Gebühren für verbindliche Auskunft
Nach § 89 Abs. 3 Satz 1 AO wird für die Bearbeitung eines Antrags auf verbindliche Auskunft eine Gebühr erhoben. Maßgeblich ist deshalb, wie viele eigenständige Sachverhalte dem Auskunftsersuchen zugrunde liegen.
Als "Sachverhalt" im Sinne dieser Vorschrift ist das vom Antragsteller geplante Vorhaben zu verstehen – also ein einheitlicher Lebensvorgang, nicht die Summe einzelner Tatsachen oder steuerrechtlicher Tatbestandsmerkmale. Stehen verschiedene Einzelmaßnahmen in hinreichendem sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang, bilden sie insgesamt einen einzigen Sachverhalt. Mehrere steuerrechtliche Fragen oder verschiedene betroffene Steuerarten führen allein noch nicht dazu, mehrere Sachverhalte anzunehmen. Das hat der BFH in einer aktuellen Entscheidung klargestellt (BFH, Urteil v, 25.2.2026, II R 38/23).
Wenn also ein Unternehmer in mehreren Schritten eine Umstrukturierung seiner Beteiligungen plant, bei der diese anschließend im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seine Familie übertragen werden sollen, liegt ein einziges Vorhaben vor. Das führt dazu, dass bei Anträgen zu den verschiedenen Schritten insgesamt nur eine Gebühr festgesetzt werden darf.
Keine Verjährung der Gebührenfestsetzung
Gebühren für verbindliche Auskünfte unterliegen keiner Festsetzungsverjährung. Sie sind zwar steuerliche Nebenleistungen im Sinne des § 3 Abs. 4 Nr. 7 AO, aber die allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 169 ff. AO gelten nach § 1 Abs. 3 Satz 2 AO nur, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist – was hier fehlt.
Auch die einjährige Frist des § 346 Abs. 2 AO, die für Vollstreckungskosten gilt, ist weder direkt noch analog anwendbar. Sie dient dem Schutz des Vollstreckungsschuldners, der oft keine Kenntnis von Vollstreckungsmaßnahmen hat. Wer dagegen selbst einen Auskunftsantrag stellt, weiß um die Gebührenpflicht und kann die voraussichtlichen Kosten einschätzen – ein vergleichbares Schutzbedürfnis besteht nicht.
Gebühr auch bei Ablehnung der Auskunft
Die Gebühr entsteht für jeden Antrag auf verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2, 3 AO – unabhängig davon, ob die Auskunft positiv oder negativ erteilt wird, ob sie abgelehnt wird oder der Antrag zurückgenommen wird
Denn auch durch eine ablehnende Antwort erhält der Antragsteller Klarheit über die steuerrechtliche Bewertung seines Vorhabens und kann darauf basierend Entscheidungen treffen. Die Gebühr dient außerdem dazu, den Verwaltungsaufwand auszugleichen.
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