Corona-Soforthilfe Hessen: Moratorium beendet, Verfahren läuft wieder
Worum es geht
Im Frühjahr 2020 zahlte Hessen rund 960 Mio. EUR Corona-Soforthilfe an etwa 106.000 Empfänger aus. Das Land prüft nun, ob die Mittel dem tatsächlichen Liquiditätsbedarf entsprachen oder ob eine Überkompensation vorliegt. Zuständig ist das Regierungspräsidium Kassel, das ein digitales Rückmeldeverfahren betreibt.
Das Verfahren startete im Juli 2025 und geriet rasch unter Druck. Mehrere Berechnungskriterien waren umstritten, etwa die fehlende Berücksichtigung negativer Kontobestände, die Anrechnung von Eigenmitteln und die Überschneidung mit der Überbrückungshilfe I. Ende September 2025 verhängte das Hessische Wirtschaftsministerium ein sofortiges Moratorium und stellte die Bearbeitung ruhend.
Am 22.5.2026 hat das Land das Moratorium beendet und das Verfahren wieder aufgenommen. Es setzt dabei nicht auf eine gesetzliche Komplett-Erstattung, sondern auf eine geänderte Verwaltungspraxis mit gestaffelten Erleichterungen.
Was sich am 22.5.2026 geändert hat
Zwei materielle Änderungen stehen im Vordergrund. Betriebliche Eigenmittel mindern die Soforthilfe künftig nicht mehr. Bereits angegebene Eigenmittel müssen Sie grundsätzlich nicht erneut mitteilen.
Daneben gelten Darlehenstilgungen jetzt als förderfähige Ausgaben. Erfasst sind tatsächlich im Förderzeitraum geleistete und nicht gestundete Tilgungen betrieblicher Darlehen, und zwar nicht nur bei Immobilienfinanzierungen.
Das Land beziffert die Entlastung auf rund 66 Mio. EUR in etwa 66.400 Fällen. Auf die rund 62.000 offenen Fälle ohne Bescheid entfallen davon etwa 57 Mio. EUR. Bei den 3.262 Fällen mit Überschneidung zur Überbrückungshilfe I reduziert deren Anrechnung die Rückzahlung um etwa 9 Mio. EUR.
Auch die rund 1.100 laufenden Klageverfahren sind erfasst. Hier sollen die Erleichterungen über eine einvernehmliche Einigung berücksichtigt werden.
Wo die Erleichterungen enden
Die Erleichterungen haben klare Grenzen. Personalkosten bleiben außen vor. Sie waren nach Darstellung des Ministeriums von Beginn an nicht förderfähig (FAQ v. 7.4.2020), und diese Festlegung ist nicht mehr änderbar.
Bei den Eigenmitteln zählt, soweit überhaupt relevant, nur der Kassenbestand. Eine Saldierung mit negativen Kontobeständen findet nicht statt.
Wichtig ist die zeitliche Grenze: Die Erleichterungen gelten nicht rückwirkend. Wer bereits einen bestandskräftigen Bescheid hat oder freiwillig zurückgezahlt hat, profitiert nicht automatisch. Für die rund 20.000 abgeschlossenen Altfälle bleibt nur der Zugang zu einem (Teil-)Erlass oder einer Niederschlagung nach § 59 LHO, und das nur bei besonderer Härte.
Was Sie jetzt tun müssen
Im Grundsatz gilt: abwarten. Eine sofortige Handlungspflicht besteht derzeit nicht, solange Sie nicht durch das Regierungspräsidium Post erhalten. Das Regierungspräsidium Kassel schreibt alle Betroffenen gesondert an, versendet erneut die Zugangsdaten zum Online-Portal und setzt neue Fristen.
Haben Sie noch keine Rückmeldung abgegeben, warten Sie das neue Schreiben ab und reagieren fristgerecht. Bleibt die Rückmeldung aus, droht die vollständige Rückforderung.
Haben Sie bereits zurückgemeldet, aber noch keinen Bescheid erhalten, müssen Sie die Eigenmittel grundsätzlich nicht erneut einreichen. Darlehenstilgungen sollten Sie gegebenenfalls im Portal nachmelden. Bestehende Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarungen sind zunächst ausgesetzt; neue Fristen folgen gesondert.
Praktisch relevant sind einige Eckdaten. Der Standard-Betrachtungszeitraum läuft vom 11.3.2020 bis 10.6.2020 (ein abweichender Zeitraum ist auf Antrag möglich). Unterhalb einer Bagatellgrenze von 1.000 EUR sieht das Land von einer Rückforderung ab, auf Zinsen verzichtet es und Ratenzahlungen sind möglich.
Kein Widerspruch in Hessen: die Monatsfrist
Hier liegt das größte Risiko. In Hessen gibt es kein Widerspruchsverfahren. Gegen einen Rückforderungsbescheid müssen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe unmittelbar Klage beim Verwaltungsgericht erheben.
Versäumen Sie diese Frist, wird der Bescheid bestandskräftig, auch wenn er inhaltlich angreifbar wäre. Das Moratorium hatte auf diese gesetzliche Frist keine Wirkung.
Fraglich ist, ob Steuerberater Klage für die Unternehmen erheben dürfen. Anders als bei den Überbrückungshilfen besteht bei der Soforthilfe keine Vertretungsbefugnis des Steuerberaters nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3a VwGO, da hier keine Beteiligung als prüfender Dritter vorgesehen war.
Welche Argumente gegen eine Rückforderung sprechen können
Ob eine Rückforderung Bestand hat, ist im Einzelfall zu prüfen. Die bundesweite Rechtsprechung liefert dafür Ansatzpunkte, ohne dass sie sich eins zu eins auf die hessische Soforthilfe übertragen ließe.
Ein erster Ansatz ist die Bestimmtheit der Zweckbindung im ursprünglichen Bewilligungsbescheid. Mehrere Gerichte haben Rückforderungen beanstandet, wenn der Bescheid die Zweckbestimmung nicht hinreichend klar regelte (so für frühe Antragszeiträume etwa der VGH Mannheim).
Ein zweiter Ansatz betrifft die Rechtsgrundlage und das Verfahren der Schlussbescheide. Teilweise haben Gerichte Bescheide wegen fehlender Grundlage oder unzulässiger Vollautomatisierung beanstandet, wobei eine Neubescheidung möglich bleibt.
Ein dritter Ansatz ist der Vertrauensschutz. Er trägt allerdings nur begrenzt. Wo der Bescheid einen ausdrücklichen Vorbehalt der Schlussabrechnung enthielt, hat die Rechtsprechung den Vertrauensschutz verneint (zuletzt etwa das VG Gießen für die November- und Dezemberhilfen, das die Soforthilfe allerdings nicht betrifft). Schließlich ist immer auch das Argument der Verjährung der Rückforderung zu prüfen.
Für die Praxis heißt das: Prüfen Sie den Bewilligungsbescheid von 2020 auf die Bestimmtheit der Zweckbindung. Stellen Sie die Unterlagen für den Betrachtungszeitraum zusammen, also Kontoauszüge, BWA und Tilgungsnachweise. Und wahren Sie bei einem Rückforderungsbescheid die Monatsfrist strikt, im Zweifel sollten Sie die Klage anwaltlich prüfen lassen.
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