Soforthilfe-Rückforderung: OVG hebt günstiges Urteil des VG Cottbus auf
Das OVG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil v. 3.6.2026 (OVG 6 B 4/26) entschieden, dass die Investitionsbank des Landes Brandenburg eine Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000 EUR wegen Zweckverfehlung widerrufen und zurückfordern durfte. Damit ist das erstinstanzliche Urteil des VG Cottbus v. 20.5.2025 (1 K 579/22) aufgehoben, das der Anfechtungsklage der Empfängerin noch stattgegeben hatte.
Das OVG legt die Maßstäbe für Bestimmtheit und Ermessen deutlich strenger an als die Vorinstanz. Ob das Urteil rechtskräftig ist, ist unbekannt.
Der Sachverhalt
Die Klägerin betreibt eine Herberge und beantragte am 26.3.2020 die Soforthilfe. Zu diesem Zeitpunkt galt die brandenburgische Förderrichtlinie v. 24.3.2020, die keinen Verwendungsnachweis verlangte.
Die Bewilligung erfolgte mit Bescheid v. 14.4.2020 auf Grundlage der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Richtlinie v. 31.3.2020. Diese definiert den Liquiditätsengpass anhand einer Gegenüberstellung von Einnahmen und fortlaufendem Sach- und Finanzaufwand in den 3 auf die Antragstellung folgenden Monaten.
Nach Aufforderung zur Selbstprüfung teilte die Klägerin mit, einen solchen Liquiditätsengpass nicht erlitten zu haben. Die Bank widerrief daraufhin den Bewilligungsbescheid nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG und forderte die 9.000 EUR zurück.
Maßgebliche Richtlinie trotz früherer Antragstellung
Das OVG hält es für zulässig, dass die Bank den vor dem Inkrafttreten der neuen Richtlinie gestellten Antrag nach der Richtlinie v. 31.3.2020 beschied. Maßgeblich sei die an der jeweils geltenden Förderrichtlinie orientierte Verwaltungspraxis, nicht die zum Antragszeitpunkt geltende Fassung.
Diese Praxis beruhe auf sachlichen Gründen und verletze den Gleichheitssatz nicht. Angesichts der Vielzahl gleichzeitig eingegangener Anträge und des Ziels einer schnellen Unterstützung sei es nicht zu beanstanden, die noch nicht beschiedenen Anträge nach der neuen Richtlinie zu behandeln.
Geringe Anforderungen an die Zweckbestimmung
Anders als das VG Cottbus sieht das OVG den Zweck der Soforthilfe als hinreichend bestimmt an. Der Bescheid nenne unter der Überschrift "Zweck der Soforthilfe" die Unterstützung von Unternehmen, die wegen eines Liquiditätsengpasses infolge der Coronakrise in ihrer Existenz bedroht sind, und nehme ausdrücklich auf die Richtlinie v. 31.3.2020 Bezug.
Dass die Definition des Liquiditätsengpasses in der Richtlinie erst in einer auf den Zweckabschnitt folgenden Ziffer unter einer anderen Überschrift steht, hält das OVG für unschädlich. Von einem Zuwendungsempfänger könne erwartet werden, den Bescheid und die darin in Bezug genommenen Unterlagen zur Kenntnis zu nehmen, zumal der Rechtstext nur zwei Druckseiten umfasse.
Die Auslegung folgt den Regeln der §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont. Unklarheiten gehen zwar zu Lasten der Behörde; solche Unklarheiten verneint das OVG hier aber.
Der Förderantrag bleibt außer Betracht
Das VG Cottbus hatte die Unbestimmtheit auch aus einer Gesamtschau mit dem Förderantrag hergeleitet, dessen Begriffe - "Schaden", "existenzbedrohliche Wirtschaftslage" - uneinheitlich gewesen seien. Dem folgt das OVG nicht.
