Überbrückungshilfen: Wenn die Haupterwerbsgrenze zur Rückforderung führt
Ein Soloselbstständiger beantragt Überbrückungshilfe III, erhält den Vorschuss und richtet seinen Betrieb danach aus. Zwei Jahre später prüft die Bewilligungsstelle die Schlussabrechnung, gleicht den Einkommensteuerbescheid 2019 ab und stellt fest: Die selbstständigen Einkünfte lagen unter 51 Prozent der Gesamteinkünfte. Es folgt ein Ablehnungsbescheid und die Rückforderung der gesamten Förderung nebst Zinsen.
Diese Konstellation trifft derzeit immer mehr Antragsteller. Wer seine selbstständige Tätigkeit neben einer Anstellung, einer Rente oder Mieteinnahmen ausübte, muss die Haupterwerbseigenschaft nachweisen. In der Schlussabrechnung entscheidet allein die Einkünftestruktur des Referenzjahres darüber, ob die Förderung Bestand hat.
Wie die Bewilligungsstellen den Haupterwerb bestimmen
Soloselbstständige und Freiberufler waren bei den Überbrückungshilfen nur im Haupterwerb antragsberechtigt, wenn sie nicht mindestens Arbeitnehmer im Umfang von 1,0 Vollzeitäquivalent im Förderzeitraum beschäftigt haben. Die Verwaltungspraxis der Bewilligungsstellen definiert den Haupterwerb über eine feste Grenze: Mindestens 51 Prozent der Summe der Einkünfte müssen aus gewerblicher Tätigkeit (§ 15 EStG) oder freiberuflicher Tätigkeit (§ 18 EStG) stammen.
Maßgeblich sind die steuerrechtlichen Einkünfte, nicht der Umsatz. Die Bewilligungsstelle setzt den Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit ins Verhältnis zur Summe aller Einkünfte. In diese Vergleichssumme fließen auch Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG), aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) und sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG ein, etwa Renten. Kapitaleinkünfte nach § 20 EStG bleiben nach den FAQ außer Betracht.
Bezugspunkt ist grundsätzlich das Kalenderjahr 2019. Alternativ können der Januar oder der Februar 2020 herangezogen werden. Wer die Tätigkeit erst ab dem 1.1.2019 aufgenommen hat, für den gilt der Zeitraum, der auch der Berechnung des Referenzumsatzes zugrunde liegt.
Eine wichtige Ausnahme gilt für Unternehmen mit Beschäftigten. Wer zum maßgeblichen Stichtag mindestens einen Beschäftigten in Vollzeit (oder mehrere Beschäftigte, die kumulativ das Vollzeitäquivalent erreichen) hatte, ist auch im Nebenerwerb antragsberechtigt. Für ihn entfällt die 51-Prozent-Prüfung. Nur der reine Soloselbstständige ohne Beschäftigte muss den Haupterwerb nachweisen. Das führt zu einem für Betroffene schwer nachvollziehbaren Ergebnis: Ein Unternehmer mit zwei Teilzeitkräften kann antragsberechtigt sein, ein Soloselbständiger mit 90-Stunden-Wochen und mit einem Einkünfteanteil knapp unter 51 Prozent dagegen nicht.
Warum der Druck in der Schlussabrechnung steigt
Bei der Antragstellung genügte die Erklärung, im Haupterwerb tätig zu sein. Die Auszahlung erfolgte als Vorschuss unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung. Die eigentliche Prüfung findet erst in der Schlussabrechnung statt.
Dort gleicht die Bewilligungsstelle die Angaben mit den Daten der Finanzverwaltung ab. Weist der Einkommensteuerbescheid 2019 weniger als 51 Prozent Einkünfte aus §§ 15, 18 EStG aus, verneint die Bewilligungsstelle nachträglich die Haupterwerbseigenschaft. Sie ersetzt den vorläufigen Bescheid durch eine endgültige Ablehnung und fordert die vollständige Leistung zurück.
Auslöser sind häufig Einkünfte, die im Antragsverfahren keine Rolle spielten: eine kleine Rente, Mieteinnahmen aus einer vermieteten Wohnung, Einkünfte aus einer Teilzeitanstellung oder ein schwaches Geschäftsjahr 2019 mit geringem oder negativem Gewinn. Schon ein Verlust in der Selbstständigkeit kann die Quote unter die Grenze drücken, obwohl der Betrieb den Lebensmittelpunkt bildete.
Was die Verwaltungsgerichte sagen
Die veröffentlichte Rechtsprechung stützt die strenge Praxis bislang durchgehend. Die Überbrückungshilfen sind Billigkeitsleistungen ohne gesetzlichen Rechtsanspruch. Ein Anspruch ergibt sich nur aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nach Maßgabe der tatsächlichen Verwaltungspraxis.
