Serie: Schlussabrechnungen der Coronahilfen

Wer haftet bei GbR-Auflösung vor Schlussabrechnung?


Haftung für Rückforderung von Coronahilfen bei GbR-Auflösung

Wird eine GbR vor Abschluss der Schlussabrechnung aufgelöst oder der Geschäftsbetrieb veräußert, drohen erhebliche Risiken. Die Bewilligungsstellen fordern zurück und verweigern die Verrechnung mit offenen Nachzahlungen.  

Die Schlussabrechnungen der Corona-Überbrückungshilfen beschäftigen Steuerberater und Unternehmen bundesweit seit Jahren. Ein Problemfeld tritt dabei immer häufiger zutage: Was passiert, wenn das geförderte Unternehmen – häufig eine GbR – vor Abschluss der Schlussabrechnung aufgelöst oder der Betrieb veräußert wurde?

Die Praxis zeigt: Die Bewilligungsstellen fordern in diesen Fällen die zu viel gezahlten Hilfen von den (früheren) Gesellschaftern in voller Höhe zurück. Gleichzeitig verweigern sie die Auszahlung noch offener Nachzahlungen – und lehnen auch eine Verrechnung beider Positionen ab. Für die betroffenen Gesellschafter kann das existenzbedrohend sein.

Typische Fallkonstellation

Ein wiederkehrendes Muster: Eine GbR hat während der Pandemie Überbrückungshilfe III, III Plus und IV erhalten. In der Schlussabrechnung ergibt sich aus einem Programm eine Rückforderung, aus dem anderen eine Nachzahlung. Zwischen Antragstellung und Schlussabrechnungsbescheid liegt die Auflösung der GbR – etwa durch Ausscheiden eines Gesellschafters, Tod oder Betriebsverkauf.

Die Bewilligungsstelle fordert die Rückzahlung vom früheren Gesellschafter persönlich. Die offene Nachzahlung aus dem anderen Programm wird dagegen nicht ausgezahlt, weil das Unternehmen nicht mehr existiert. Eine Verrechnung beider Beträge lehnt die Behörde ab.

Nachhaftung der GbR-Gesellschafter

Zivilrechtlich haften Gesellschafter einer GbR für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich, unbeschränkt und als Gesamtschuldner. Diese Haftung knüpft an die Stellung als Gesellschafter im Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit an – nicht an die fortbestehende Existenz der GbR.

Wird während des Bestehens der GbR eine Corona-Überbrückungshilfe bewilligt, ist damit zugleich angelegt, dass im Fall einer Überkompensation oder Nichterfüllung der Fördervoraussetzungen eine Rückzahlung verlangt werden kann. Die spätere Schlussabrechnung konkretisiert lediglich den bereits zuvor angelegten Erstattungsanspruch.

Für die Zeit nach dem Ausscheiden oder nach Auflösung der GbR greift die sogenannte Nachhaftung. Insoweit wird auf die Regelungen für Personengesellschaften verwiesen: Der frühere Gesellschafter haftet für Altverbindlichkeiten – also für Verbindlichkeiten, die in seiner Gesellschafterzeit begründet wurden – noch für mehrere Jahre weiter. Die Auflösung der GbR und ein späterer Betriebsverkauf ändern an dieser persönlichen Haftung nichts.

Förderrechtliche Ebene: Keine Auszahlung, aber volle Rückforderung

Die einschlägigen Richtlinien und FAQ regeln ausdrücklich, dass bei Einstellung oder Veräußerung des Unternehmens weitere Auszahlungen grundsätzlich ausgeschlossen sind. Die Bewilligungsbehörde bleibt aber berechtigt, zu viel gezahlte Hilfen zurückzufordern. Diese Asymmetrie ist ein zentrales Problem.

Die von vielen Betroffenen gewünschte Verrechnung – also beispielsweise die Auszahlung eines Mehrbeitrags bei der Überbrückungshilfe IV nur zum Zweck, sie mit der Rückforderung aus einem anderen Programm zu saldieren – ist in den Regelungen nicht vorgesehen. Rechtlich gibt es daher regelmäßig keinen Anspruch auf eine solche Verrechnung, auch wenn dies streitig ist und auch die Autoren dieses Beitrags dazu mehrere Verfahren betreuen. 

In der Praxis lehnen die Bewilligungsstellen die Verrechnung kategorisch ab. Erfahrungen zeigen das bundesweit: Die L-Bank in Baden-Württemberg hat in einem Widerspruchsverfahren die Verrechnung abgelehnt. In anderen Bundesländern sind bei den Autoren entsprechende Widerspruchsverfahren seit über einem Jahr anhängig – bisher ohne Reaktion der Behörden.

