Serie: Schlussabrechnungen der Coronahilfen

Überbrückungshilfen: Was eine gute Widerspruchsbegründung ausmacht

Die Schlussabrechnungen laufen weiter, und mit ihnen die Widerspruchsverfahren. Die ersten gewonnenen Verfahren zeigen, worauf es ankommt – und warum eine knappe Begründung im Vertrauen auf die Amtsermittlung regelmäßig scheitert.

Pfeile mit Menschenbeinen

Der Widerspruch ist die letzte Tatsacheninstanz

Wer einen Kürzungs- oder Rückforderungsbescheid erhält, denkt häufig in 2 Stufen: erst der Widerspruch, und wenn der scheitert, das Gericht. Diese Vorstellung ist in den Überbrückungshilfen falsch.

Zunächst. In vielen Bundesländern gibt es kein Widerspruchsverfahren bei den Corona-Überbrückungshilfen. Hier kann nur gleich der Gang zum Verwaltungsgericht gewählt werden. Wer hier außergerichtlichen "Widerspruch" oder "Einspruch" erhebt, hemmt die Bestandskraft des Verwaltungsakts nicht. Das betrifft beispielsweise Nordrhein-Westfalen, Bayern und Hessen.

Aber auch in den Bundesländern mit Widerspruchsverfahren (etwa Niedersachsen, Hamburg, Baden-Württemberg) gilt: Das Verwaltungsgericht überprüft den Bescheid im Ausgangspunkt auf Grundlage des Sachverhalts, den die Behörde ermittelt hat. Neuer Tatsachenvortrag ist nach vielen Verwaltungsgerichten (streitig) nur selten beachtlich, etwa bei nachträglichen Änderungen oder bei einer Verletzung behördlicher Ermittlungspflichten. Was Sie im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen haben, bringen Sie später meist nicht mehr unter.

Das VG Karlsruhe hat das für die Überbrückungshilfe I anschaulich gemacht ( Urteil v. 7.7.2026, 8 K 12012/25 ). Dort waren Mietnebenkosten von 383 EUR versehentlich unter der falschen Fixkostenposition eingetragen; der Fehler fiel erst im Klageverfahren auf und wurde in der mündlichen Verhandlung eingeräumt. Die Position war verloren, obwohl es allein um die Zuordnung ging und nicht um die Förderfähigkeit dem Grunde nach.

Behandeln Sie die Widerspruchsbegründung deshalb als letzte Gelegenheit, Tatsachen, Belege und Hilfspositionen einzuführen. In Ländern ohne Widerspruchsverfahren verschiebt sich dieselbe Grenze auf das Anhörungsverfahren vor dem Schlussbescheid; prüfen Sie vor jedem Rechtsbehelf die Rechtsbehelfsbelehrung.

Der typische Fehler: der Widerspruch bleibt ohne Substanz

In der Praxis legen weiterhin überwiegend die prüfenden Dritten selbst Widerspruch ein. Die fristwahrende Einlegung ohne Begründung ist dabei zulässig und in Eilfällen richtig. Das Problem beginnt danach.

Vielfach folgt entweder keine Begründung mehr oder eine Begründung von wenigen Zeilen. Sie lautet dann sinngemäß, die Mittel seien zweckentsprechend verwendet worden, die Rückforderung sei unbillig, und im Übrigen möge die Bewilligungsstelle die Unterlagen prüfen, die ihr vorlägen. Zudem wird auf das Ausgangsverfahren verwiesen, man habe auf den Bestand des Bescheids vertraut.

Ein solcher Widerspruch erzeugt regelmäßig keine Prüfung, sondern einen Widerspruchsbescheid, der die Ausgangsentscheidung mit denselben Argumenten bestätigt. Die inhaltliche Auseinandersetzung beginnt dann erst im Klageverfahren – zu einem Zeitpunkt, zu dem der Sachvortrag bereits eingefroren ist.

Die Amtsermittlung besteht, hilft Ihnen aber nicht

Der Einwand liegt nahe: Die Behörde muss den Sachverhalt doch von Amts wegen ermitteln. Das ist richtig. Nach § 24 Abs. 1 VwVfG bestimmt die Behörde Art und Umfang der Ermittlungen und ist an das Vorbringen der Beteiligten nicht gebunden; nach § 24 Abs. 2 VwVfG hat sie auch die für den Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. § 26 Abs. 2 VwVfG ergänzt das um die Mitwirkung der Beteiligten.

