Serie: Schlussabrechnungen der Coronahilfen

Insolvenz in der Überbrückungshilfe: Kein Anspruch auf Auszahlung

Das gilt im laufenden Klageverfahren ebenso wie für eine Nachzahlung in der Schlussabrechnung. Der VGH München zieht die Linie und verlangt zugleich die Anzeige der Insolvenz.

geschäftsaufgabe

Ein Restaurant in der Rechtsform einer AG beantragte im September 2021 Überbrückungshilfe III über 329.241,44 EUE. Bevor über den Antrag endgültig entschieden war, wurde am 2.1.2025 über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden: Ein insolventes Unternehmen hat keinen Anspruch auf Bewilligung und Auszahlung der Förderung ( VGH München, Beschluss v. 1.7.2026, 21 ZB 25.432). Die Ablehnung durch die Bewilligungsstelle ist rechtmäßig und entspricht dem Förderzweck.

Der Fall: Insolvenz während des Klageverfahrens

Die Bewilligungsstelle hatte den Antrag zunächst mit Bescheid vom 14.1.2022 vorläufig dem Grunde nach bewilligt, um die beihilferechtliche Zulässigkeit vor Auslaufen des Befristeten Beihilferahmens zum 30.6.2022 zu sichern. Bei der anschließenden Antragsprüfung forderte der prüfende Dritte die Klägerin mehrfach auf, das Vorliegen eines Unternehmensverbunds und die Beteiligungsverhältnisse zu erläutern. Eine Antwort erfolgte nicht.

Mit Bescheid vom 10.10.2022 lehnte die Bewilligungsstelle den Antrag ab und ersetzte den vorläufigen Bescheid vollständig. Es bestand damit keine wirksame Förderzusage mehr. Gegen die Ablehnung erhob die Klägerin Klage.

Während dieses Klageverfahrens wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Das VGH München wies die Klage mit Urteil vom 3.2. 2025 ab, ohne von der Insolvenz zu wissen. Erst im Zulassungsverfahren erfuhr der Senat davon.

Warum das Verfahren trotz Insolvenz weiterlief

Zunächst stellte sich eine prozessuale Frage. Nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 240 Satz 1 ZPO wird ein Verfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen, wenn es die Insolvenzmasse betrifft. Der Senat verneinte eine solche Unterbrechung.

Der mit der Verpflichtungsklage verfolgte Anspruch auf Überbrückungshilfe gehört nicht zur Insolvenzmasse. Die Masse umfasst nach § 36 Abs. 1 InsO nur das der Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen. Der Anspruch auf Überbrückungshilfe ist laut Gericht als zweckgebundene Forderung unpfändbar (§ 851 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 399 1. Fall BGB) und damit massefrei.

Die Überbrückungshilfe III ist eine zweckgebundene Billigkeitsleistung. Sie dient allein der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz fortbestehender Unternehmen. Diese Zweckbindung nimmt die Forderung von der Übertragbarkeit und damit von der Pfändbarkeit aus. Der Insolvenzverwalter konnte das Verfahren deshalb ohne Unterbrechung und ohne Rubrumsumstellung fortführen.

Keine Bewilligung und keine Auszahlung bei Insolvenz

In der Sache verlor die Klägerin. Nach Ziffer 3.6 der Richtlinie Überbrückungshilfe III darf die Bewilligungsstelle keine Überbrückungshilfe auszahlen, wenn sie Kenntnis davon hat, dass der Antragsteller seinen Geschäftsbetrieb dauerhaft eingestellt oder die Insolvenz angemeldet hat. Ziffer 5.1 der FAQ zur Überbrückungshilfe III bestätigt das: Eine Auszahlung an Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt oder das Insolvenzverfahren angemeldet haben, ist ausgeschlossen.

Die Bewilligungsstelle legte plausibel dar, dass ihre ständige Verwaltungspraxis den Ausschluss der Auszahlung zwingend auf die Bewilligung erstreckt. Wer nicht auszahlen darf, darf auch nicht bewilligen. Andernfalls würde der Förderzweck der Existenzsicherung von vornherein verfehlt.

Der Senat hielt diese Praxis für sachgerecht. Die Unterscheidung zwischen insolventen und nicht insolventen Antragstellern verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Die Eröffnungsgründe der §§ 16 ff. InsO deuten auf eine eingeschränkte finanzielle Leistungsfähigkeit hin, die das Erreichen des Förderzwecks gefährdet.

