Serie: Schlussabrechnungen der Coronahilfen

Beihilferechtliches Durchführungsverbot gibt keinen Anspruch auf Überbrückungshilfe


Durchführungsverbot: Kein Anspruch auf Überbrückungshilfe

Das beihilferechtliche Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV ist ein Verbot – keine Anspruchsgrundlage. Der VGH Mannheim hat klargestellt, dass ein Unternehmen daraus keinen Anspruch auf Gewährung einer Corona-Überbrückungshilfe herleiten kann.

Das EU-Beihilferecht und insbesondere das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV beschäftigt derzeit die Verwaltungsgerichte in ganz Deutschland. Bislang stand dabei die Frage im Vordergrund, ob Corona-Überbrückungshilfen, die nach dem 30.6.2022 bewilligt wurden, mangels gültiger beihilferechtlicher Grundlage rechtswidrig sind – mit der Folge einer möglichen Rückforderung.

Ein zweitinstanzlicher Beschluss des VGH Mannheim v. 27.2.2026, 14 S 72/25 (Erstinstanz: VG Stuttgart, Urteil v. 18.12.2024, 3 K 7092/23), beleuchtet nun eine ganz andere Seite: Kann ein Unternehmen, dem die Überbrückungshilfe verweigert wurde, das Durchführungsverbot offensiv nutzen, um die Gewährung der Beihilfe einzuklagen? Die Antwort des Gerichts ist eindeutig: Nein.

Was regelt das Durchführungsverbot?

Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV verbietet es einem Mitgliedstaat, eine staatliche Beihilfe durchzuführen, bevor die Europäische Kommission einen abschließenden Beschluss über deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt erlassen hat. Jede staatliche Beihilfe muss vor ihrer Gewährung bei der Kommission angemeldet (notifiziert) werden. Wird eine Beihilfe ohne diese Genehmigung oder über den genehmigten Rahmen hinaus gewährt, liegt ein Verstoß gegen das Durchführungsverbot vor.

Für Steuerberater ist das Thema deshalb relevant, weil die Corona-Überbrückungshilfen auf notifizierten Beihilferahmen basierten – insbesondere der Bundesregelung Kleinbeihilfe 2020. Deren Geltungsdauer lief am 30.6.2022 aus. Mehrere Gerichte in Nordrhein-Westfalen, darunter das OVG Münster, gehen davon aus, dass Überbrückungshilfen, die nach diesem Stichtag bewilligt wurden, gegen das Durchführungsverbot verstoßen – mit möglicher Rückforderungspflicht.

Der Fall vor dem VGH Mannheim

Im vorliegenden Verfahren ging es um eine andere Konstellation. Ein Unternehmen hatte Überbrückungshilfe III beantragt und war abgelehnt worden, weil es den erforderlichen 30-prozentigen Umsatzrückgang im Vergleich zum Referenzmonat 2019 nicht nachweisen konnte. Das Unternehmen erhob Bescheidungsklage und argumentierte beihilferechtlich: Die Überbrückungshilfe III sei abweichend von der bei der Kommission notifizierten "Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19" gewährt worden, weil der Bund eine zusätzliche Voraussetzung – nämlich den 30-prozentigen Umsatzrückgang – eingeführt habe, die in der Notifizierung nicht vorgesehen war.

Daraus leitete das Unternehmen ab: Diese Abweichung verletze das Durchführungsverbot. Die Beklagte müsse daher entweder die Überbrückungshilfe ohne die zusätzliche Voraussetzung gewähren oder die an Wettbewerber gezahlten Beihilfen zurückfordern, um die Wettbewerbsverzerrung zu beseitigen. Der Streitwert lag bei 30 Mio. EUR.

Durchführungsverbot ist kein Leistungsanspruch

Der VGH Mannheim lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des VG Stuttgart ab. Die Begründung ist klar und für die Praxis wichtig: Das Durchführungsverbot verbietet die Durchführung nicht genehmigter Beihilfen. Es begründet aber keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe.

