Serie: Schlussabrechnungen der Coronahilfen

Corona-Soforthilfe: VG Köln verneint Verjährung des Erstattungsanspruchs


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Das VG Köln verneint die Verjährung des Erstattungsanspruchs bei der NRW-Soforthilfe, wenn die Rückzahlung über einen Schlussbescheid durchgesetzt wird. Die Entscheidung weicht von einem früheren Urteil ab und ist nicht rechtskräftig.

Die Rückforderung von Corona-Hilfen beschäftigt die Verwaltungsgerichte weiter. Eine Entscheidung des VG Köln v. 29.5.2026, 16 K 2257/26, betrifft die NRW-Soforthilfe 2020 und die Frage, ob ein Erstattungsanspruch des Landes verjähren kann. Das Gericht hat die Verjährung verneint und ist damit im Ergebnis von einer früheren Entscheidung derselben Kammer abgewichen, über die zahlreich berichtet wurde und an die sich viele Hoffnungen knüpften.

Der Fall

Ein freiberuflicher Dienstleister erhielt im April 2020 eine Soforthilfe von 9.000 EUR. Der Bewilligungsbescheid stand unter dem Vorbehalt, zu viel gezahlte Mittel nach Ablauf des dreimonatigen Bewilligungszeitraums zurückzuzahlen.

Nach dem Rückmeldeverfahren setzte das Land mit Schlussbescheid vom 19.12.2021 einen Liquiditätsengpass von 2.000 EUR fest und forderte 7.000 EUR zurück. Den Bescheid versandte es per E-Mail. Den Zugang bestritt der Empfänger.

Erst nach einer Zahlungserinnerung im Juli 2025 und einer Mahnung im Oktober 2025 wurde der Vorgang wieder aufgegriffen. Der Empfänger nahm Akteneinsicht und erhob im März 2026 Klage. Er hielt den Anspruch für verjährt, weil das Land spätestens mit dem Schlussbescheid Ende 2021 alle maßgeblichen Tatsachen gekannt habe und die dreijährige Frist Ende 2024 abgelaufen sei.

Zur Bedeutung der Verjährung 

Verjährung ist die Folge des Zeitablaufs für einen Anspruch. Sie lässt den Anspruch nicht erlöschen. Der Schuldner erhält nur das Recht, die Leistung zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB, wird im öffentlichen Recht entsprechend angewendet).

Das Gericht berücksichtigt die Verjährung nur auf Einrede, nicht von Amts wegen. Wer sich auf sie berufen will, muss das ausdrücklich tun. Die regelmäßige Frist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB analog).

Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat (§ 199 Abs. 1 BGB analog). Entscheidend ist damit, wann der Anspruch entsteht. An dieser Stelle setzt das VG Köln an.

Die Begründung des Gerichts

Das Gericht trennt zwei Ebenen. Die Befugnis der Behörde, den vorläufigen Bewilligungsbescheid durch einen Schlussbescheid zu ersetzen, ist eine Gestaltungsbefugnis. Sie verjährt nicht, weil nur Ansprüche der Verjährung unterliegen. An die Jahresfristen der §§ 48, 49 VwVfG NRW ist die Behörde dabei nicht gebunden.

Der Erstattungsanspruch selbst folgt aus § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Er entsteht im verjährungsrechtlichen Sinne erst mit der Festsetzung des endgültigen Betrages durch den Schlussbescheid. Vorher besteht mit dem vorläufigen Bewilligungsbescheid ein Rechtsgrund, die Zuwendung zu behalten. Der Anspruch ist nicht durchsetzbar und kann deshalb nicht verjähren.

Mit dem Schlussbescheid beginnt die Frist daher nicht nur zu laufen. Der Bescheid hemmt sie zugleich nach § 53 Abs. 1 VwVfG NRW. Nach Eintritt der Bestandskraft gilt aus Sicht des Gerichts die dreißigjährige Frist des § 53 Abs. 2 VwVfG NRW. Im entschiedenen Fall war der Anspruch daher aus Sicht des VG Köln nicht verjährt.

Eine Verwirkung lehnte das Gericht ab. Der Empfänger durfte wegen des Vorbehalts nicht auf den unveränderten Fortbestand der Bewilligung vertrauen. Ein Verhalten des Landes, das über bloße Untätigkeit hinausging, lag nicht vor.