Hinzu kommt ein weiterer Gesichtspunkt. Ein Anspruch auf Förderung, die sofort zurückzuzahlen wäre, ist unzulässige Rechtsausübung. Der Senat verweist auf den Grundsatz "dolo facit, qui agit, quod statim redditurus est". Wer eine Leistung verlangt, die er umgehend erstatten müsste, kann sie nicht durchsetzen.

Auch keine Nachzahlung aus der Schlussabrechnung

Der Ausschluss beschränkt sich nicht auf das laufende Antragsverfahren. Er wirkt ebenso in der Schlussabrechnung. Nach Ziffer 6.3 der programmübergreifenden FAQ zur Schlussabrechnung ist eine Nachzahlung von Zuschüssen aus den Corona-Wirtschaftshilfen an Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt haben oder das Insolvenzverfahren angemeldet haben, ausgeschlossen.

Das ist für die Praxis der entscheidende Punkt. Selbst wenn eine Förderung dem Grunde nach berechtigt war und die Schlussabrechnung rechnerisch einen Nachzahlungsanspruch ergibt, entfällt dieser Anspruch mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Zweck der Existenzsicherung greift bei einem nicht mehr fortgeführten Betrieb nicht.

Für den prüfenden Dritten und den Insolvenzverwalter folgt daraus eine klare Konsequenz. Eine offene Nachzahlung aus der Schlussabrechnung ist keine sichere Masseposition. Sobald das Insolvenzverfahren eröffnet ist, lässt sie sich nach der Verwaltungspraxis nicht mehr realisieren.

Die Insolvenz ist eine subventionserhebliche Tatsache

Die Kehrseite dieser Rechtslage ist eine Pflicht des Unternehmens. Die Insolvenzanmeldung und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind für die Bewilligung und das Belassen der Förderung erheblich. Sie stehen dem Anspruch entgegen. Damit sind sie subventionserhebliche Tatsachen.

Der Senat spricht das ausdrücklich aus. Der Subventionsnehmer ist verpflichtet, die Insolvenzanmeldung beziehungsweise die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unverzüglich gegenüber der Bewilligungsstelle anzuzeigen (§ 264 StGB, § 3 Abs. 1 SubvG). Nach § 3 Abs. 1 SubvG muss der Subventionsnehmer dem Subventionsgeber unverzüglich alle Tatsachen mitteilen, die der Bewilligung, Gewährung oder dem Belassen der Subvention entgegenstehen.

Diese Anzeigepflicht hat eine strafrechtliche Dimension. Wer subventionserhebliche Tatsachen verschweigt, riskiert eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetrugs nach § 264 StGB, die bereits bei Leichtfertigkeit greift. Die Anzeige der Insolvenz ist deshalb nicht bloß eine Obliegenheit, sondern eine Pflicht mit Sanktionsrisiko.

Für die Beratung heißt das: Sobald ein Mandant, für den ein Antrag oder eine Schlussabrechnung läuft, Insolvenz anmeldet oder das Verfahren eröffnet wird, gehört die Anzeige an die Bewilligungsstelle zu den ersten Schritten. Das gilt auch dann, wenn die Förderung noch nicht ausgezahlt ist oder über den Anspruch noch gestritten wird.

Was das für Ihre Praxis bedeutet

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Linie fügt sich aber in die dokumentierte Verwaltungspraxis und die zitierten Richtlinien- und FAQ-Regelungen ein.

Prüfen Sie bei jedem laufenden Verfahren zuerst den Status des Unternehmens. Ist das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Insolvenz angemeldet, ist der Weg zur Auszahlung wie zur Nachzahlung versperrt. Ein Klageverfahren bleibt zwar zulässig, weil der Anspruch massefrei ist, aber in der Sache aussichtslos.

Klären Sie zugleich die Anzeigepflicht. Die Insolvenz ist eine subventionserhebliche Tatsache und unverzüglich anzuzeigen. Wer diese Pflicht kennt und erfüllt, vermeidet das Strafbarkeitsrisiko und schafft Klarheit über die Grenzen dessen, was in der Insolvenz noch zu erreichen ist.

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