Kürzung von Corona-Überbrückungshilfen wegen "unternehmensverbundähnlichem Sachverhalt"
In den Schlussabrechnungsverfahren der Corona-Überbrückungshilfen zeichnet sich eine Entwicklung ab, die wirtschaftlich erhebliche Folgen hat. Bewilligungsstellen – allen voran die NBank, in einzelnen Fällen auch andere Bewilligungsstellen – streichen Fixkostenpositionen mit dem Argument, es liege zwar kein formaler Unternehmensverbund vor, gleichwohl eine "verbundähnliche Konstellation".
Betroffen sind typischerweise Mietzahlungen an Eltern, Geschwister oder Lebensgefährten der Gesellschafter. Die rechtliche Konstruktion, mit der diese Streichungen begründet werden, hält einer Überprüfung nicht stand.
Das Phänomen in der Praxis
Die Verbundregelungen folgen Art. 3 Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (AGVO) und sind u. a. in den FAQ zur Überbrückungshilfe III, III Plus und IV ausgestaltet. Sie knüpfen tatbestandlich an gesellschaftsrechtliche Beherrschungslagen an: Stimmrechtsmehrheiten und Bestellungs- und Abberufungsrechte hinsichtlich der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans. Bei natürlichen Personen tritt das gemeinsame Handeln im selben oder einem benachbarten Markt hinzu.
Wer diese Tatbestände nicht erfüllt, bildet keinen Unternehmensverbund. Im Schlussabrechnungsverfahren räumen Bewilligungsstellen häufig ein, dass die Voraussetzungen der Verbundregelungen nicht erfüllt sind und dass der Vermieter im Rahmen privater Vermögensverwaltung tätig ist. Sie kommen aber zu dem Ergebnis, die familiäre Verbundenheit zwischen Vermieter und Gesellschafter entspreche "dem durch die Verbundregelungen zu verhindernden Sachverhalt", und streichen die Mieten in voller Höhe – unter analoger Heranziehung der Ziffer 2.4 in Verbindung mit Ziffer 5.2 FAQ.
Ein typischer Fall aus der Beratungspraxis
Stellen Sie sich folgenden Fall vor: Die K. GmbH betreibt seit 2014 ein Veranstaltungszentrum mit Gastronomie. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ist Herr K. Das Betriebsgrundstück gehört seinem Vater, der 25 Mietverhältnisse unterhält – davon 24 zu fremden Dritten. Die K. GmbH zahlt monatlich 12.500 EUR netto; der Vertrag läuft bis 2026, enthält eine Indexklausel, Nebenkostenumlage und Instandhaltungspflicht und entspricht den Marktkonditionen am Standort.
Die K. GmbH hat über die Programmperioden hinweg rund 320.000 EUR Überbrückungshilfe bezogen. Die Bewilligungsstelle fordert in der Schlussabrechnung 240.000 EUR zurück. Begründung: "mangels gesellschaftsrechtlicher Verflechtung kein formaler Unternehmensverbund", Vermietung "im Rahmen privater Vermögensverwaltung", gleichwohl "verbundähnliche Konstellation". Der Fall ist konstruiert; in seinen Bestandteilen findet er sich derzeit in einer Vielzahl von Schlussabrechnungsverfahren.
Keine planwidrige Regelungslücke
Die analoge Anwendung einer Vorschrift setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus. Eine solche fehlt. Die Verbundregelungen knüpfen tatbestandlich an den Unternehmensbegriff und an die in Art. 3 Anhang I AGVO definierten Beherrschungslagen an. Die natürliche Person, die im Rahmen privater Vermögensverwaltung Immobilien vermietet, ist kein Unternehmen im Sinne des Beihilferechts.
Wenn das Förderprogramm Innenumsätze nur innerhalb eines Unternehmensverbundes ausschließt, ist dies keine übersehene Lücke, sondern eine bewusste Grenzziehung.
Bindung der Bewilligungsstelle an die FAQ
Im Subventionsrecht bildet das veröffentlichte Förderprogramm den maßgeblichen Auslegungsrahmen. Die FAQ sind zwar keine Rechtsnorm, konkretisieren aber die Verwaltungspraxis und sind über die Selbstbindung der Verwaltung in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG für die Bewilligungsstellen verbindlich.
