Corona-Soforthilfe: VG Koblenz weist Klage trotz Umsatzeinbruch ab
Der Fall
Eine Zahnärztin aus Rheinland-Pfalz beantragte am 8.4.2020 Corona-Soforthilfe für ihre Praxis mit 9,8 Mitarbeitenden. Im Antrag gab sie einen voraussichtlichen Liquiditätsengpass von 32.720 EUR an. Die Bewilligungsstelle zahlte mit vorläufigem Bescheid v. 21.4.2020 den Höchstbetrag von 15.000 EUR aus und wies auf eine spätere Überprüfung hin.
Im November 2023 forderte die Behörde die tatsächlichen Zahlen für den Dreimonatszeitraum an. Die Zahnärztin meldete Einnahmen von 121.302,77 EUR und Ausgaben von 86.859,43 EUR. Mit Schlussbescheid v. 8.1.2025 setzte die Behörde die Soforthilfe auf null fest und forderte die 15.000 EUR zurück. Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
Warum dieser Fall kaum zu gewinnen war
Aus Sicht der Autoren war die Ausgangslage von Beginn an ungünstig. Die von der Klägerin selbst gemeldeten Zahlen ergaben für April bis Juni 2020 einen Liquiditätsüberschuss von 34.443,34 EUR. Für Mai bis Juli 2020 lag der Überschuss bei 31.936,43 EUR. Der Streit um den richtigen Betrachtungszeitraum half deshalb nicht weiter. Das Gericht konnte ihn ausdrücklich offenlassen.
Die Klägerin konnte nur gewinnen, wenn Personalkosten in die Berechnung einfließen. Genau das lehnt die Verwaltungspraxis in Rheinland-Pfalz ab, und die FAQ des Landes sagen es seit Juli 2022 ausdrücklich. Wer gegen eine dokumentierte und gleichmäßig geübte Verwaltungspraxis anrennt, hat vor den Verwaltungsgerichten schlechte Karten. Das gilt umso mehr, wenn die eigene Aufstellung Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge selbst unter "Personalkosten" verbucht, wie es hier geschehen war.
Der Hinweis auf die bei Zahnärzten übliche quartalsweise Abrechnung ändert daran nichts. Das Gericht stellt auf den tatsächlichen Mittelzu- und -abfluss im Dreimonatszeitraum ab. Gehen in diesem Zeitraum Zahlungen für das Vorquartal ein, zählen sie als Einnahmen. Das ist hart, aber im System der Soforthilfe angelegt.
Automatisierte Bescheide: Das Gericht weicht aus
Die Klägerin rügte, der Schlussbescheid sei vollautomatisiert ohne Einzelfallprüfung ergangen. Das Argument hat Gewicht. § 35a VwVfG erlaubt den vollständig automatisierten Erlass eines Verwaltungsakts nur, wenn eine Rechtsvorschrift dies zulässt und weder Ermessen noch Beurteilungsspielraum besteht. Die Soforthilfe ist eine Billigkeitsleistung im Ermessen der Behörde. Eine Rechtsvorschrift, die den automatisierten Erlass von Schlussbescheiden zulässt, gibt es nicht.
Das VG Koblenz ( Urteil v. 26.8.2026, 2 K 29/26.KO ) beantwortet die Frage nicht. Es stellt auf § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ab: Gegenstand der Klage ist der Schlussbescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat. Den Widerspruchsbescheid haben 2 namentlich benannte Amtswalter unterschrieben und darin auf die Einwände der Klägerin geantwortet. Damit liege eine menschliche Kontrolle vor, sogar eine initiale menschliche Bescheiderstellung. Ob der Schlussbescheid selbst durch eine automatische Einrichtung erlassen wurde, bleibt offen.
Das ist ein Kunstweg. Er verschiebt die Frage, statt sie zu lösen. Ob ein Widerspruchsbescheid einen Verstoß gegen § 35a VwVfG überhaupt beseitigen kann, sagt das Urteil nicht. Es prüft auch nicht, ob die Amtswalter im Widerspruchsverfahren die Berechnung selbst nachvollzogen oder nur das automatisierte Ergebnis abgezeichnet haben. In Bundesländern ohne Widerspruchsverfahren steht dieser Weg nicht offen. Dort müssen die Gerichte die Frage beantworten. Die Maßstäbe für den Begriff der automatischen Einrichtung übernimmt das VG Koblenz vom VGH Baden-Württemberg ( Urteil v. 8.10.2025, 14 S 303/25 ).