Warum das Problem häufiger wird

Viele GbR im Bereich Veranstaltungstechnik, Gastronomie oder Dienstleistungen wurden während oder nach der Pandemie aufgelöst – aus wirtschaftlichen Gründen, wegen Krankheit oder Tod eines Gesellschafters, oder schlicht, weil die Gesellschafter unterschiedliche Wege gingen. Die Schlussabrechnungsverfahren laufen aber noch bis voraussichtlich 2027.

Die Zeitspanne zwischen Förderung und Schlussabrechnung beträgt in vielen Fällen 3 bis 5 Jahre. In dieser Zeit verändern sich Unternehmensstrukturen. Die Bewilligungsstellen berücksichtigen das nicht. Sie behandeln die Rückforderung, als bestehe das Unternehmen unverändert fort.

Besondere Risiken für Steuerberater

Steuerberater, die als prüfende Dritte tätig waren, tragen in dieser Konstellation ein erhöhtes Haftungsrisiko. Wenn der Mandant – etwa der verbliebene Gesellschafter – von der Rückforderung überrascht wird, stellt sich schnell die Frage, ob der Steuerberater frühzeitig auf die Risiken einer Unternehmensauflösung vor Abschluss der Schlussabrechnung hingewiesen hat.

Die Praxis zeigt klar: Hätte die GbR mit der Beendigung gewartet, bis die Schlussabrechnungen abgeschlossen sind, wäre die Verrechnung möglicherweise rechtlich zulässig gewesen. Dieser Hinweis gehört gegebenenfalls zur Beratungspflicht. Fehlt er, drohen Regressansprüche.

Angriffspunkte gegen Rückforderungsbescheide

Auch wenn die Haftung des Gesellschafters zivilrechtlich kaum angreifbar ist, gibt es Ansatzpunkte gegen den konkreten Rückforderungsbescheid. Diese liegen weniger in der Frage der persönlichen Haftung als vielmehr in der materiellen und formellen Rechtmäßigkeit des Bescheids selbst.

Relevante Prüfungspunkte sind etwa:

  • Ist die Berechnung der Überkompensation korrekt?
  • Wurden alle förderfähigen Fixkosten berücksichtigt?
  • Liegt ein coronabedingter Umsatzeinbruch vor, der von der Bewilligungsstelle zu Unrecht verneint wurde?
  • Gibt es Verfahrensfehler, etwa bei der Anhörung?

Widerspruch und Klage haben nach § 80 VwGO aufschiebende Wirkung. Bis zur Beendigung des Verfahrens muss also keine Rückzahlung erfolgen. Selbst wenn die Rückforderung nicht vollständig abgewendet werden kann, gewinnt der Betroffene Zeit und finanziellen Spielraum. Eine gerichtliche Überprüfung kann außerdem dazu führen, dass der Rückforderungsbetrag reduziert wird.

Was Steuerberater und Unternehmen jetzt tun sollten

Erstens: Wer eine GbR auflösen oder den Geschäftsbetrieb veräußern will, sollte dies nicht tun, bevor die Schlussabrechnungen aller Corona-Förderprogramme abgeschlossen sind. Die Verrechnung zwischen Rückforderung und Nachzahlung ist nur möglich, solange das Unternehmen existiert.

Zweitens: Steuerberater sollten ihre Mandanten aktiv auf dieses Risiko hinweisen und den Hinweis dokumentieren. Die Haftungsgefahr bei unterlassener Aufklärung ist erheblich.

Drittens: Nach Erhalt eines Rückforderungsbescheids sollte unverzüglich anwaltlicher Rat eingeholt werden. Verwaltungsrechtliche Fristen sind materielle Ausschlussfristen. Wer sie versäumt, verliert endgültig die Möglichkeit, sich gegen den Bescheid zu wehren. Im Fördermittelrecht gelten andere Regeln als im Steuerrecht – das betrifft Fristen, Rechtsbehelfe und Verfahren.

Viertens: Auch wenn die persönliche Haftung des früheren Gesellschafters kaum vermeidbar ist, lohnt sich die Prüfung des Rückforderungsbescheids im Detail. Fehler bei der Berechnung, bei der Würdigung des coronabedingten Umsatzeinbruchs oder bei der Anerkennung von Fixkosten sind keine Seltenheit. Sie können den Rückforderungsbetrag erheblich reduzieren.

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Schlagworte zum Thema:  Coronavirus , Beihilfe
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