Serie: Herausforderung Wertpapierbuchhaltung

Steuerliche Bewertung und die Frage der Sinnhaftigkeit von Abschreibungen


Diagramme auf Papier mit Kugelschreiber

Im vorangegangenen Teil dieser Serie wurde die handelsrechtliche Folgebewertung von Wertpapieren nach dem Niederstwertprinzip erläutert. Dabei stand die Frage im Mittelpunkt, wann Wertminderungen handelsrechtlich berücksichtigt werden müssen. Steuerlich gelten jedoch andere Spielregeln. 

Zwar knüpft auch das Einkommensteuerrecht an Wertminderungen an, verwendet hierfür jedoch mit dem Teilwert einen eigenen Bewertungsmaßstab. Noch wichtiger ist: Eine steuerliche Abschreibung ist keineswegs immer sinnvoll. Gerade bei Kapitalgesellschaften kann sie sogar zu nachteiligen steuerlichen Folgen führen.

Handelsrecht und Steuerrecht verfolgen unterschiedliche Bewertungsansätze

Während das Handelsrecht zwischen dem gemilderten und dem strengen Niederstwertprinzip unterscheidet, basiert die steuerliche Folgebewertung auf dem Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG).

Der wohl wichtigste Unterschied besteht darin, dass das Steuerrecht keine generelle Verpflichtung zur Teilwertabschreibung kennt. Es gibt lediglich zwei Möglichkeiten:

  • Liegt keine voraussichtlich dauernde Wertminderung vor, besteht ein Abschreibungsverbot.
  • Liegt eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vor, besteht ein Abschreibungswahlrecht. 

Damit unterscheidet sich das Steuerrecht grundlegend vom Handelsrecht, das insbesondere im Umlaufvermögen zwingende Abschreibungen verlangt.

Vergleich Handelsrecht und Steuerrecht

HGB

Niedrigerer BörsenkursAVUV
Dauerhafte WertminderungAbschreibungspflichtAbschreibungspflicht
Vorübergehende WertminderungAbschreibungswahlrecht

Steuerrecht

Niedrigerer BörsenkursAVUV
Dauerhafte WertminderungAbschreibungswahlrechtAbschreibungswahlrecht
Vorübergehende Wertminderung-

Wann liegt steuerlich eine dauerhafte Wertminderung vor?

Voraussetzung für eine steuerliche Teilwertabschreibung ist sowohl im Anlage- als auch im Umlaufvermögen eine voraussichtlich dauernde Wertminderung.

Für börsennotierte Wertpapiere hat der BFH hierzu einen wichtigen Orientierungsmaßstab entwickelt.

Danach kann grundsätzlich von einer dauerhaften Wertminderung ausgegangen werden, wenn der Börsenkurs am Bilanzstichtag mehr als fünf Prozent unter dem Kurs im Erwerbszeitpunkt liegt. Diese sog. 5 %-Grenze stellt jedoch keine starre Grenze dar, sondern lediglich ein gewichtiges Indiz. Maßgeblich bleibt stets die Würdigung der Umstände des Einzelfalls.

Ebenso wichtig ist der Umkehrschluss: Liegt keine dauerhafte Wertminderung vor, ist eine Teilwertabschreibung steuerlich ausgeschlossen.

Besonderheiten bei Anleihen

Gerade bei festverzinslichen Wertpapieren gelten nochmals besondere Grundsätze.

Nach der Rechtsprechung des BFH begründet ein gesunkener Börsenkurs allein noch keine dauerhafte Wertminderung. Ist bei einer festverzinslichen Anleihe davon auszugehen, dass der Emittent den Nominalbetrag bei Endfälligkeit vollständig zurückzahlen wird, fehlt es regelmäßig an einer dauerhaften Wertminderung. Vorübergehende Kursschwankungen aufgrund gestiegener Marktzinsen rechtfertigen daher grundsätzlich keine Teilwertabschreibung.

Für die steuerliche Bewertung ist deshalb stets zu prüfen, wodurch der Kursrückgang verursacht wurde. Während Bonitätsverschlechterungen eine Teilwertabschreibung rechtfertigen können, reichen reine Zinsänderungen hierfür regelmäßig nicht aus.

Besonderheiten bei Aktien einer Kapitalgesellschaft

Noch größer sind die Unterschiede bei Aktien, die von einer Kapitalgesellschaft gehalten werden.

Zwar kann bei Vorliegen einer dauerhaften Wertminderung grundsätzlich eine Teilwertabschreibung vorgenommen werden. Aufgrund der Regelungen des § 8b KStG führt diese Abschreibung jedoch regelmäßig nicht zu einer steuerlichen Entlastung. Denn Abschreibungen auf Aktien bleiben bei Kapitalgesellschaften grundsätzlich steuerlich außer Ansatz.