Die weiteren Aussagen des Urteils
Richtige Klageart ist die Verpflichtungsklage, weil der Schlussbescheid die vorläufige Bewilligung ersetzt und nicht aufhebt. §§ 48, 49 VwVfG gelten deshalb nicht. Die Rückforderung stützt sich auf § 49a Abs. 1 VwVfG analog. Das entspricht der Linie des BVerwG (Urteil v. 19.11.2009, 3 C 7.09) und des OVG NRW ( Urteil v. 17.3.2023, 4 A 1986/22 ).
Einen Anspruch auf Soforthilfe gibt es nur über die Selbstbindung der Verwaltung nach Art. 3 Abs. 1 GG. Maßgeblich ist nicht der Wortlaut der Verwaltungsvorschrift, sondern die tatsächliche Verwaltungspraxis. Diese stellt auf den nachträglich festgestellten Liquiditätsengpass ab, nicht auf die Prognose bei Antragstellung. Das Wort "voraussichtlich" in der Antragsberechtigung ändert daran nichts. Das VG Koblenz stützt sich auf das OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss v. 13.8.2026, 6 A 10785/26.OVG) und mehrere Urteile des VG Trier.
Dass andere Bundesländer großzügiger verfahren, hilft nicht. Der Gleichheitssatz bindet jeden Hoheitsträger nur in seinem Zuständigkeitsbereich. Die Entscheidungen des VGH Baden-Württemberg und des OVG NRW zu den dortigen Programmen lassen sich nicht auf Rheinland-Pfalz übertragen. Politische Äußerungen über einen "nicht rückzahlbaren" Zuschuss begründen kein Vertrauen. Sie grenzten nach Auffassung des Gerichts nur gegenüber Darlehen ab.
Die Verjährung beginnt erst mit dem Schlussbescheid, weil der Erstattungsanspruch erst dann durchsetzbar wird ( BVerwG, Urteil v. 15.3.2017, 10 C 1.16 ). Für eine Verwirkung fehlt das Umstandsmoment, weil die Bewilligung ausdrücklich vorläufig war. Fehler bei Anhörung und Begründung hat die Behörde jedenfalls im Widerspruchsverfahren geheilt (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 und 3 VwVfG).
Angriffspunkte für andere Verfahren
Das Urteil ist kein Grund, Soforthilfe-Verfahren aufzugeben. Es zeigt, wo Sie ansetzen können.
Die Behörde muss ihre Verwaltungspraxis darlegen. Im Koblenzer Verfahren hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Praxis zu Lohnsteuer und Sozialversicherung erst in einer Unterbrechung der mündlichen Verhandlung erfragt und zu Protokoll erklärt. Verlangen Sie in Ihren Verfahren frühzeitig Belege dafür, wie die Bewilligungsstelle in vergleichbaren Fällen entschieden hat. Eine bloße Behauptung genügt nicht.
Der Betrachtungszeitraum bleibt offen. Das Gericht musste nicht entscheiden, ob der Antragsmonat vollständig zählt oder die 3 Folgemonate. Hatte Ihr Mandant nur in einem der beiden Zeiträume einen Engpass, lohnt sich der Streit um den Wortlaut der Ziffer 2.2.1 der Verwaltungsvorschrift.
Die Automatisierungsfrage ist unbeantwortet. Wo kein Widerspruchsverfahren stattfindet oder wo auch der Widerspruchsbescheid erkennbar aus Textbausteinen besteht, müssen die Gerichte § 35a VwVfG prüfen. Fordern Sie über die Akteneinsicht Auskunft darüber, wie der Schlussbescheid erstellt wurde und wer ihn verantwortet hat.
Prüfen Sie die Zahlen, bevor Sie klagen. Bei nüchterner Betrachtung der gemeldeten Einnahmen und Ausgaben war dieser Fall risikoreich. Wer einen Überschuss ausweist, sollte nur klagen, wenn er die Verwaltungspraxis zu Personalkosten in seinem Bundesland belastbar angreifen kann.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig
Das VG Koblenz hat die Berufung nicht zugelassen. Die Klägerin kann binnen eines Monats nach Zustellung den Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG Rheinland-Pfalz stellen (§ 124a Abs. 4 VwGO). Bei Veröffentlichung dieses Beitrags ist das Urteil nicht rechtskräftig. Ob die Klägerin das Rechtsmittel einlegt, ist nicht bekannt.
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