Kein Automatismus

Vorabanforderung nur mit erkennbarer Ermessensausübung


Finanzamt Schriftzug Detail

Vorabanforderungen betreffen nur Steuer- und Feststellungserklärungen in Fällen, in denen die Erklärung durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellt wird ("Beraterfälle") und daher die verlängerte Frist gilt.

Erforderlicher Vorabanforderungsgrund nach § 149 Abs. 4 Satz 1 AO

Mindestens einer der gesetzlich geregelten Gründe muss vorliegen. Hierzu gehört z. B.

  • Erklärungen für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum wurden nicht oder verspätet abgegeben. 
  • Die Veranlagung des Vorjahres führte zu einer Abschlusszahlung von mindestens 25 % der festgesetzten Steuer oder mehr als 10.000 EUR (Nr. 1d).
  • Es ist aufgrund der ESt-, KSt- oder USt-Erklärung mit einer Abschlusszahlung von mehr als 10.000 EUR zu rechnen. 
  • Eine Außenprüfung ist vorgesehen. 
  • Im betreffenden Besteuerungszeitraum wurde ein Betrieb eröffnet oder eingestellt. 

Zusätzlich dürfen Finanzämter nach § 149 Abs. 4 Satz 3 AO in Beraterfällen Steuererklärungen auf Grundlage einer automationsgestützten Zufallsauswahl vorab anfordern, wenn die "normalen" Vorabanforderungen nicht ausreichen, um einen kontinuierlichen Erklärungseingang sicherzustellen. In diesen Fällen genügt als Begründung der Hinweis, dass die Vorabanforderung auf einer automationsgestützten Zufallsauswahl beruht (§ 149 Abs. 4 Satz 4 AO).

Vorabanforderung ist Ermessensentscheidung: Fall des FG Köln 

Auch wenn ein Kataloggrund vorliegt, ist die Vorabanforderung eine Ermessensentscheidung; das Finanzamt ist nicht verpflichtet, immer vorzeitig anzufordern.

Die Ermessensausübung war Gegenstand eines Klageverfahrens beim FG Köln. Im entschiedenen Fall hatte der Kläger, ein lediger und steuerlich beratener Steuerpflichtiger, 2023 Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie eine Leibrente erzielt. Es ergab sich eine Nachzahlung, die die 25‑%-Grenze des § 149 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1d AO überschritt.

Daraufhin forderte das Finanzamt im September 2025 die Einkommensteuererklärung 2024 vorzeitig mit Frist zum Januar 2026 an. Das Schreiben enthielt lediglich den Hinweis, dass die Vorabanforderung erfolge, "weil die Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum zu einer Abschlusszahlung von mindestens 25 % der festgesetzten Steuer geführt hat". Der Steuerberater legte Einspruch ein und rügte insbesondere die fehlende Ermessensausübung. 

Auffassung der Verwaltung: Keine weitergehende Begründung erforderlich

Das Finanzamt argumentierte, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 149 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1d AO seien erfüllt, sodass eine Vorabanforderung zulässig sei. Zur Ermessensausübung führte es aus: Die Entscheidung werde intern anhand organisatorischer Belange getroffen (Arbeitsbelastung, gleichmäßiger Erklärungseingang).

Das Schreiben werde anschließend automatisiert erzeugt. Eine weitergehende Begründung sei nicht erforderlich, da die Vorabanforderung für Steuerpflichtige vorhersehbar sei. § 121 Abs. 2 Nr. 2 AO ermögliche den Verzicht auf eine Begründung, wenn die Rechtsauffassung der Behörde erkennbar sei. Die Verwaltung verwies zudem auf Parallelen zu Prüfungsanordnungen nach § 193 Abs. 1 AO, bei denen ebenfalls keine vertieften Ermessenserwägungen erforderlich seien.

FG: Finanzamt hat keine Ermessenserwägungen angestellt

Das FG Köln (Gerichtsbescheid v. 15.01.2026, 11 K 2249/25) hat aber die Vorabanforderung der Einkommensteuererklärung 2024 aufgehoben, weil das Finanzamt sein Ermessen nicht ausgeübt, nicht dokumentiert und nicht begründet hat. Das Gericht stellt zunächst klar, dass die Anordnung nach § 149 Abs. 4 Satz 1 AO kein Automatismus, sondern ein Ermessensverwaltungsakt ist.

Damit muss die Behörde abwägen, ob im konkreten Fall eine Verkürzung der Abgabefrist erforderlich ist. Unstreitig lag ein Katalogfall des § 149 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1d AO vor, weil die Nachzahlung 2023 die 25‑%-Grenze überschritt. Die Erfüllung des Tatbestands ersetzt aber nicht die Ermessensausübung. Die Norm eröffnet das Ermessen ("kann anordnen"), sie zwingt nicht zur Vorabanforderung, so das FG. Weder im Anforderungsschreiben, noch im Telefonvermerk, noch in der Einspruchsentscheidung sei irgendeine Ermessensabwägung erkennbar.

Das FG lässt zwar offen, ob in allen Fällen des § 149 Abs. 4 AO eine ausführliche Begründung nötig ist. Hier sei sie aber nötig gewesen, weil § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1d AO auf besondere Umstände des Vorjahres abstellt. Die Behörde muss prüfen, ob diese Umstände für das aktuelle Jahr eine Vorabanforderung rechtfertigen. Daher hätte die Behörde z. B. zu prüfen müssen, ob sich die Einkünfte des Klägers verändert haben oder ob Vorauszahlungen angepasst wurden. 

Das FG stellte zudem klar, dass die bloße Nennung der einschlägigen Vorschrift nicht ausreichend ist. Die Verwaltung hatte ja argumentiert, § 121 Abs. 2 Nr. 2 AO erlaube einen Begründungsverzicht. Das FG widerspricht: Der Kläger konnte die Erwägungen der Behörde nicht erkennen. Spätestens nach dem Einspruch hätte eine Begründung erfolgen müssen. Die Vorabanforderung ist eine Ausnahme von der regulären Frist – und Ausnahmen müssen begründet werden. Auch der Vergleich mit § 193 AO (Außenprüfung) überzeuge in diesem Zusammenhang nicht. § 193 AO geht von einer generellen Prüfungsbedürftigkeit aus. § 149 Abs. 4 AO sei dagegen – wie dargestellt – eine Ausnahmevorschrift zur Fristverlängerung.

Revisionsverfahren beim BFH anhängig

Das FG hat die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Das Revisionsverfahren ist beim BFH mit dem Az VIII R 2/26 anhängig. 


Schlagworte zum Thema:  Steuererklärung
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