilfe bestätigt. Der Kläger war nach der Verwaltungspraxis der Bewilligungsstelle nicht antragsberechtigt, weil er im maßgeblichen Jahr 2019 nicht die Mehrheit seiner steuerrechtlichen Einkünfte aus selbstständiger oder freiberuflicher Tätigkeit erzielt hatte.
Der Kläger hatte im Februar 2021 Neustarthilfe i. H. v. 3.414,99 EUR beantragt und dabei versichert, als Soloselbstständiger im Haupterwerb tätig zu sein. Die Bewilligungsstelle bewilligte die Hilfe zunächst vorläufig, dann auch im Schlussbescheid vom 29.6.2022 in voller Höhe. Erst eine erneute Prüfung ergab, dass der Einkommensteuerbescheid für 2019 weder Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) noch aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG) auswies. Stattdessen bezog der Kläger ausschließlich sonstige Einkünfte aus einer privaten Rentenversicherung.
Umsätze und "faktische Gewinne" sind irrelevant
Der Kläger argumentierte, er habe Betriebseinnahmen i. H. v. 11.510,75 EUR erzielt. Er habe lediglich Geschäftsreisen pauschal gegen seine Umsätze abgerechnet, weshalb kein bilanzierbarer Gewinn vorliege. Es bestehe aber ein "faktisch positiver Gewinn", der zugrunde gelegt werden müsse.
Das Gericht wies diese Argumentation zurück. Für die Frage, ob eine Tätigkeit im Haupterwerb ausgeübt werde, sei es nicht sachgerecht, auf Umsätze abzustellen. Umsätze hätten keine Aussagekraft darüber, in welchem Umfang eine selbstständige Tätigkeit zum Lebensunterhalt beitrage. Entscheidend sei vielmehr, welche Kosten von den Umsätzen getragen werden müssten.
Die Verwaltungspraxis der Bewilligungsstelle, auf die steuerrechtlichen Einkünfte gemäß Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 abzustellen, stehe im Einklang mit den FAQ des BMWK zur Neustarthilfe. Dort heißt es in Nr. 2.4 ausdrücklich, dass die Einkünfte aus gewerblicher (§ 15 EStG) und freiberuflicher (§ 18 EStG) Tätigkeit ins Verhältnis zu den gesamten Einkünften zu setzen sind – und dass die Höhe dem Einkommensteuerbescheid zu entnehmen ist. Ähnliche Maßstäbe gelten auch bei den Überbrückungshilfen.
Verwaltungspraxis als entscheidender Maßstab
Das Gericht betont erneut den Grundsatz, der sich durch die gesamte Rechtsprechung zu den Corona-Hilfen zieht: Ein Rechtsanspruch auf die Billigkeitsleistung ergibt sich nicht unmittelbar aus der Richtlinie oder den FAQ, sondern allein aus der Selbstbindung der Verwaltung über Art. 3 Abs. 1 GG. Maßgeblich ist die tatsächlich ausgeübte Verwaltungspraxis der Bewilligungsstelle. Das Gericht verweist hierzu auf einen Beschluss des VGH München v. 16.7.2025, 21 ZB 24.820.
In der Konsequenz lag die Darlegungslast beim Kläger: Wenn die Behörde plausibel zur ständigen Verwaltungspraxis vortrage, reiche es nicht aus, unsubstantiiert eine gegenteilige Praxis zu behaupten. Der Kläger habe konkrete Gründe für Zweifel an der dargelegten Praxis vorbringen müssen. Das war ihm nicht gelungen.
Empfehlenswert ist es, in Klageverfahren umfassend zur Verwaltungspraxis vorzutragen und auch Beweisanträge zu stellen, um die Behauptung der Behörde, es liege eine ständige Verwaltungspraxis vor, anzugreifen. Ferner ist auch die materielle Frage, ob es wirklich allein auf die Ausweisung im Steuerbescheid 2019 ankommen dürfe für die Frage, ob jemand tatsächlich "soloselbstständig" im Sinne der Antragsberechtigung der Neustart- und Überbrückungshilfen ist, nicht unumstritten. Dagegen kann auch eine Ungleichbehandlung zwischen Steuerrecht und Fördermittelrecht sowie eine Ungleichbehandlung mit anderen Antragstellern argumentiert werden. Ein Milliardär, der mindestens einen Vollzeitangestellten hatte, war etwa bei den Überbrückungshilfen bei Umsatzeinbruch antragsberechtigt, auch wenn er nur im Nebenerwerb tätig ist. Der kleine Bäcker mit einem Teilzeitangestellten dagegen nicht, wenn er nicht 2019 die Mehrheit seiner Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielte. Ist das gerecht?
Kein Vertrauensschutz trotz Bescheid
Der Kläger berief sich darauf, dass nach dem Bewilligungsbescheid Vertrauensschutz bestehen müsse. Auch dieses Argument ließ das Gericht nicht gelten. Die Bewilligung sei durch objektiv unrichtige Angaben erwirkt worden (§ 116 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwG). Da der Kläger angegeben hatte, Soloselbständiger im Haupterwerb zu sein, dies aber nicht den Tatsachen entsprach, sei sein Vertrauen nicht schutzwürdig.
Dabei kommt es nach dem Gericht nicht auf ein Verschulden an. Die objektive Unrichtigkeit der Angaben genüge. Hinter dieser Regelung stehe die gesetzgeberische Erwägung, dass die Rechtswidrigkeit des Bescheids ihre Ursache im Verantwortungsbereich des Begünstigten habe.
Wegfall der Bereicherung nicht substantiiert
Auch die Einrede des Wegfalls der Bereicherung half dem Kläger nicht. Das Gericht stellte klar, dass der Schuldner die Umstände einer Entreicherung darzulegen habe. Der bloße Hinweis, er habe das Geld "investiert", genüge nicht. Wer Fördermittel in sein Unternehmen investiert, erhält dafür einen Gegenwert im Vermögen. Eine Entreicherung liegt dann gerade nicht vor.
Das Gericht ließ offen, ob die Einrede der Entreicherung überhaupt erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erhoben werden kann, und ob sie nicht gemäß § 117a Abs. 2 Satz 2 LVwG ohnehin ausgeschlossen ist. Auch das ist ein Argument, welches in anderen Verfahren deutlich substantiierter vorgetragen werden kann.
Folgen für die Praxis
Die Entscheidung bestätigt, was in der Praxis der Schlussabrechnungen bereits länger zu beobachten ist: Die Bewilligungsstellen prüfen die Antragsberechtigung von Soloselbstständigen streng anhand der steuerrechtlichen Einkünfte 2019. Wer bei der Neustarthilfe als Soloselbstständiger im Haupterwerb gefördert wurde, dessen Einkommensteuerbescheid 2019 aber keine oder zu geringe Einkünfte aus §§ 15, 18 EStG ausweist, muss mit einer Rückforderung rechnen. Allerdings: Es gibt auch ein Wahlrecht, stattdessen auf die Einkünfte aus Januar und Februar 2020 abzustellen. Hier ist jedoch umstritten, ob dieses nicht nur für Neugründungen gilt.
Die Frage beschäftigt leider derzeit viele Steuerberater und Soloselbstständige. Uns erreichen dazu immer wieder Mandatsanfragen. Das letzte Wort dürfte hier noch nicht gesprochen sein.
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