Schlussabrechnung: Warum der Vortrag im Widerspruchsverfahren entscheidet
Der Fall
Die Klägerin ist eine GmbH aus dem Anlagenbau und der industriellen Teilreinigung. Sie beantragte am 6.10.2020 Überbrückungshilfe I und machte allein für den Monat August 2020 einen Förderbetrag von 50.000 EUR geltend. Mit Bescheid v. 5.11.2020 bewilligte die L-Bank diesen Betrag unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der endgültigen Festsetzung.
Die Betriebsgrundstücke gehörten nicht der GmbH, sondern dem Alleingesellschafter und dessen Ehefrau zu je hälftigem Miteigentum. Die GmbH zahlte für die Halle monatlich 29.700 EUR netto und für Büroräume 1.450 EUR netto. Zusammen mit Mietnebenkosten von 383 EUR trug die beauftragte Steuerberatungsgesellschaft in der am 25.3.2024 eingereichten Schlussabrechnung unter der Fixkostenposition 01 einen Betrag von 31.533 EUR ein.
Genau diese Position strich die L-Bank im Schlussbescheid v. 12.5.2025. Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbunds seien nach Nummer 5.2 der FAQ zur Überbrückungshilfe I nicht förderfähig. Statt 50.000 EUR blieben 32.930,02 EUR, zurückzuzahlen waren 17.069,98 EUR.
Im Widerspruchsverfahren griff die Klägerin die Verbundannahme an und machte hilfsweise weitere Fixkosten geltend: Grundsteuer von 1.849,24 EUR und Zinsaufwand von 400,63 EUR. Die L-Bank wies den Widerspruch am 20.10.2025 zurück, ohne sich zu diesen Positionen zu äußern. Änderungen nach Erlass des Schlussbescheids seien nach Nummer 3.8 der FAQ Schlussabrechnung nicht mehr möglich.
Der maßgebliche Zeitpunkt ist der Widerspruchsbescheid
Das VG Karlsruhe hat dieser Verfahrensweise mit Urteil v. 7.7.2026 (8 K 12012/25) widersprochen. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung sind die Anwendungspraxis und der Kenntnisstand der Bewilligungsstelle zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Das ist bei durchgeführtem Vorverfahren der Erlass des Widerspruchsbescheids.
Daraus folgt für das Gericht ein klarer Satz: Trägt ein Antragsteller im Widerspruchsverfahren zu einem Schlussabrechnungsbescheid vor und ändert oder ergänzt er dabei seine Angaben zur Schlussabrechnung, muss die L-Bank diesen Vortrag berücksichtigen. Unterbleibt das, liegt ein Ermessensausfall vor.
Nummer 3.8 der FAQ Schlussabrechnung steht dem nicht entgegen. Diese Regelung erlaubt nachträgliche Änderungen, solange sich die Schlussabrechnung noch in der Prüfung befindet. Dazu gehört nach Auffassung des Gerichts auch das Widerspruchsverfahren.
Das Gericht geht einen Schritt weiter und beschreibt, was die Behörde hätte tun müssen. Da es sich um eine Änderung der Angaben zur Schlussabrechnung handelte, hätte die L-Bank den prüfenden Dritten auffordern müssen, die Schlussabrechnung korrigiert vorzulegen. Sie hätte zudem Nachweise zu den neuen Fixkostenpositionen verlangen können. Stattdessen fanden sich im Widerspruchsbescheid keinerlei Ausführungen zu dem hilfsweisen Vorbringen.
Der praktische Wert dieser Aussage ist erheblich. Die Bewilligungsstellen argumentieren in Widerspruchsverfahren regelmäßig, das Portal sei geschlossen und eine Korrektur technisch nicht mehr vorgesehen. Das VG Karlsruhe dreht die Verantwortung um: Die Behörde muss den Rückweg über den prüfenden Dritten selbst eröffnen, wenn der Vortrag im Widerspruchsverfahren dazu Anlass gibt.
Auch inhaltlich hat das Gericht der Klägerin einen Weg gewiesen, den viele Mandanten übersehen. Nach dem Ergänzenden Leitfaden Verbundunternehmen des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWE) v. 19.7.2024 können im Unternehmensverbund anstelle der gestrichenen Mietzahlungen die Gebäudeaufwendungen des Vermieters als Fixkosten angegeben werden. Der Leitfaden bewertet das ausdrücklich nicht als Beantragung neuer Fixkosten. Wer also mit einer Verbundstreichung konfrontiert wird, sollte diesen Ersatzweg im Widerspruchsverfahren gehen und nicht allein die Verbundannahme bestreiten.
Die Kehrseite: zwei verlorene Positionen
Dasselbe Urteil zeigt, was passiert, wenn Vortrag zu spät kommt. Die Mietnebenkosten von 383 EUR waren versehentlich unter der Fixkostenposition 01 statt unter der zutreffenden Position 06 eingetragen worden. Der Steuerberater räumte diese Fehlzuordnung in der mündlichen Verhandlung ein. Auch im Widerspruchsverfahren war die Position noch falsch zugeordnet, bemerkt wurde der Fehler erst im Klageverfahren.
Damit war die Position verloren. Das Gericht hält die Ablehnung insoweit für ermessensfehlerfrei, weil die Korrektur nach dem maßgeblichen Zeitpunkt erfolgte. Es geht dabei um eine reine Zuordnungsfrage, nicht um die materielle Förderfähigkeit der Kosten.
