Neustarthilfe: Rückforderung bei verletzter Mitwirkungspflicht
Im Schlussabrechnungsverfahren wiederholt sich ein Muster: Die Bewilligungsstelle hat Zweifel an den Fördervoraussetzungen, fragt Unterlagen nach, der Antragsteller reagiert nicht oder nicht im richtigen Portal, und am Ende steht die Rückforderung. Das OVG Saarlouis hat mit Beschluss v. 29.05.2026 (1 A 26/25) entschieden, dass die Rückforderung in einem solchen Fall rechtmäßig ist. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Der Fall
Der Kläger war Soloselbständiger in der Zeitschriftenverlagsbranche. Für den Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 hatte er im Rahmen der Überbrückungshilfe III eine Neustarthilfe in Form einer Betriebskostenpauschale beantragt. Die Bewilligungsstelle zahlte ihm 7.500 EUR aus, allerdings unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in der Schlussabrechnung.
In der Schlussabrechnung kam es zum Konflikt. Nach einem Datenabgleich meldete die Finanzverwaltung der Bewilligungsstelle Anhaltspunkte, die Zweifel daran begründeten, ob der Kläger seine selbständige Tätigkeit im Haupterwerb ausübte. Die Bewilligungsstelle forderte daraufhin den Einkommensteuerbescheid 2019, eine Einnahmenüberschussrechnung und eine betriebswirtschaftliche Auswertung an. Sie stellte diese Nachfragen am 30.8., 9.9., 17.10. und 4.11.2022 in das Antragsportal ein.
Der Kläger beantwortete keine dieser Nachfragen. Mit Schluss-Ablehnungsbescheid vom 27.1.2023 lehnte die Bewilligungsstelle die Neustarthilfe ab und forderte die ausgezahlten 7.500 EUR nach § 49a Abs. 1 Satz 1 SVwVfG zurück. Das VG Saarlouis wies die Klage ab (Urteil v. 19.12.2024, 1 K 506/23). Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das OVG nun ab.
Erhöhte Sorgfaltspflicht im Zuwendungsrecht
Den Kern der Entscheidung bildet die Mitwirkungspflicht. Das OVG knüpft an die allgemeine Mitwirkungspflicht aus § 26 Abs. 2 SVwVfG an. Hinzu tritt eine erhöhte Sorgfaltspflicht, die jeden Antragsteller im Zuwendungsverfahren trifft.
Diese Sorgfaltspflicht hat eine klare Stoßrichtung. Es liegt in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Fördervoraussetzungen bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen. Die Behörde muss den Sachverhalt zwar von Amts wegen aufklären. Diese Pflicht endet aber dort, wo der Antragsteller die erforderlichen Angaben machen kann und ihm dies zumutbar ist.
Für die Praxis heißt das: Wer Unterlagen nicht einreicht, trägt das Risiko der Nichterweislichkeit. Die Bewilligungsstelle konnte hier nicht prüfen, ob der Kläger die Voraussetzungen erfüllte, weil ihr die Nachweise zum Jahresumsatz 2019 fehlten. Diese Folge geht zulasten des Antragstellers, nicht zulasten der Behörde.
Antragsportal statt ELSTER
Der Streit drehte sich um die Frage, wo der Kläger hätte reagieren müssen. Er hatte in seinem ELSTER-Postfach nachgesehen, nicht im Antragsportal. Dort lagen die Nachfragen. Die Benachrichtigungs-E-Mail vom 4.11.2022 wies ausdrücklich darauf hin, dass eine Nachfrage im Antragsportal eingestellt war, dass der Antrag ohne Antwort nicht bearbeitet werden konnte und dass eine Frist von 10 Tagen lief. Sie enthielt einen Link mit der Bezeichnung "Jetzt Anfrage beantworten unter:".
Das OVG hält die elektronische Ausgestaltung des Verfahrens für sachlich gerechtfertigt. Bei einem Massenverfahren wie den Coronahilfen ist es nicht willkürlich, das Antragsverfahren und die weitere Kommunikation elektronisch abzuwickeln. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Antragsteller der Kommunikation per E-Mail zugestimmt hat und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihn die E-Mails nicht erreicht haben.