Der Bezug zum früheren Urteil

Hier ist der Vergleich mit unserem früheren Beitrag wichtig. Das VG Köln hatte am 6.12.2024, 16 K 703/24, zugunsten einer Soforthilfe-Empfängerin entschieden, die eine Verzichtserklärung abgegeben hatte. Dort stützte das Gericht die Rückforderung auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Dieser entsteht bereits mit dem Wegfall des Rechtsgrundes, also mit der Verzichtserklärung, und nicht erst mit einem Bescheid. Die Frist lief deshalb ab Ende 2020, und die spätere Rückforderung war verjährt.

Im neuen Fall lag keine Verzichtserklärung vor, sondern ein Schlussbescheid. Das Gericht hält die frühere Entscheidung deshalb für nicht übertragbar. Hinzu kommt eine Entwicklung in der Obergerichtsbarkeit. Das OVG NRW hat am 16.5.2025, 4 A 2928/24, entschieden, dass sich auch der Erstattungsanspruch nach einer Verzichtserklärung nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW analog richtet. Folgt man dem, entsteht der Anspruch auch im Verzichtsfall erst mit dem Erstattungsbescheid. Die Grundlage, auf der die für Empfänger günstige Entscheidung von 2024 beruhte, steht damit in Frage.

Was gegen die Entscheidung spricht

Gegen die Linie des VG Köln lassen sich Einwände vorbringen, die das Gericht selbst benennt. Wenn der Anspruch erst mit dem Schlussbescheid entsteht und durch diesen sofort gehemmt wird, bestimmt die Behörde den Beginn der Verjährung praktisch selbst. Die dreijährige Frist läuft dann in fast keinem Fall ab. Das Gericht räumt ein, dass der Erstattungsanspruch bei dieser Auslegung in den allermeisten Fällen nicht verjährt.

Der Kläger hatte daraus abgeleitet, das sei mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und mit der Begrenzungsfunktion der Verjährung unvereinbar. Das Gericht ist dem nicht gefolgt und verweist auf den Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an der Durchsetzung des Anspruchs und dem Interesse des Empfängers an Rechtssicherheit.
In der Literatur wird der Gegenstandpunkt vertreten, für den Fristbeginn auf den materiell-rechtlichen Entstehungszeitpunkt abzustellen. Die Frage ist nicht abschließend geklärt.

Keine Rechtskraft

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das VG Köln hat ohne mündliche Verhandlung entschieden. Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG NRW gestellt werden.

Wie das OVG entscheidet, ist offen. Auch die frühere Entscheidung von 2024 hatte die Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Berufung zugelassen. Verlässliche Schlüsse lassen sich erst nach einer obergerichtlichen Klärung ziehen.

Bedeutung für die Überbrückungshilfen

Soforthilfe und Überbrückungshilfe unterscheiden sich in der Struktur. Die Soforthilfe 2020 war eine Einmalzahlung für drei Monate. Eine Rückforderung konnte über eine Verzichtserklärung oder über einen Schlussbescheid ausgelöst werden. Bei den Überbrückungshilfen war von Anfang an ein Schlussabrechnungsverfahren mit Schlussbescheiden vorgesehen.

Gerade deshalb reicht die Entscheidung über den Soforthilfe-Fall hinaus. Die Überbrückungshilfen werden regelmäßig über Schlussbescheide abgerechnet. Wendet man die Argumentation des VG Köln an, entsteht der Erstattungsanspruch auch hier erst mit dem Schlussbescheid und kann vorher nicht verjähren. Die Verjährungseinrede, die im Verzichtsfall von 2024 Erfolg hatte, dürfte bei den Überbrückungshilfen in den meisten Fällen ins Leere gehen.

Für die Praxis heißt das: Die Verjährung ist bei Rückforderungen aus Schlussbescheiden ein schwächeres Verteidigungsmittel, als es die Entscheidung von 2024 nahelegen mochte. Wer sich gegen einen Schlussabrechnungsbescheid wehren will, sollte den Schwerpunkt auf die materielle Rechtmäßigkeit der Rückforderung und auf die Fristen für Rechtsbehelfe legen.

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Schlagworte zum Thema:  Coronavirus , Beihilfe
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