Strafverteidigungskosten bei Freiheitsstrafe
Veranlassungszusammenhang
Nach § 9 Abs. 1 EStG sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen als Werbungskosten abziehbar. Voraussetzung ist bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ein unmittelbarer Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit.
Fall mit Freiheitsstrafe beim Niedersächsischen FG
Im Rahmen eines Klageverfahrens beim Niedersächsischen FG war der Kläger als kaufmännischer Leiter für den Finanzbereich einer Unternehmensgruppe tätig. In dieser Funktion war er an einem System beteiligt, mit dem durch Scheinrechnungen und den Einsatz von Schwarzarbeit Umsatzsteuer hinterzogen wurde. Das Landgericht verurteilte den Kläger wegen Steuerhinterziehung in 10 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Eine Geldstrafe wurde nicht verhängt; eine Einziehung von Taterträgen erfolgte ebenfalls nicht.
Für seine Verteidigung entstanden dem Kläger Kosten von 50.000 EUR. Die Arbeitgebergesellschaft überwies diesen Betrag unmittelbar an den Strafverteidiger. Dem lag ein Darlehensvertrag über 50.000 EUR zwischen dem Kläger und der Gesellschaft zugrunde. Der Kläger machte die Kosten im Jahr 2021 als nachträgliche Werbungskosten geltend.
Verwaltung lehnt Werbungskostenabzug ab
Das Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug ab. Es bezweifelte, dass dem Kläger die Kosten wirtschaftlich selbst entstanden waren, da eine Rückzahlung des Darlehens nicht nachgewiesen worden sei. Außerdem sah das Finanzamt wegen der vom Kläger erhaltenen Kick-Back-Zahlungen eine private Mitveranlassung der Strafverteidigungskosten. Schließlich sei der Abzug nach § 12 Nr. 4 EStG ausgeschlossen. Die seit 2019 geltende Formulierung "sowie damit zusammenhängende Aufwendungen" erfasse auch Strafverteidigungskosten.
FG: Kosten als Werbungskosten abzugsfähig
Das Niedersächsisches FG gab der Klage statt ( Urteil v. 14.7.2026, 13 K 108/25 ). Die Strafverteidigungskosten waren nach Auffassung des FG beruflich veranlasst. Der Kläger hatte sich gegen Vorwürfe verteidigt, die unmittelbar aus seiner Tätigkeit als kaufmännischer Leiter resultierten.
Die Kick-Back-Zahlungen führten zu keiner privaten Mitveranlassung, weil sie nicht Gegenstand des Strafverfahrens waren. Auch die unmittelbare Zahlung des Honorars durch die Arbeitgebergesellschaft stand dem Abzug nicht entgegen. Es handelte sich um einen abgekürzten Zahlungsweg. Entscheidend war, dass die Gesellschaft für Rechnung des Klägers dessen Schuld gegenüber dem Strafverteidiger beglichen hatte. Ob das Darlehen später tatsächlich zurückgezahlt wurde, war für den Werbungskostenabzug im Streitjahr nicht entscheidend.
Abzugsverbot des § 12 Nr. 4 EStG
Daher sei die entscheidende Frage, ob die Strafverteidigerkosten unter das seit 2019 erweiterte Abzugsverbot des § 12 Nr. 4 EStG fällt.
Nach Auffassung des FG spricht zwar die Entstehungsgeschichte der seit 2019 geltenden Regelung dafür, dass der Gesetzgeber auch Strafverteidigungskosten vom Abzug ausschließen wollte. Die Ergänzung um "damit zusammenhängende Aufwendungen" sollte ein entsprechendes Abzugsverbot wie bei Geldbußen schaffen. Dieses Ziel sei jedoch nur insoweit verwirklicht worden, als die Aufwendungen mit einer in § 12 Nr. 4 EStG genannten Sanktion – insbesondere einer Geldstrafe – zusammenhängen. Eine Ausdehnung auf sämtliche Kosten eines Strafverfahrens lasse sich dagegen weder mit dem Wortlaut noch mit der Systematik der Vorschrift vereinbaren.
Bei einer ausschließlich verhängten Freiheitsstrafe greife das Abzugsverbot nicht. Würde man die Formulierung "damit zusammenhängende Aufwendungen" auf das gesamte Strafverfahren beziehen, wären auch Verteidigungskosten nach einem Freispruch nicht abzugsfähig. Denn auch diese Kosten stehen mit einem Strafverfahren in Zusammenhang. Ein solches Ergebnis widerspreche dem objektiven Nettoprinzip.
Auch § 52 Abs. 20 EStG bestätige diese Auslegung. Die Übergangsvorschrift knüpft die erstmalige Anwendung der Neuregelung ausdrücklich an nach dem 31.12.2018 festgesetzte Geldstrafen, bestimmte vermögensrechtliche Rechtsfolgen sowie Auflagen und Weisungen und nennt daneben die "damit zusammenhängenden Aufwendungen". Daraus folge, dass sich die Aufwendungen auf die genannten Sanktionen beziehen und nicht auf das Strafverfahren als solches.
Da der Kläger ausschließlich zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war, konnten die 50.000 EUR als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Revisionsverfahren beim BFH anhängig
Wie zu erwarten war, hat das Niedersächsische FG die Revision zugelassen, die auch eingelegt wurde. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 10/26 anhängig.
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