Daraus lässt sich etwas gewinnen: Die pauschale Zurückweisung eines Begleitschreibens, wie sie einzelne Bewilligungsstellen mit Verweis auf das Portal praktizieren, ist als Verfahrensfehler zu rügen. Als Verteidigungslinie taugt die Amtsermittlung gleichwohl nicht. Sie endet dort, wo die Mitwirkungspflicht der Beteiligten beginnt, und sie reicht am wenigsten weit bei Tatsachen aus der Sphäre des Antragstellers. Die Umsatzentwicklung eines Unternehmens, die Zusammensetzung seiner Fixkosten, die Gründe für einen Einbruch im Förderzeitraum – all das liegt allein in Ihrer Sphäre aus Sicht der Bewilligungsstellen, die dann auch die Widerspruchsbehörde sind.

Hinzu kommt die Verfahrenswirklichkeit. Die Bewilligungsstellen bearbeiten Massenverfahren auf Grundlage des Portaldatensatzes; sie sichten weder jede Rechnung noch suchen sie von sich aus nach Ersatzpositionen für eine gestrichene Kostenart. Bleibt Ihr Vortrag unbestimmt, fehlt schon der Anlass zu weiterer Ermittlung.

Eine Ausnahme betrifft Unterlagen, die die Behörde selbst nachgefordert hat. Fehlt dabei eine wirksame Fristsetzung im Außenverhältnis, kann die spätere Vorlage noch beachtlich sein ( OVG Münster, Beschluss v. 13.8.2026, 4 E 115/26 , ergangen im Prozesskostenhilfeverfahren und damit auf summarischer Prüfung beruhend). Das ist eine Rettungsleine im Einzelfall, kein Konzept für die Verfahrensführung.

Der Sachverhalt trägt die Begründung

Eine tragfähige Widerspruchsbegründung beginnt häufig nicht mit Rechtsausführungen, sondern mit dem Sachverhalt. Stellen Sie das Unternehmen, sein Geschäftsmodell, die betroffenen Fördermonate und die wirtschaftliche Entwicklung ausführlich und geordnet dar.

Der Maßstab ist streng: Gehen Sie davon aus, dass der Sachbearbeiter allein Ihren Text liest und keine Rechnung selbst aufschlägt. Alles Wesentliche muss deshalb im Text stehen. Belege gehören dazu, aber als Nachweis des Vortrags, nicht als sein Ersatz.

Ebenso wichtig sind Ersatz- und Hilfspositionen. Streicht die Bewilligungsstelle Mietaufwendungen wegen eines angenommenen Unternehmensverbunds, machen Sie ausdrücklich und hilfsweise die Gebäudeaufwendungen des Vermieters nach dem Leitfaden v. 19.7.2024 geltend, dazu Grundsteuer, Zinsen und Nebenkosten, jeweils mit Belegen. Formulieren Sie diese Positionen als Hilfsantrag, damit die Behörde sich damit befassen muss.

Die rechtlichen Angriffspunkte

Auf den Sachverhalt folgt die rechtliche Würdigung. Wir können nur empfehlen: Tragen Sie umfassend vor, um die besten Erfolgschancen zu haben. Dazu gehören:

  • Auseinandersetzung mit den Verwaltungsverfahren an sich (Bewilligungsverfahren – Was wusste die Behörde schon? – Rechtsnatur/Bindungswirkung der FAQ)

  • Auseinandersetzung mit EU-Recht, Bundesrecht und Landesrecht, soweit im konkreten Fall einschlägig

  • Einbringung günstiger Rechtsprechung

Das erfordert Kenntnis der Materie. Oft geht es um viel Geld. Schlecht begründete Widersprüche helfen hier nicht.

Viele Steuerberater setzen hierbei auch KI ein. Sie kann helfen, aber: Viele KI-Modelle nehmen bei der Spezialmaterie der Überbrückungshilfe falsche rechtliche Wertungen vor. Zudem haben wir Widerspruchsbegründungen von Steuerberatern gesehen, die von der KI halluzinierte Rechtsprechung enthielten. Das wird Ihrer Mandantschaft eher schaden.

