VGH Kassel weist bei Dezemberhilfe Klage einer Einzelhändlerin ab
Worum es geht
Das Förderprogramm der Dezemberhilfe war für Unternehmen gedacht, die vom coronabedingten Lockdown im Dezember 2020 unmittelbar betroffen waren. Diese erhielten bis zu 75 Prozent ihres Vorjahresumsatzes als Unterstützung. Einzelhändler, die erst durch den verschärften Lockdown ab dem 16.12.2020 schließen mussten, blieben hingegen außen vor.
Eine Bekleidungshändlerin aus Hessen klagte gegen diese Differenzierung. Sie hatte zunächst eine Abschlagszahlung von rund 22.800 EUR erhalten, die nach Ablehnung ihres Antrags zurückgefordert wurde. Das VGt Gießen wies ihre Klage ab. Der VGH Kassel bestätigte diese Entscheidung nun mit Beschluss v. 16.1.2026, 10 A 1709/22.Z.
Die Argumentation des Gerichts
Der VGH Kassel stützt seine Entscheidung auf mehrere Überlegungen. Zunächst betont das Gericht die weite Gestaltungsfreiheit des Staates bei der Gewährung von Hilfeleistungen in Krisenzeiten. Bei freiwilligen Förderprogrammen prüfe das Gericht lediglich, ob eine willkürliche Ungleichbehandlung vorliege. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung finde nicht statt.
Die Differenzierung zwischen den ab November und den ab Mitte Dezember 2020 geschlossenen Betrieben sei sachlich gerechtfertigt. Das Gericht führt zwei Gründe an: Erstens seien die früher geschlossenen Betriebe zeitlich länger und dadurch intensiver betroffen gewesen. Zweitens unterscheide sich die Geschäftsstruktur von Dienstleistungsunternehmen grundlegend von der des Einzelhandels.
Bei Dienstleistungen handele es sich um zeitgebundene Angebote, während der Einzelhandel sog. Austauschgeschäfte tätige. Diese könnten zumindest theoretisch nachgeholt werden.
Kritische Würdigung
Die Entscheidung verdient eine kritische Betrachtung. Das Argument der "Nachholbarkeit" von Einzelhandelsgeschäften greift zu kurz. Gerade im Modeeinzelhandel ist dies realitätsfern. Nicht mehr aktuelle Kollektionen lassen sich nur mit erheblichen Preisnachlässen verkaufen. Das Weihnachtsgeschäft ist für viele Einzelhändler der umsatzstärkste Zeitraum des Jahres – ein Ausfall lässt sich nicht im Januar nachholen, zumal auch dort viele Pandemiebeschränkungen galten.
Auch die unterschiedliche Förderhöhe wiegt schwer. Während die Dezemberhilfe bis zu 75 Prozent des Vorjahresumsatzes ersetzte, bot die ersatzweise gewährte Überbrückungshilfe III lediglich eine anteilige Fixkostenerstattung. Diese erhebliche Differenz wird vom Gericht zwar zur Kenntnis genommen, aber nicht als Gleichheitsverstoß gewertet.
Die entscheidende Schwachstelle: Keine Beweisanträge
Ein wesentlicher Aspekt der Entscheidung verdient besondere Aufmerksamkeit. Das Gericht stellt ausdrücklich fest: Die anwaltlich vertretene Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung keinen Beweisantrag gestellt. Damit konnte sie die tatsächlichen Grundlagen ihrer Argumentation nicht unter Beweis stellen.
Das Verwaltungsgericht konnte ohne Sachverständigengutachten entscheiden, weil es sich die Beurteilung der Branchenunterschiede selbst zutraute. Ein Gutachten hätte möglicherweise ergeben, dass die pauschale Unterscheidung zwischen "nachholbaren" Warengeschäften und "zeitgebundenen" Dienstleistungen so nicht haltbar ist.
Die Autoren dieses Beitrags haben das Verfahren nicht betreut. Aus der Ferne ist es einfach, zu sagen, dass Beweisanträge zu Unrecht unterblieben sind. Das wissen wir nicht. Aber: Es ist häufig wichtig, zur Verwaltungspraxis und zu den Auswirkungen der staatlichen Pandemiemaßnahmen dezidierte Beweisanträge zu stellen, auch um gegebenenfalls in einer Berufungsinstanz entsprechende Verfahrensrügen bei unterlassener Beweiserhebung geltend zu machen.
Warum Beweisanträge im Verwaltungsprozess so wichtig sind
Die Bedeutung von Beweisanträgen wird in verwaltungsrechtlichen Verfahren häufig unterschätzt. Zwar gilt der Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 VwGO. Das Gericht muss den Sachverhalt von Amts wegen aufklären. Doch dieser Grundsatz hat Grenzen.
In der Praxis drängt sich dem Gericht eine Beweiserhebung nur auf, wenn konkrete Anhalts-punkte für eine Aufklärungsbedürftigkeit bestehen. Ohne Beweisantrag entscheidet das Gericht auf Basis seiner eigenen Einschätzung – und diese kann, wie hier, zulasten des Klägers ausfallen.
Ein ordnungsgemäßer Beweisantrag muss konkret formulieren, welche Tatsache bewiesen werden soll, welches Beweismittel dafür geeignet ist und welches Ergebnis zu erwarten wäre. Wird ein solcher Antrag in der mündlichen Verhandlung gestellt und abgelehnt, kann dies einen Verfahrensfehler begründen, der im Berufungsverfahren gerügt werden kann.
Unterbleibt der Beweisantrag hingegen, ist der Weg in die nächste Instanz nahezu versperrt. Genau das zeigt dieser Fall.
Praktische Empfehlungen
Wenn Sie als Unternehmer oder Steuerberater vergleichbare Verfahren führen, sollten Sie folgende Punkte beachten:
- Prüfen Sie frühzeitig, ob tatsächliche Feststellungen des Gerichts angreifbar sind. Pauschale Annahmen über Branchenstrukturen können durch Sachverständigengutachten erschüttert werden.
- Stellen Sie in der mündlichen Verhandlung formelle Beweisanträge. Diese müssen protokolliert werden. Formulieren Sie konkret, was bewiesen werden soll und warum dies entscheidungserheblich ist.
- Dokumentieren Sie die wirtschaftlichen Auswirkungen der Schließungen detailliert. Zeigen Sie auf, warum eine Nachholung von Geschäften in Ihrer Branche nicht möglich war.
- Ziehen Sie frühzeitig anwaltliche Expertise hinzu. Verwaltungsrechtliche Verfahren unterscheiden sich erheblich von steuerrechtlichen Streitigkeiten.
Fazit
Die Entscheidung des VGH Kassel bestätigt den weiten Gestaltungsspielraum des Fördermittelgebers. Für betroffene Einzelhändler bedeutet sie: Der Weg zur Dezemberhilfe bleibt jedenfalls in Hessen versperrt. Ob die Entscheidung tatsächlich richtig ist, bleibt aus den genannten Gründen zweifelhaft. Zugleich zeigt der Fall, wie wichtig eine sorgfältige Prozessführung ist. Ohne Beweisanträge bleiben Argumente bloße Behauptungen – und das Gericht entscheidet auf dieser Basis.
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