Die FAQ sind keine Rechtsnormen. Sie binden die Bewilligungsstelle nicht wie ein Gesetz, sondern nur mittelbar über die tatsächlich geübte Praxis. Das VG Hamburg wies die Klage eines Reiseveranstalters ab, dessen selbständige Einkünfte 2019 unter 51 Prozent lagen, weil er daneben eine Rente und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezog ( Urteil v. 8.7.2025, 16 K 6134/24). Die Fokussierung auf den Haupterwerb sei ein sachliches Kriterium zur Begrenzung des Förderkreises und überschreite die Willkürgrenze nicht. Dass die Miet- und Renteneinkünfte in anderen Jahren geschwankt hatten, hielt das Gericht für unerheblich.
In dieselbe Richtung geht das VG Würzburg ( Urteil v. 17.4.2023, W 8 K 22.1233). Dort lagen die selbstständigen Einkünfte eines Landwirts unter der Grenze. Das Gericht sah die Abgrenzung anhand der 51-Prozent-Schwelle als vom Gestaltungsspielraum des Zuwendungsgebers gedeckt an.
Für die Verteidigung folgt daraus eine unbequeme Konsequenz. Der Streit lässt sich meist nicht über den Wortlaut der FAQ gewinnen, sondern nur über die tatsächliche Verwaltungspraxis der jeweiligen Bewilligungsstelle. Diese Praxis ist eine Tatsachenfrage, die im Prozess aufzuklären ist.
4 Ansätze zur Verteidigung
Der erste Ansatz betrifft den Bezugszeitraum. Die FAQ eröffnen ein Wahlrecht: Statt des gesamten Jahres 2019 können der Januar oder der Februar 2020 herangezogen werden. War 2019 durch Sondereffekte verzerrt, etwa durch einen späten Zufluss von Einnahmen oder ein Anlaufjahr, kann der alternative Zeitraum die Quote über 51 Prozent heben. Das Wahlrecht sollten Sie so früh wie möglich geltend machen. Die Verwaltungsgerichte lassen eine nachträgliche Ausübung im Klageverfahren nicht ohne Weiteres zu, weil sie auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung abstellen.
Der zweite Ansatz betrifft die steuerliche Zuordnung. Prüfen Sie, ob Einnahmen zutreffend periodisiert wurden und ob die Einkunftsarten richtig eingeordnet sind. Wurde ein Zufluss fälschlich dem Jahr 2019 statt Anfang 2020 zugerechnet, kann eine Korrektur des Einkommensteuerbescheids die Quote verändern. Bei gewerblicher Tierhaltung sind nach den FAQ die Einkünfte vor Verlustvortrag maßgeblich.
Der dritte Ansatz ist der Vertrauensschutz. Er trägt nur eingeschränkt. Wer im Antrag den Haupterwerb erklärt hat und diese Angabe objektiv unzutreffend war, kann sich nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG regelmäßig nicht auf Vertrauen berufen. Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an. Der Ansatz eignet sich daher nur für Grenzfälle, in denen die Einordnung als Haupterwerb bei Antragstellung vertretbar war.
Der vierte Ansatz setzt an der Rechtsnatur der Hilfen an. Einige Autoren ordnen die Corona-Hilfen als verfassungsrechtlich gebotene Kompensationsleistungen ein, nicht als bloße Billigkeit. Aus dieser Einordnung folgt eine weiter gehende gerichtliche Kontrolle als die reine Willkürprüfung. Die Rechtsprechung ist dieser These bisher nicht gefolgt. Als Argument zur Offenhaltung einer Berufungs- oder Revisionszulassung bleibt sie dennoch brauchbar.
Die schwierige Rechtslage
Die Erfolgsaussichten sind nüchtern zu bewerten. Die bislang veröffentlichten Entscheidungen zur Haupterwerbsfrage sind erstinstanzlich und haben durchweg zulasten der Nebenerwerbstätigen entschieden. Eine höchstrichterliche Klärung steht in den Kernfragen aus. Solange sie fehlt, entscheidet der weite Gestaltungsspielraum des Zuwendungsgebers die meisten Verfahren.
Das bedeutet nicht, dass eine Verteidigung aussichtslos ist. Der stärkste Hebel liegt regelmäßig im alternativen Bezugszeitraum und in der steuerlichen Zuordnung der Einkünfte. Wo die 51-Prozent-Grenze nur knapp verfehlt wird, lohnt die genaue Prüfung des Einkommensteuerbescheids 2019 und der Monate Januar und Februar 2020.
Gegen einen Schluss- und Rückforderungsbescheid ist die Frist zu wahren. In mehreren Ländern ist unmittelbar Klage zu erheben, ohne vorheriges Widerspruchsverfahren. Wer die Frist versäumt, verliert jede weitere Möglichkeit, gegen die Rückforderung vorzugehen.
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