§ 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG stelle auf den "in dem Verwaltungsakt" bestimmten Zweck ab. Der Bescheid habe hinsichtlich der Zweckbestimmung nicht auf den Antrag Bezug genommen, sodass diesem keine maßgebliche Bedeutung zukomme.
Auch Pressemitteilungen, politische Äußerungen oder der Begriff der "Nichtrückzahlbarkeit" seien unerheblich, weil sie im Bescheid nicht in Bezug genommen wurden. Ein selektives Verständnis einzelner Begriffe lässt das OVG nicht gelten.
Zweckverfehlung, intendiertes Ermessen und Vertrauensschutz
Da die Klägerin keinen Liquiditätsengpass erlitt, war der Zweck verfehlt. Der bei Antragstellung nur prognostizierte Engpass müsse im Förderzeitraum tatsächlich eingetreten sein, um die Soforthilfe behalten zu dürfen; das Risiko des Nichteintritts sei der Prognose immanent.
Beim Widerruf geht das OVG von intendiertem Ermessen aus. Liege ein Widerrufsgrund vor, ziehe dies im Regelfall den Widerruf nach sich; ein Abweichen komme nur bei außergewöhnlichen Umständen in Betracht.
Solche Umstände verneint das OVG. Auf den Fortbestand einer Förderung, auf die kein Rechtsanspruch besteht, könne kein geschütztes Vertrauen gestützt werden; der Richtlinienwechsel sei zudem erkennbar gewesen. Die Widerrufsfrist von einem Jahr (§ 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG) sei gewahrt, die Rückforderung folge aus § 49a VwVfG.
Kritische Würdigung
Die Entscheidung erleichtert den Bewilligungsbehörden die Rückforderung erheblich. Bedenken weckt vor allem die Behandlung des Richtlinienwechsels. Das OVG behandelt den Übergang von der Richtlinie v. 24.3.2020 zur Fassung v. 31.3.2020 als für den Empfänger neutral, weil der Zweck gleich geblieben sei und sich vor allem die Finanzierungsverantwortung vom Land auf den Bund verschoben habe.
Praktisch verschob sich damit aber der Maßstab. Die erste Richtlinie verlangte keinen Verwendungsnachweis und konturierte den Liquiditätsengpass weniger deutlich. Die spätere Fassung knüpft die Förderberechtigung an eine konkrete Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben. Wer unter der ersten Richtlinie beantragte, wurde an Anforderungen gemessen, die er bei Antragstellung nicht kannte.
Auch der Bestimmtheitsmaßstab ist großzügig. Das OVG verlangt von Soloselbstständigen und Kleinunternehmern, eine in Bezug genommene Richtlinie samt einer Definition zu erfassen, die unter einer anderen Überschrift steht - und hält dafür zugleich keine juristische Vorbildung für erforderlich. Diese beiden Aussagen stehen in einem Spannungsverhältnis.
Schließlich engt das intendierte Ermessen die Einzelfallprüfung stark ein. Wer auf staatliche Kommunikation zur "Nichtrückzahlbarkeit" vertraute, findet im Bewilligungsbescheid nach dieser Lesart keinen Anknüpfungspunkt für Vertrauensschutz. Der Empfänger trägt damit das Risiko einer Förderung, deren Bedingungen sich erst über die in Bezug genommene Richtlinie erschließen.
Bedeutung für die Praxis
Für Empfänger und ihre Berater verschlechtert sich die Ausgangslage in vergleichbaren Soforthilfe-Verfahren in Brandenburg. Das OVG setzt sich leider über die unternehmerfreundlichere Linie des VG Cottbus hinweg, was so nicht zu erwarten war und angesichts der chaotischen Lage bei der Beantragung der Soforthilfen am Anfang der Pandemie der damaligen Lebenswirklichkeit aus Sicht der Autoren nicht gerecht wird.
Ob die Klägerin weiter geht, ist offen. Weitere Entscheidungen sind bundesweit bei den Corona-Soforthilfen in den nächsten Monaten zu erwarten.
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