Ein Ansatz beginnt gelegentlich beim Wortlaut des Bewilligungsbescheids. Entscheidend ist, worauf sich der Vorbehalt der endgültigen Festsetzung tatsächlich erstreckt – nur auf die Höhe oder auch auf die Antragsberechtigung. Trägt der Vorbehalt den strittigen Punkt nicht, kann die Behörde nur über §§ 48, 49 VwVfG mit Anhörung, Ermessen, Vertrauensschutz und Jahresfrist vorgehen.

Der zweite Angriffspunkt ist daneben die Verwaltungspraxis. Die Überbrückungshilfen sind Billigkeitsleistungen ohne gesetzlichen Anspruch; maßgeblich ist die tatsächliche Bewilligungspraxis in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG (so die Bewilligungsstellen, im Einzelnen noch streitig). Behauptet die Behörde eine für Sie nachteilige Praxis, die von den FAQ abweicht, verlangen Sie deren Darlegung. Die bloße Behauptung genügt nicht; die eigene Verwaltungspraxis liegt ausschließlich in der Sphäre der Behörde. Legen Sie dar, welche Maßstäbe dabei die Rechtsprechung entwickelt hat.

Schließen Sie mit präzisen Anträgen. Nennen Sie den Aufhebungsantrag, jeden Hilfsantrag zu einzelnen Positionen und, wo einschlägig, einen ausdrücklichen Verrechnungsantrag. Prüfen Sie später im Widerspruchsbescheid, ob jeder Hilfsantrag behandelt wurde; bleibt einer unbeschieden, ist der Ermessensausfall zu rügen.

Ein Praxisbeispiel

Eine GmbH mietet ihre Betriebshalle von den Gesellschaftern. Die Bewilligungsstelle nimmt in der Schlussabrechnung einen Verbund an und streicht die Mietaufwendungen vollständig; es bleibt eine erhebliche Rückforderung.

Der prüfende Dritte legt fristwahrend Widerspruch ein. Die Begründung greift die Verbundannahme an und beantragt zugleich hilfsweise, die Gebäudeaufwendungen des Vermieters anzusetzen, belegt durch Grundsteuerbescheide, Darlehensverträge und Nebenkostenabrechnungen.

Die Bewilligungsstelle lässt die Hilfsposition mit der Begründung unbehandelt, Änderungen nach Erlass des Schlussbescheids seien nach Ziffer 3.8 der Schlussabrechnungs-FAQ nicht mehr möglich. Genau diese Handhabung hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe in der genannten Entscheidung als Ermessensausfall gewertet und verlangt, dass die Behörde den prüfenden Dritten zur korrigierten Vorlage auffordert. Ohne den hilfsweisen Antrag in der Widerspruchsbegründung hätte dieser Angriff nicht zur Verfügung gestanden.

Haftungsgefahren für prüfende Dritte

Steuerberater dürfen in diesen Verfahren auftreten. Die Frage ist, ob sie es sollten. Wer die Rolle des prüfenden Dritten mit der Rolle des Verfahrensbevollmächtigten vermischt, übernimmt persönliche Verantwortung für Verfahrensfehler, die im Verwaltungsverfahrensrecht anderen Regeln folgen als in AO und FGO.

Der Widerspruch bedarf der Schriftform oder der elektronischen Form mit qualifizierter elektronischer Signatur; eine einfache E-Mail ist formunwirksam. Im Klageverfahren gilt für Steuerberater seit dem 1.1.2023 die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (§§ 86d, 157e StBerG). 

Das eigentliche Haftungsrisiko liegt aber im Inhalt. Wer eine Widerspruchsbegründung so knapp hält, dass Zuordnungskorrekturen und Ersatzpositionen ungenannt bleiben, verliert diese Positionen endgültig. Der Mandant erfährt davon oft erst, wenn das Gericht den Vortrag als verspätet behandelt – und stellt dann die Regressfrage.

Ebenso riskant ist der umgekehrte Rat, auf Rechtsbehelfe ganz zu verzichten, weil eine Rückforderung ohnehin nicht abzuwenden sei. Diese Prognose ist in vielen Konstellationen unzutreffend, und ihre leichtfertige Erteilung ist eigenständig haftungsrelevant.

Für heikle Punkte gilt eine klare Arbeitsteilung. Die Tatsachen müssen lückenlos und richtig sein, denn Subventionsbetrug nach § 264 StGB ist bereits bei Leichtfertigkeit strafbar und knüpft an Tatsachen an. Die Rechtsansichten dürfen streitbar ausfallen; wer den Sachverhalt vollständig offenlegt, täuscht nicht.

 

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