Der Kläger hatte auf eine Störung des ELSTER-Portals verwiesen. Das OVG trennt hier sauber: Die Störung betraf nur eine Schnittstelle zur Zustellung der Bescheide, weshalb diese postalisch versandt wurden. Das Antragsportal selbst funktionierte. Die Zustellung des Bescheids und die Einreichung der angeforderten Unterlagen sind zwei verschiedene Vorgänge.
Wem der Irrtum zugerechnet wird
Praktisch besonders bedeutsam ist die Zurechnung des Irrtums. Der Kläger hatte das falsche Portal aufgerufen und Screenshots aus dem ELSTER-Postfach versandt. Diese waren zur Beantwortung der Nachfragen von vornherein untauglich. Das OVG rechnet ihm diesen Irrtum als eigenes Verschulden zu, und zwar auch dann, wenn viele andere Bürger dieselbe Verwechslung begangen haben.
Der Maßstab ist streng. Nach Auffassung des OVG hätte sich dem Kläger schon aus dem Wortlaut der E-Mail vom 4.11.2022 aufdrängen müssen, dass dringender Handlungsbedarf bestand, und zwar auch als juristischem Laien. Die 10-tägige Frist machte das hinreichend deutlich. Selbst der Hinweis einer Hotline, es sei alles erledigt, half nicht, weil diese Auskunft auf dem falschen Screenshot beruhte.
Lehren für das gerichtliche Verfahren
Der Beschluss enthält eine prozessuale Warnung. Im Zulassungsverfahren machte der Kläger erstmals geltend, nicht nur der Link, sondern auch die eingegebene Web-Adresse habe nicht funktioniert. Erstinstanzlich hatte er sich dagegen darauf berufen, die E-Mails überhaupt nicht erhalten zu haben. Diesen Widerspruch ließ das OVG nicht durchgehen. Neuer Tatsachenvortrag begründet im Zulassungsverfahren keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Hinzu kommt, dass die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts im Zulassungsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar ist (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ernstliche Zweifel bestehen erst, wenn die Würdigung gegen Denkgesetze verstößt oder willkürlich ist. Daran fehlte es hier.
Folgerungen für die Praxis
Für prüfende Dritte und ihre Mandanten ergeben sich aus dem Beschluss klare Konsequenzen. Das Antragsportal muss während des gesamten Schlussabrechnungsverfahrens laufend kontrolliert werden.
Fristen in den Nachfragen sind ernst zu nehmen. Hier liefen 10 Tage bis zum 12.11.2022. Versäumt der Antragsteller die Frist, kann die Behörde den Antrag wegen fehlender Mitwirkung ablehnen und bereits ausgezahlte Beträge zurückfordern. Einzelheiten sind hier allerdings sehr umstritten.
Nachweise gehören vollständig und in das richtige Portal. Screenshots aus einem anderen System erfüllen die Mitwirkungspflicht nicht, selbst wenn sie inhaltlich zutreffende Angaben enthalten. Auch eine telefonische Auskunft, es sei alles erledigt, schützt nicht, wenn sie auf einer falschen Grundlage beruht.
Technische Probleme müssen dokumentiert und rechtzeitig vorgetragen werden. Wer einen defekten Link erst im Berufungszulassungsverfahren rügt, dringt damit nicht mehr durch. Einwände gehören widerspruchsfrei in das erstinstanzliche Klageverfahren.
Der Beschluss betrifft eine Neustarthilfe nach saarländischem Recht. Die zugrunde liegenden Grundsätze gelten aber bundesweit, weil sie das allgemeine Zuwendungsrecht und die einheitliche Struktur der Coronahilfen betreffen. Die Mitwirkungspflicht im Schlussabrechnungsverfahren ist damit ein Risiko, das in jeder offenen Schlussabrechnung zu beachten ist.
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