Serie: Schlussabrechnungen der Coronahilfen

Änderung von Vergleichsumsätzen bei der Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen


Änderung von Vergleichsumsätzen bei der Schlussabrechnung

Die Schlussabrechnung der Corona-Hilfen wirft in der Praxis immer wieder Fragen auf. Besonders umstritten ist, ob Vergleichsumsätze nachträglich geändert werden können. Wie ist hier der aktuelle Stand?

Die Corona-Wirtschaftshilfen wurden häufig auf Basis von Schätzungen beantragt. In der akuten Krisensituation mussten Unternehmen ihre Anträge mit prognostizierten Zahlen stellen. Erst in der Schlussabrechnung konnten sie die tatsächlichen Werte ermitteln und angeben. Häufig ändern sich dann Vergleichsumsätze, auch zugunsten der Unternehmen. Doch die Bewilligungsstellen sehen dies kritisch. Dieser Beitrag gibt dazu einen Überblick.

Das Problem in der Praxis

Viele Unternehmen stehen vor einer schwierigen Situation: Bei der Schlussabrechnung stellen sie fest, dass ihre Vergleichsumsätze anders zu berechnen sind als ursprünglich angenommen. Die Gründe sind vielfältig. Teilweise haben sich die FAQ während des Antragszeitraums geändert, teilweise wurden bestimmte Umsatzarten erst nachträglich als berücksichtigungsfähig eingestuft.

Ein typisches Beispiel: Ein Unternehmen hatte bei der Antragstellung Anzahlungen nicht als Umsatz berücksichtigt. Die zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung gültigen FAQ forderten jedoch explizit, dass "Anzahlungen als Umsatz zu berücksichtigen" sind. Das Unternehmen passte seine Vergleichsumsätze entsprechend an – und erhielt prompt eine Ablehnung der Bewilligungsstelle.

Die Position der Bewilligungsstellen

Viele Bewilligungsstellen vertreten die Auffassung, dass eine nachträgliche Erhöhung der Vergleichsumsätze unzulässig sei. Sie berufen sich dabei auf Passagen in den FAQ, wonach Änderungen der Vergleichsumsätze im Rahmen der Schlussabrechnung nicht möglich seien.

Die Behörden argumentieren zudem mit dem Beihilferecht der Europäischen Union. Der befristete Beihilferahmen sei zum 30.6.2022 ausgelaufen. Nachträgliche Erhöhungen der Förderung seien daher beihilferechtlich nicht mehr möglich. Diese Argumentation erscheint auf den ersten Blick schlüssig und wird von vielen Bewilligungsstellen konsequent vertreten.

Was spricht für die Änderungsmöglichkeit?

Die Gegenposition stützt sich ebenfalls auf die FAQ – allerdings auf andere Passagen. In den FAQ zur Schlussabrechnung heißt es ausdrücklich, dass die "aktuell gültigen FAQs der einzelnen Förderprogramme" die Grundlage der Berechnungen bilden. Der Zeitpunkt der ursprünglichen Antragstellung sei "nicht entscheidend".

Diese Formulierung legt nahe, dass Unternehmen ihre Berechnungen an die zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung gültigen Vorgaben anpassen müssen – und dürfen. Wenn sich die Berechnungsgrundlagen geändert haben, müssten konsequenterweise auch die Vergleichs-umsätze angepasst werden.

Zudem sprechen die FAQ davon, dass in der Schlussabrechnung "anhand der tatsächlich erzielten Umsätze" die endgültige Förderhöhe bestimmt wird. Dies deutet darauf hin, dass die ursprünglichen Angaben nur vorläufigen Charakter hatten.

Die beihilferechtliche Dimension

Die beihilferechtlichen Bedenken der Bewilligungsstellen sind nicht von der Hand zu weisen. Allerdings gibt es auch hier Gegenargumente. So gibt es auch uns vorliegende Äußerungen des Bundeswirtschaftsministeriums, die nicht öffentlich sind, dass Korrekturen in der Schlussabrechnung beihilferechtlich zulässig seien, solange der Förderzeitraum nicht erweitert werde.

Die entscheidende Frage ist, was unter "Gewährung" der Beihilfe zu verstehen ist. Erfolgte diese bereits mit dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid oder erst mit der endgültigen Festsetzung in der Schlussabrechnung? Diese Frage ist rechtlich umstritten und noch nicht abschließend geklärt.

Fehlende höchstrichterliche Rechtsprechung

Die Rechtslage ist derzeit unklar. Es fehlt an höchstrichterlicher Rechtsprechung zu dieser speziellen Frage. Verschiedene Verwaltungsgerichte haben sich mit Einzelaspekten der Schlussabrechnung befasst, eine eindeutige Linie ist jedoch noch nicht erkennbar.
Diese Rechtsunsicherheit führt dazu, dass Bewilligungsstellen unterschiedlich verfahren. Während einige Behörden Änderungen der Vergleichsumsätze kategorisch ablehnen, zeigen sich andere offener für die Argumente der Antragsteller.

Empfehlungen für betroffene Unternehmen

Wenn Sie von einer Ablehnung betroffen sind, sollten Sie diese nicht einfach hinnehmen. Die Rechtslage ist keineswegs so eindeutig, wie manche Bewilligungsstellen suggerieren. Prüfen Sie genau, ob die Ablehnung berechtigt ist.

Dokumentieren Sie sorgfältig, warum Sie die Vergleichsumsätze geändert haben. Waren es geänderte FAQ? Neue Erkenntnisse über die Berücksichtigungsfähigkeit bestimmter Umsatzarten? Je besser Sie Ihre Gründe belegen können, desto stärker ist Ihre Position.

Scheuen Sie sich nicht, gegen ablehnende Bescheide vorzugehen. Ein Widerspruch oder eine Klage können im Einzelfall erfolgsversprechend sein, da viele Bewilligungsstellen ihre Position bei genauerer rechtlicher Prüfung überdenken. Die Erfahrung zeigt, dass gut begründete Widersprüche durchaus Aussicht auf Erfolg haben.

Fazit

Die Frage der Änderung von Vergleichsumsätzen in der Schlussabrechnung wird die Praxis noch länger beschäftigen. Bis zur höchstrichterlichen Klärung bleibt die Rechtslage unsicher. Unternehmen, die ihre Vergleichsumsätze aufgrund geänderter Vorgaben angepasst haben, sollten sich nicht entmutigen lassen.

Angesichts der Komplexität der Materie und der unklaren Rechtslage ist es ratsam, frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ein spezialisierter Anwalt kann die individuellen Erfolgsaussichten einschätzen und bei der Durchsetzung berechtigter Ansprüche unterstützen. Die Investition in qualifizierte Beratung kann sich angesichts der oft erheblichen Fördersummen schnell auszahlen.

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