Ähnlich erging es einem Zinsaufwand von 5,20 EUR. In der Widerspruchsbegründung war er für November 2020 geltend gemacht worden, im gerichtlichen Schriftsatz dann für den Fördermonat August 2020. Auch hier fehlte es an einem Ermessensausfall, weil die Behörde über diesen Punkt nichts zu entscheiden hatte.
Die Beträge sind klein, die Systematik ist es nicht. Zwischen einer Position, über die neu zu entscheiden ist, und einer Position, die endgültig ausfällt, liegt allein der Zeitpunkt des Vortrags. Das Gericht wendet damit die gefestigte Linie zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bei Zuwendungssachen konsequent auch auf die Schlussabrechnung an.
Kritik: Der Verbund wird vermutet, nicht festgestellt
Anders ist die Passage zum Unternehmensverbund zu bewerten. Nummer 5.2 der FAQ Überbrückungshilfe I verweist für die Frage, welche Unternehmen als verbunden gelten, auf die EU-Definition, also auf Art. 3 Abs. 3 des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung. Damit ist der unionsrechtliche Maßstab in die Verwaltungspraxis inkorporiert.
Der EuGH hat diesen Maßstab im Urteil v. 27.2.2014 (C-110/13) präzisiert. Unternehmen, die in keiner der Beziehungen nach Buchstaben a bis d stehen, sind nur dann verbunden, wenn sie wegen der Rolle einer natürlichen Person oder einer gemeinsam handelnden Gruppe eine einzige wirtschaftliche Einheit bilden. Gemeinsames Handeln setzt voraus, dass sich die Personen abstimmen, um Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen auszuüben. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Verwandtschaftliche Beziehungen können die Personen in die Lage versetzen, sich abzustimmen.
Aus einem Können wird bei der L-Bank ein Müssen. Sie nimmt bei Personenidentität und familiärer Verbindung eine gemeinsam handelnde Gruppe mit beherrschendem Einfluss regelmäßig an. Fußnote 16 zu Nummer 5.2 der FAQ formuliert noch schärfer und lässt familiäre Verbindungen als ausreichend für die Schlussfolgerung gemeinsamen Handelns genügen. Das ist ein anderer Prüfungsmaßstab als der des EuGH.
Das VG Karlsruhe übernimmt diese Konstruktion. Es geht davon aus, dass sich die Ehefrau als hälftige Miteigentümerin mit ihrem Ehemann über die Vermietung abspricht. Als Indiz führt es an, dass seit April 2023 der Sohn ebenfalls Geschäftsführer ist. Der Fördermonat war August 2020.
Besonders angreifbar ist die Behandlung des Gegenvorbringens. Die Klägerin hatte vorgetragen, die Ehefrau übe im Unternehmen keine Tätigkeit und keinen Einfluss mehr aus, erhalte außer der Miete keine Leistung und vertrete bei der Vermietung ihre eigene Position. Zudem waren seit Dezember 2016 zwei familienfremde Geschäftsführer bestellt. Das Gericht lässt ausdrücklich dahinstehen, ob das zutrifft, und stützt sich stattdessen darauf, dass alle Familienmitglieder vom Erfolg beider Unternehmen profitierten und diese abgestimmt im Sinne der familiären Interessen steuerten.
Damit wird die vom EuGH geforderte Einzelfallprüfung durch eine Lebenserfahrungsregel ersetzt, gegen die sich der Antragsteller praktisch nicht verteidigen kann. Wer belegt, dass keine Abstimmung stattfindet, dringt nicht durch, weil die Abstimmung aus der familiären Verbindung selbst abgeleitet wird. Das ist ein Zirkelschluss.
Dem lässt sich entgegenhalten, dass die L-Bank nach den Feststellungen des Gerichts zusätzlich eine Tätigkeit auf benachbarten Märkten und die Überlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage verlangt und damit nicht jede familiäre Verflechtung erfasst. Das mildert die Typisierung, ändert aber nichts daran, dass das entscheidende Tatbestandsmerkmal des gemeinsamen Handelns ungeprüft bleibt.
Hinzu kommt ein methodischer Bruch. Die Vollzugshinweise behandeln bei steuerrechtlichen Betriebsaufspaltungen Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaften pauschal als verbundene Unternehmen. Die Betriebsaufspaltung ist eine nationale steuerrechtliche Figur mit eigenen Voraussetzungen. Sie deckt sich nicht mit dem beihilferechtlichen Verbundbegriff, auf den die FAQ verweisen.
Wirtschaftlich trifft das eine verbreitete und rechtlich unbedenkliche Gestaltung. Die Trennung von Betriebsvermögen und Grundbesitz dient dem Schutz vor dem Zugriff von Gläubigern und steuerlichen Zwecken. Beides hat mit der Frage, ob coronabedingte Umsatzausfälle kompensiert werden sollen, nichts zu tun.
Was Sie daraus für Ihre Verfahren mitnehmen sollten
Behandeln Sie die Widerspruchsbegründung als letzte Tatsacheninstanz. Alles, was Sie dort nicht vortragen, ist im Klageverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit verloren, auch wenn es sachlich zutrifft. Das gilt für Belege ebenso wie für die korrekte Zuordnung einzelner Kostenarten zu den Fixkostenpositionen.
Ob das Urteil rechtskräftig ist, ist bislang nicht bekannt. Das VG Karlsruhe hat die Berufung nicht zugelassen; ein Antrag auf Zulassung der Berufung zum VGH Baden-Württemberg bleibt möglich.
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