Wer Förderausschlüsse zu Lasten des Adressaten anwendet, muss diese aus Sicht der Autoren den FAQ entnehmen können. Die Bewilligungsstelle ist nicht befugt, durch eigene Rechtsfortbildung neue Ausschlusstatbestände zu schaffen. Genau das geschieht aber, wenn aus dem Förderausschluss für Innenumsätze innerhalb des Verbundes ein Förderausschluss für Zahlungen in familiären Näheverhältnissen außerhalb des Verbundes wird.
Eine in sich widersprüchliche Argumentation
Die Bewilligungsstelle räumt zwei Punkte ein, die im Zusammenspiel die Anwendung der Verbundausschlüsse ausschließen: kein formaler Unternehmensverbund und private Vermögensverwaltung des Vermieters. Aus dem ersten Punkt folgt, dass Art. 3 Abs. 3 Anhang I AGVO und die FAQ-Verbundregelungen tatbestandlich nicht greifen. Aus dem zweiten Punkt folgt, dass der Vermieter kein Unternehmen im Sinne des Beihilferechts ist – ein Unternehmensverbund setzt aber zwei Unternehmen voraus.
Vorgaben aus Luxemburg
Das Gericht der Europäischen Union hat mit Urteil v. 20.3.2024 in der Rechtssache T-743/22 festgehalten, dass eine familiäre Beziehung allein für die Annahme einer wirtschaftlich gemeinsam handelnden Gruppe nicht ausreicht. Erforderlich ist eine konkrete Einzelfallprüfung der wirtschaftlichen Verflechtung, der gemeinsamen Markttätigkeit und der gegenseitigen Einflussmöglichkeiten.
Diese Prüfung leisten die Bewilligungsstellen mit dem Etikett der "verbundähnlichen Konstellation" gerade nicht. Sie ersetzen die Einzelfallprüfung durch eine pauschale Vermutung. Der ergänzende Leitfaden des BMWK v. 19.7.2024 formuliert für Eltern-Kind-Verhältnisse zwar eine widerlegliche Vermutung gemeinsamen Handelns, hält zugleich aber die Pflicht zur Prüfung atypischer Konstellationen fest.
Was Unternehmen und prüfende Dritte jetzt tun sollten
Noch gibt es zu solchen Konstellationen keine abschließende Rechtsprechung. Bisher haben einige Verwaltungsgerichte den Bewilligungsstellen großen Spielraum gegeben. Damit ist noch unklar, ob sie auch die oben dargestellte Praxis mittragen. Aus den dargestellten Gründen sind die Autoren jedoch der Ansicht, dass hier rechtlich ein Schlussstrich zu ziehen ist.
Bereits im laufenden Schlussabrechnungsverfahren sollten Sie auf entsprechende Nachfragen vorbereitet sein. Die Stellungnahme muss tatsachenbezogen, vertraglich unterfüttert und konsistent erfolgen. Klären Sie, welcher Anteil der Gesamteinkünfte des Vermieters auf das streitige Mietverhältnis entfällt, in welchem Umfang Vermietungen an fremde Dritte erfolgen, welche Vertragsbestandteile die Fremdüblichkeit stützen und welche Einflussmöglichkeiten zwischen Vermieter und Mieter tatsächlich bestehen.
Im Falle einer Streichung in der Schlussabrechnung ist die Erhebung des Widerspruchs ernsthaft zu prüfen (bzw. Klage, wenn das Bundesland das Widerspruchsverfahren abgeschafft hat). Das Widerspruchsverfahren hat nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung; die Rückforderung darf bis zum Verfahrensabschluss nicht beigetrieben werden.
Ausblick
Die Praxis der "verbundähnlichen Konstellation" wird durch die Verwaltungsgerichte zu überprüfen sein. Belastbare obergerichtliche Entscheidungen stehen bislang aus. Mit einer ersten Welle erstinstanzlicher Entscheidungen ist im Verlauf der nächsten Monate zu rechnen, da eine erhebliche Zahl von Schlussabrechnungsverfahren in das streitige Stadium übertritt.
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