Nachträgliche Berücksichtigung des Pflegegrads
§ 33b EStG: Pflege-Pauschbetrag
Gemäß § 33b Abs. 6 EStG kann ein Steuerpflichtiger für die Pflege eines nahen Angehörigen (z. B. Eltern) anstelle von außergewöhnlichen Belastungen einen Pflegepauschbetrag geltend machen. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass der Steuerpflichtige die Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt und dafür keine Zahlungen erhält.
§ 175 AO: Grundlagenbescheid
Nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO kann ein Steuerbescheid geändert werden, wenn ein Grundlagenbescheid erlassen oder geändert wird, der für die Festsetzung des Steuerbescheides von Bedeutung ist. Nach § 171 Abs. 10 AO ist ein Grundlagenbescheid jeder Bescheid, der für die Festsetzung der Steuer bindend ist. Dazu gehört auch der Bescheid über die Einstufung in einen Pflegegrad (ressortfremder Grundlagenbescheid), der für die Gewährung eines Pflegepauschbetrages maßgeblich ist.
Der Folgebescheid ist - bei Beachtung der Festsetzungsfrist - im Wege der Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO an den Grundlagenbescheid anzupassen, wenn er die mit dem Grundlagenbescheid getroffene Feststellung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt. Dies gilt auch dann, wenn der Grundlagenbescheid erst nach Erlass des Folgebescheids ergangen ist, der Grundlagenbescheid bei Erlass des Folgebescheides übersehen wurde und auch dann, wenn der Grundlagebescheid bei Erlass des Folgebescheids bereits vorlag, die im Grundlagenbescheid getroffenen Feststellungen aber fehlerhaft berücksichtigt worden sind.
Sind die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung durch einen außersteuerlichen Grundlagenbescheid - wie hier - nachzuweisen, so steht der Änderung des Folgebescheides nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO auch nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige den für die Steuervergünstigung erforderlichen, aber nicht fristgebundenen Antrag erst nach Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids gestellt hat (BFH, Urteil v. 13.12.1985, III R 204/81).
Beispiel: Mutter A ist aufgrund einer fortschreitenden Demenz seit 2025 pflegebedürftig und wurde von einem medizinischen Dienst mit Pflegegrad 3 eingestuft. Die Tochter übernimmt die Hauptpflege ihrer Mutter im häuslichen Umfeld und erhält hierfür keine Einnahmen. Im Jahr 2026 reichte sie die Steuererklärung für 2025 ein. Angaben zum Pflegepauschbetrag machte sie nicht. Nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides 2025 reichte die Tochter nachträglich die Bescheinigung über den Pflegegrad 3 für die Mutter nach und beantragte die Änderung des Einkommensteuerbescheids bezüglich der Anerkennung eines Pflegepauschbetrages. |
Weitere Voraussetzungen beim Pflege-Pauschbetrag
Im Gegensatz zum Behinderten-Pauschbetrag müssen beim Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG aber - neben dem Pflegegrad - weitere Voraussetzungen erfüllt sein, um die steuerliche Vergünstigung zu erhalten (s. oben).
Von dem Finanzamt wurde daher in einem Klageverfahren vor dem FG Düsseldorf daher die Auffassung vertreten, dass eine Änderung nur dann möglich ist, wenn allein der Grundlagenbescheid für den Ansatz einer Besteuerungsgrundlage maßgeblich ist. Dies sei hinsichtlich der Berücksichtigung eines Pflegepauschbetrages jedoch nicht der Fall; vielmehr seien in § 33b Abs. 6 EStG weitere Voraussetzungen geregelt. Hierzu hätten im Rahmen der Einkommensteuererklärung Angaben gemacht werden müssen.
FG Düsseldorf ist anderer Auffassung
Das FG Düsseldorf ist aber anderer Auffassung (Urteil v. 20.10.2025, 14 K 1541/24 E). Der Einkommensteuerbescheid könne nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geändert werden, weil der Bescheid über die Einstufung in einen Pflegegrad insoweit ein Grundlagenbescheid ist. Dass sich die bindenden Feststellungen des Grundlagenbescheids hier nur auf eine einzelne Voraussetzung des § 33b Abs. 6 EStG beziehen (nämlich den Pflegegrad), stehe einer Änderung nicht entgegen.
Es entspricht im Übrigen der Rechtsprechung des BFH (Urteil v. 19.02.2019, X R 17/18), dass § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO auch dann anzuwenden ist, wenn die Bindungswirkung eines Grundlagenbescheids sich nicht auf sämtliche Tatbestandsmerkmale einer steuerrechtlichen Vorschrift erstreckt. Liegen demnach die weiteren Voraussetzungen des § 33b Abs. 6 EStG vor, kann der Steuerbescheid geändert werden, so das FG.
Revisionsverfahren
Das FG Düsseldorf hat die Revision zugelassen. Diese wurde auch unter dem Az. VI R 19/25 beim BFH eingelegt. Hier ist nun folgende Rechtsfrage offen:
Nachträgliche Berücksichtigung von Pflege-Pauschbeträgen bei der Einkommensteuerfestsetzung: Bescheide über die Einstufung in einen Pflegegrad als Grundlagenbescheide?
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