Besonders problematisch wird dies bei einer späteren Kurserholung. Steigt der Börsenkurs wieder an, besteht sowohl handelsrechtlich als auch steuerrechtlich grundsätzlich eine Zuschreibungspflicht bis maximal zu den ursprünglichen Anschaffungskosten. Während die frühere Abschreibung steuerlich jedoch regelmäßig keine Wirkung entfaltet hat, kann die Zuschreibung steuerliche Folgen auslösen. In der Praxis wird deshalb häufig von einer Zuschreibungsfalle gesprochen.

Gerade bei Kapitalgesellschaften sollte daher sorgfältig geprüft werden, ob eine steuerliche Teilwertabschreibung überhaupt wirtschaftlich sinnvoll ist.

Praxis-Beispiel:

Eine GmbH erwirbt börsennotierte Aktien für 100.000 EUR und ordnet diese dem Anlagevermögen zu. Am Bilanzstichtag beträgt der Börsenkurs 90.000 Euro. 

Handelsrechtlich ist zu prüfen, ob die Wertminderung voraussichtlich dauerhaft ist. Ist dies der Fall, besteht eine Abschreibungspflicht.

Steuerlich liegt aufgrund des Kursrückgangs von zehn Prozent grundsätzlich eine dauerhafte Wertminderung nahe. Dennoch besteht keine Verpflichtung zur Teilwertabschreibung, sondern lediglich ein Wahlrecht. Bei einer Kapitalgesellschaft kommt hinzu, dass die Abschreibung aufgrund des § 8b KStG regelmäßig steuerlich nicht abzugsfähig ist. Erholt sich der Kurs später wieder, ist eine Zuschreibung vorzunehmen. Dadurch entstehen Handels- und Steuerbilanz häufig unterschiedliche Wertansätze.

Zuschreibungen werden häufig unterschätzt

Während sich die steuerliche Diskussion häufig auf die Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung konzentriert, geraten Zuschreibungen in der Praxis oftmals in den Hintergrund.

Steigen die Kurse nach einer vorgenommenen Abschreibung wieder an, ist sowohl handelsrechtlich als auch steuerrechtlich grundsätzlich bis maximal zu den ursprünglichen Anschaffungskosten zuzuschreiben.

Anders als bei der Teilwertabschreibung spielt die vom BFH entwickelte 5 %-Grenze hierbei keine Rolle. Bereits eine entsprechende Werterholung kann zu einer Zuschreibungspflicht führen.

Gerade deshalb sollten steuerliche Abschreibungen nicht isoliert für einen einzelnen Bilanzstichtag betrachtet werden. Vielmehr sind stets auch die möglichen Folgen in späteren Wirtschaftsjahren einzubeziehen.

Empfehlung für die Praxis

In der Praxis empfiehlt sich häufig eine differenzierte Vorgehensweise.

Handelsrechtlich sollten Wertpapiere entsprechend den Vorgaben des Niederstwertprinzips bewertet werden. 

Steuerlich sollte dagegen in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob überhaupt eine Teilwertabschreibung vorgenommen werden sollte. Häufig spricht mehr für den Verzicht auf die Ausübung des steuerlichen Wahlrechts als für dessen Nutzung. Dies gilt insbesondere bei Aktien im Betriebsvermögen von Kapitalgesellschaften sowie in Fällen, in denen mit einer späteren Werterholung gerechnet wird.

Fazit

Handelsrecht und Steuerrecht verfolgen bei der Folgebewertung betrieblicher Wertpapierdepots unterschiedliche Ziele.

Während das Handelsrecht den Grundsatz vorsichtiger Bewertung in den Mittelpunkt stellt, knüpft das Steuerrecht an den Teilwert und die voraussichtlich dauernde Wertminderung an. Noch wichtiger ist jedoch, dass steuerliche Teilwertabschreibungen regelmäßig kein Muss, sondern lediglich eine Option darstellen.

Die entscheidende Praxisfrage lautet daher häufig nicht, ob eine Teilwertabschreibung zulässig ist, sondern ob sie im konkreten Einzelfall überhaupt sinnvoll ist. Gerade bei Kapitalgesellschaften und Beteiligungen im Anwendungsbereich des § 8b KStG sollte diese Entscheidung sorgfältig abgewogen werden.

Autor: Dr. Rolf Müller ist Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Gründer der fintegra-Unternehmensgruppe. fintegra ist spezialisiert auf die handels- und steuerrechtliche Verarbeitung von Vermögenssachverhalten. Weitere Informationen zu fintegra und WAVE (Wertpapiere Automatisiert VErarbeiten) finden Sie unter www.fintegra.de

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Schlagworte zum Thema:  Wertpapier , Buchhaltung
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