Konkret führte der VGH aus: Wenn die Gewährung einer Beihilfe gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV verstoßen würde, ist die Rechtsfolge, dass diese Beihilfe nicht gewährt werden darf – und gegebenenfalls zurückgefordert werden muss. Daraus folgt aber nicht, dass ein bislang nicht gefördertes Unternehmen die Gewährung dieser Beihilfe verlangen kann. Ein Verstoß gegen das Durchführungsverbot kann nach der Systematik des Beihilferechts nur zur Aufhebung der rechtswidrigen Gewährung führen – nicht zu deren Erweiterung auf weitere Empfänger.

Keine Vermischung von Leistungs- und Abwehrklage

Das Gericht stellte zudem klar, dass ein Unternehmen zwar das Recht hat, sich gegen die beihilferechtswidrige Förderung eines Wettbewerbers zur Wehr zu setzen. Der richtige Rechtsschutz dafür ist aber die Anfechtungsklage gegen die Bescheide, mit denen die Wettbewerber begünstigt worden sind – nicht die Bescheidungsklage auf eigene Gewährung.

Der VGH formulierte dies prägnant: Die Klägerin versuche, die Strukturen des Rechtsschutzes gegen die Förderung von Wettbewerbern bei Verstößen gegen das Beihilferecht auszuhebeln, indem sie auf Leistung gerichteten Rechtsschutz mit gegen die Leistung an Wettbewerber gerichteten Rechtsschutz vermengt. Dieser Versuch könne keinen Erfolg haben.

Kein Ermessensdefizit bei Ablehnung

Die Klägerin hatte außerdem argumentiert, die Bewilligungsstelle habe ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, weil sie bei der Ablehnung nicht berücksichtigt habe, ob die an Konkurrenten gewährte Beihilfe aufgehoben wird. Auch dieses Argument wies der VGH zurück. Das Durchführungsverbot setzt der Gewährung einer Beihilfe gegebenenfalls Grenzen. Es begrenzt aber nicht die Ermessensentscheidung, eine Beihilfe gerade nicht zu gewähren.

Zudem könne sich ein Antragsteller nicht auf eine über Art. 3 Abs. 1 GG verbindliche Ermessenspraxis berufen, wenn die Gewährung der Beihilfe gegen das Durchführungsverbot verstoßen würde. Eine rechtswidrige Förderpraxis begründe keine Selbstbindung der Verwaltung.

Notifizierung allein begründet keinen Anspruch

Schließlich setzte sich der VGH auch mit dem Argument auseinander, aus der Notifizierung der "Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19" folge ein Anspruch auf Gewährung nach deren Maßgaben. Das Gericht verwarf dies: Aus der bloßen Genehmigung einer Beihilfe durch die Kommission folge kein Anspruch darauf, diese auch tatsächlich gewährt zu bekommen. Die Beklagte habe die Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich nie als eigenständige Beihilfe durchgeführt, sondern lediglich als zusätzlichen Beihilferahmen genutzt.

Einordnung für die Praxis

Die Entscheidung betrifft eine spezielle Konstellation: den Versuch, über das Durchführungsverbot einen positiven Leistungsanspruch herzuleiten. Für die Mandantenberatung bei den Schlussabrechnungen ergibt sich daraus zunächst keine unmittelbare Auswirkung. Der Beschluss verdeutlicht aber, dass die verschiedenen Beihilferechtsfragen bei den Corona-Hilfen streng nach ihrer Stoßrichtung unterschieden werden müssen.

Die NRW-Rechtsprechung (OVG Münster, VG Düsseldorf, VG Köln) betrifft die defensive Seite: Dort wenden sich Bewilligungsstellen oder Gerichte gegen bereits gewährte Hilfen und prüfen, ob diese wegen Verstoßes gegen das Durchführungsverbot zurückzufordern sind. Der VGH Mannheim behandelt dagegen die offensive Seite: den Versuch, über das Durchführungsverbot eine Gewährung zu erzwingen. Beides sind unterschiedliche Rechtsschutzziele, die nicht vermengt werden dürfen.

Für Unternehmen, die sich durch die Förderung ihrer Wettbewerber benachteiligt sehen, bleibt nach dem VGH Mannheim nur ein Weg: die Anfechtungsklage gegen die Bewilligungsbescheide der Wettbewerber. Ob dieser Weg in der Praxis gangbar ist, steht auf einem anderen Blatt.

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