Kindergeld bei Teilzeitbeschäftigung und anlassbezogener Freistellung eines Beamten
Das FG Münster hatte zu entscheiden, wie die Arbeitszeit bei einem Beamten mit Teilzeitbeschäftigung und zusätzlichen Freistellungen zu beurteilen ist und ob ein nach einem dualen Studium aufgenommenes Jurastudium noch als Erst- oder bereits als Zweitausbildung anzusehen ist. Nach der Entscheidung des FG kann es dabei in den Bundesländern zu unterschiedlichen kindergeldrechtlichen Ergebnissen kommen.
Fiktiver Sachverhalt
A absolvierte nach dem Abitur ein duales Studium zum Diplom-Finanzwirt und schloss dieses erfolgreich ab. Nach Beendigung des Studiums nahm er eine Tätigkeit als Finanzbeamter beim Land Nordrhein-Westfalen auf (41 Stunden-Woche). Einige Zeit später begann A ein Jurastudium mit dem Ziel, sich beruflich weiterzuentwickeln und zusätzliche Qualifikationen für den höheren Dienst zu erwerben.
Zur Durchführung des Jurastudiums reduzierte A seine Arbeitszeit als Finanzbeamter im Rahmen einer Teilzeitregelung auf 50 % (20,5 Stunden). Zusätzlich erhielt er in einzelnen Monaten anlassbezogene Freistellungen für die Vorbereitung und Durchführung von Klausuren sowie für die Erstellung von Hausarbeiten (dadurch sank die Arbeitszeit von Juni-September unter 20 Stunden).
§ 32 EStG
Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums gilt jedoch § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.
Danach besteht die Berücksichtigung grundsätzlich nur fort, wenn das Kind keiner schädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit bleibt nach § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG unschädlich, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt.
Blick auf die BFH-Rechtsprechung
Für die Beurteilung, ob nach Abschluss eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses eine weitere Ausbildung noch Teil einer einheitlichen Erstausbildung oder bereits als Zweitausbildung anzusehen ist, hat der BFH klargestellt, dass mehrere Ausbildungsabschnitte grundsätzlich zu einer einheitlichen Erstausbildung zusammengefasst werden können (BFH, Urteil v. 3.7.2014, III R 52/13, BStBl. 2015 II S. 152).
Voraussetzung hierfür ist insbesondere, dass die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Diese Grundsätze hat der BFH allerdings für Fälle weiterentwickelt, in denen das Kind nach dem ersten Abschluss bereits eine Berufstätigkeit aufnimmt (BFH, Urteil v. 11.12.2018, III R 26/18, BStBl. 2019 II S. 765).
In diesen Fällen ist zwischen einer mehraktigen einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit und einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung, also einer Zweitausbildung, zu unterscheiden.
Eine einheitliche Erstausbildung ist danach nicht mehr anzunehmen, wenn bei einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse die aufgenommene Erwerbstätigkeit die hauptsächliche Tätigkeit des Kindes bildet und sich die weiteren Ausbildungsmaßnahmen lediglich als auf Weiterbildung oder beruflichen Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Berufszweig gerichtete Nebensache darstellen.
FG Münster: Zweitausbildung
Auf Grundlage der Rechtsprechung ist das FG Münster (Urteil v. 16.4.2026, 8 K 2927/25 Kg) für den hier vorliegenden Fall zum Ergebnis gekommen, dass zwischen dem abgeschlossenen dualen Studium zum Diplom-Finanzwirt und dem anschließenden Jurastudium ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht.
Dennoch sieht es das Jurastudium nicht als Teil einer einheitlichen Erstausbildung an, weil die anschließende Tätigkeit als Finanzbeamter nach der gebotenen Gesamtwürdigung im Vordergrund stehe. Ausschlaggebend sei insbesondere, dass – wie hier A – mit seiner Tätigkeit genau die durch das Erststudium erworbene Qualifikation nutzt und in einem langfristig angelegten Beamtenverhältnis zur Finanzverwaltung steht.
Dass seine Arbeitszeit für das Jurastudium reduziert und flexibel gestaltet wurde, spreche zwar für das Studium, überwog nach Auffassung des FG aber nicht die qualitative Bedeutung der bereits aufgenommenen Berufstätigkeit. Das Jurastudium stelle eine berufliche Weiterbildung bzw. Höherqualifizierung und damit eine Zweitausbildung dar.
Kindergeld für einzelne Monate
Mit der Reduzierung auf 50 % beträgt die Arbeitszeit von A hier 20,5 Stunden. Damit geht er einer schädlichen Erwerbstätigkeit nach § 32 Abs. 4 S. 3 EStG nach. Bei der Ermittlung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist grundsätzlich auch die individuell vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zugrunde zu legen.
Aufgrund der Freistellungen sank aber die Arbeitszeit in den Monaten Juni-September unter 20 Stunden. Das FG Münster ist hierzu der Auffassung, dass bei Beamten in Ermangelung individualarbeitsvertraglicher Regelungen auf die geltende Gesetzes- und Verordnungslage unter Berücksichtigung individuell gewährter Freistellungen abzustellen ist (im Urteilsfall hat die Familienkasse die Auffassung vertreten, dass arbeitszeitmindernde Freistellungen nicht zu berücksichtigen sind).
Bei Anwendung des § 32 Abs. 4 S. 3 EStG komme es auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des jeweiligen Monats an, da insoweit das Monatsprinzip des § 66 Abs. 2 EStG zu beachten sei. Daher steht den Eltern von A von Juni-September Kindergeld zu.
In anderen Bundesländern voller Kindergeldanspruch
Die Beurteilung, ob Kindergeldanspruch besteht oder nicht, hängt damit maßgeblich von der im jeweiligen Bundesland geltenden Wochenarbeitszeit eines Beamten ab.
In Rheinland-Pfalz beträgt die Wochenarbeitszeit eines Beamten beispielsweise nur 40 Stunden. Bei einer Reduzierung auf 50 % würde demnach die 20-Stunden-Grenze nicht überschritten. Kindergeld wäre damit durchgehend zu gewähren.
Eine Benachteiligung anderer Bundesländer kann daraus nicht abgeleitet werden (vgl. FG Düsseldorf, Urteil v. 29.8.2013, 3 K 2231/12 Kg). Der Gesetzgeber hat die Grenze im Wege der Typisierung aus Gründen der Rechtsklarheit auf 20 Stunden festgesetzt.
Revisionsverfahren
Gegen die Entscheidung des FG Münster wurde Revision eingelegt. Die Entscheidung des BFH (Az. III R 10/26) bleibt abzuwarten.
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