Baden-Württemberg erstattet rechtswidrige Rückforderungen von Corona-Soforthilfen
Im Frühjahr 2020 legte Baden-Württemberg auf Grundlage einer Richtlinie des Wirtschaftsministeriums vom 22.3.2020 das Programm "Soforthilfe Corona" auf. Die L-Bank bewilligte rund 245.000 Soforthilfen mit einem Gesamtvolumen von etwa 2,3 Mrd. EUR. Die Förderung richtete sich an Soloselbstständige, Freiberufler und kleinere Unternehmen, die durch die Pandemie in Liquiditätsengpässe geraten waren.
Ab Oktober 2021 forderte die L-Bank die Empfänger im Rahmen eines Rückmeldeverfahrens auf, ihren tatsächlichen Liquiditätsengpass nachträglich darzulegen. Auf Basis einer saldierenden Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben im Dreimonatszeitraum nach Antragstellung erließ die L-Bank ab August 2022 in rund 117.000 Fällen Widerrufs- und Erstattungsbescheide über insgesamt ca. 862 Mio. EUR.
VGH Mannheim: Bestimmtheitsgebot verletzt
Der 14. Senat des VGH Mannheim verhandelte Anfang Oktober 2025 sechs Musterverfahren ( 14 S 1869/24, 14 S 1873/24, 14 S 2054/24, 14 S 190/25, 14 S 16/25, 14 S 303/25) und verkündete die Urteile am 8.10.2025. Betroffen waren unter anderem ein Friseurbetrieb, ein Hotel- und Restaurantunternehmen, ein IT-Unternehmen und ein Fahrschulbetreiber.
Der VGH differenzierte nach dem Zeitpunkt der Antragstellung. Für Anträge bis zum 7.4.2020 stellte das Gericht fest: Aus den Bewilligungsbescheiden ging für die Empfänger nicht hinreichend bestimmt hervor, dass eine saldierende Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben über den gesamten Dreimonatszeitraum zugrunde gelegt werden würde. Die L-Bank stützte den Widerruf auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG, wonach ein Bewilligungsbescheid widerrufen werden kann, wenn die Geldleistung nicht für den "bestimmten Zweck" verwendet wurde. Der VGH entschied jedoch, dass die Zweckbestimmung in den früheren Bescheiden zu unbestimmt war. Alle vier Widerrufs- und Erstattungsbescheide der ersten Fallgruppe waren rechtswidrig.
Für die zweite Fallgruppe – Anträge ab dem 8.4.2020, als eine neue Verwaltungsvorschrift mit präzisiertem Antragsformular in Kraft trat – war die Zweckbestimmung nach Auffassung des VGH ausreichend klar. Im Einzelfall hing das Ergebnis davon ab, ob tatsächlich ein Liquiditätsengpass vorlag. Die L-Bank verzichtete auf Nichtzulassungsbeschwerden. Alle sechs Urteile sind seit Anfang 2026 rechtskräftig.
Landtag beschließt Ausgleichsgesetz
Auf Grundlage der Urteile hat der Landtag von Baden-Württemberg am 25.2.2026 einstimmig das "Gesetz zur Regelung eines Ausgleichsanspruchs im Zusammenhang mit Coronasoforthilfen" (Coronasoforthilfen-Ausgleichsgesetz) beschlossen ( LT-Drucks. 17/10266; LT-Drucks. 17/10301). Das Gesetz wurde am 3.2.2026 ausgefertigt und trat am Folgetag in Kraft.
Anspruchsberechtigt nach § 2 des Gesetzes sind Zuwendungsempfänger, die auf Grundlage der Richtlinie vom 22.3.2020 Soforthilfen erhalten haben und entweder wegen eines bestandskräftigen Widerrufs- und Erstattungsbescheids zur Rückzahlung verpflichtet wurden oder die Zuwendung freiwillig zurückerstattet haben. Ausgeschlossen ist der Anspruch unter anderem bei arglistiger Täuschung, wesentlich unrichtigen Angaben oder einer Verurteilung wegen Subventionsbetrugs.
Der Ausgleichsanspruch umfasst nach § 3 die geleisteten Rückzahlungen einschließlich der festgesetzten Zinsen. Zahlungen aus nachfolgenden Corona-Hilfsprogrammen wie den Überbrückungshilfen werden angerechnet. Nicht erfasst sind Rechtsverfolgungskosten und sonstige wirtschaftliche Nachteile.
Der Ausgleich wird gemäß § 5 nur auf Antrag gewährt. Das Antragsverfahren läuft über ein digitales Portal. Die Frist beträgt sechs Monate ab Bekanntmachung im Staatsanzeiger. Nach Ablauf ist eine Geltendmachung ausgeschlossen – eine Wiedereinsetzung ist nicht vorgesehen. Beihilferechtlich erfolgt die Gewährung auf Grundlage der De-minimis- Verordnung (EU) 2023/2831. Der Ausgleich wird nur gewährt, wenn der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen innerhalb von drei Jahren 300.000 EUR nicht übersteigt.
