BStBK

Vollmachtsdatenbank in der Sozialversicherung

Das BMAS und das BMF haben die Gemeinsamen Grundsätze für die neue Vollmachtsdatenbank in der Sozialversicherung (VDB SV) genehmigt. 

kanzlei mitarbeiterin schreibt notizen am schreibtisch

Die von der BStBK betriebene Datenbank soll Generalvollmachten künftig zentral, elektronisch und maschinenlesbar verwalten. Dadurch entfällt der wiederholte schriftliche Vollmachtsnachweis von Steuerberatern gegenüber Sozialversicherungsträgern und weiteren berechtigten Stellen.

Übermittlung über systemgeprüfte Entgeltabrechnungsprogramme

Die Übermittlung erfolgt über systemgeprüfte Entgeltabrechnungsprogramme; geregelt sind auch Authentifizierung, Änderungen, Widerruf, Historisierung, Aufbewahrung, Löschung und ein beschränkter Datenzugriff. Die BStBK sieht darin einen wichtigen Beitrag zum Bürokratieabbau und zur Digitalisierung.

Die Regelungen gelten ab 1.1.028. Der Abruf ist zunächst freiwillig und wird ab 1.1.2030 verpflichtend, wenn ein Vollmachtsnachweis benötigt wird.

Gemeinsame Grundsätze für das Verfahren "Vollmachtsdatenbank in der Sozialversicherung" nach § 105a SGB IV in der vom 1.1.2028 an geltenden Fassung

Anlage 1: Datensätze und Datenbausteine für die Meldungen zur "Vollmachtsdatenbank in der Sozialversicherung" nach § 105a SGB IV (gültig ab: 1.1.2028)

Anlage 2: Abruf von Vollmachtsinformationen durch abrufbefugte Stellen nach § 105a Abs. 5 SGB IV abrufbefugte Stellen (gültig ab 1.1.2028)

Quelle: BStBK, Pressemitteilung v. 30.9.2026

Schlagworte zum Thema:  Sozialversicherungsrecht , Vollmacht
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