Der Gesetzentwurf geht von einem Mittelbedarf von bis zu 791 Mio. EUR aus. Darin enthalten sind ca. 440 Mio. EUR an direkten Erstattungen, ca. 100 Mio. EUR Verwaltungskosten, ca. 124 Mio. EUR für bisher nicht gemeldete Fälle und ca. 127 Mio. EUR für freiwillige Voraus-Rückzahler.
Steuerliche Folgen der Rückerstattung
Die Rückforderung und die nun gesetzlich geregelte Rückerstattung der Soforthilfen haben steuerliche Konsequenzen, die in der Beratungspraxis zu berücksichtigen sind. Die ursprüngliche Soforthilfe war im Zuflusszeitpunkt 2020 als steuerpflichtige Betriebseinnahme zu erfassen.
Bei Einnahmenüberschussrechnern ist die Rückzahlung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG nach dem Abflussprinzip im Jahr des tatsächlichen Abflusses als Betriebsausgabe abzugsfähig. Ein Rückbezug auf das Jahr 2020 kommt nicht in Betracht. Bei Bilanzierern ist die Rückzahlungsverpflichtung gemäß R 5.7 Abs. 4 EStR zu passivieren. Eine Passivierung zum 31.12.2020 wird laut Finanzverwaltung Schleswig-Holstein nicht beanstandet (FinMin Schleswig-Holstein, Erlass v. 26.10.2021, VI 303 - S 2137 - 347). Bei aufgegebenen Betrieben ist die Rückzahlung als nachträgliche Betriebsausgabe im Abflussjahr zu behandeln. Die Rückforderung ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO.
Die auf Basis des Ausgleichsgesetzes zurückfließenden Beträge sind im Zuflusszeitpunkt als Betriebseinnahme zu erfassen, soweit zuvor ein Betriebsausgabenabzug erfolgt ist. Bei Einnahmenüberschussrechnern bedeutet das eine Erfassung voraussichtlich im Veranlagungszeitraum 2026 oder 2027. Bei Bilanzierern kommt eine Forderungserfassung bei Anspruchsentstehung in Betracht. Es können Progressionsnachteile entstehen, wenn Rückzahlung und Erstattung in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen anfallen.
Handlungsbedarf für Steuerberater
Der erste Schritt ist die Identifikation der betroffenen Mandanten in Baden-Württemberg. Relevant sind Mandanten, die die Landes-Soforthilfe auf Grundlage der Richtlinie vom 22.3.2020 erhalten und ganz oder teilweise zurückgezahlt haben. Der Zeitpunkt der Antragstellung – vor oder nach dem 8.4. 2020 – ist dabei zu prüfen, da nur die erste Fallgruppe von der VGH-Rechtsprechung profitiert. Das Ausgleichsgesetz erfasst aber auch freiwillige Rückzahler.
Die 6-monatige Antragsfrist ab Bekanntmachung der Portal-Eröffnung im Staatsanzeiger ist eine Ausschlussfrist ohne Wiedereinsetzungsmöglichkeit. Wird sie versäumt, geht der Anspruch ersatzlos unter. Steuerberater sollten die Frist daher im Fristenkalender notieren und die Mandanten rechtzeitig informieren.
Alle relevanten Unterlagen – Bewilligungs-, Widerrufs- und Erstattungsbescheide, Zahlungsnachweise und Zinsbescheide – sollten gesichert werden. Bei Mandanten, die nachfolgende Bundeshilfen wie Überbrückungshilfen erhalten haben, ist zudem zu prüfen, ob diese gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes den Ausgleichsanspruch mindern. Die De-minimis-Grenze von 300.000 EUR ist zu beachten. Bereits gewährte De-minimis-Beihilfen sollten dokumentiert werden.
Signalwirkung für andere Bundesländer
Das Vorgehen in Baden-Württemberg ist bislang einzigartig. Ein Landesgesetzgeber korrigiert durch eine gesetzliche Regelung die rechtswidrige Verwaltungspraxis seiner Bewilligungsstelle und finanziert die Erstattung aus der Haushaltsrücklage. Ob andere Bundesländer diesem Vorbild folgen, bleibt abzuwarten.
In Nordrhein-Westfalen hat das VG Köln mit Urteilen v. 5.12.2025, 16 K 717/24, 16 K 3014/24, Verstöße gegen EU-Beihilferecht bei Überbrückungshilfen und Neustarthilfen festgestellt. Dort geht es allerdings um eine andere Rechtsfrage – die zeitliche Geltung der beihilferechtlichen Rechtsgrundlage. Die Entscheidungen zeigen aber, dass die gerichtliche Aufarbeitung der Corona-Förderung auf verschiedenen Ebenen voranschreitet.
Für Steuerberater mit Mandanten in Baden-Württemberg besteht die zentrale Aufgabe jetzt darin, die Betroffenen zu identifizieren, die fristgerechte Antragstellung sicherzustellen und die steuerlichen Auswirkungen korrekt abzubilden. Die Ausschlussfrist des Ausgleichsgesetzes duldet keinen Aufschub.
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