Überbrückungshilfe: VG Düsseldorf verschärft Anforderungen an Amtsermittlung
Gründungszuschuss, Mieteinnahmen und die 51-Prozent-Grenze
Das VG Düsseldorf hat mit Urteil v. 9.7.2026 (9 K 9788/24) einen Schlussbescheid zur Corona-Neustarthilfe aufgehoben und das Land zur Neubescheidung verpflichtet. Die Entscheidung ist für die Beratungspraxis wegweisend, weil sie erstmals ausführlich beschreibt, wie weit die Amtsermittlungspflicht der Bewilligungsstelle im Endabrechnungsverfahren reicht. Die Rechtskraft ist derzeit unbekannt.
Die Klägerin nahm am 30.10.2018 eine selbstständige Tätigkeit als Beraterin für betriebliches Gesundheitsmanagement und als Tanzsporttrainerin auf. Die Bundesagentur für Arbeit bewilligte ihr für die Zeit bis zum 29.4.2019 einen Gründungszuschuss von monatlich 1.619,70 EUR.
Am 31.10.2021 beantragte sie im Direktantrag die Neustarthilfe für das erste Halbjahr 2021. Sie wählte im Antragsportal die Option, dass ihre Umsätze 2019 wegen außergewöhnlicher Umstände gering gewesen seien, und gab zur Begründung an, sie habe bis April 2019 Gründungszuschuss bezogen und ihre Selbstständigkeit erst nach und nach aufgebaut. Als Vergleichszeitraum wählte sie das 4. Quartal 2019.
Die Bezirksregierung forderte vor der Bewilligung den Einkommensteuerbescheid 2019 an. Aus ihm ergaben sich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit von 9.337,00 EUR und aus Vermietung und Verpachtung von 14.737,00 EUR. Am 17.2.2022 bewilligte die Bezirksregierung antragsgemäß 7.500,00 EUR.
Die Klägerin reichte am 30.5.2022 die Endabrechnung ein. Erst am 15.1.2024 teilte ihr die Bezirksregierung mit, nach dem Einkommensteuerbescheid 2019 übe sie ihre selbstständige Tätigkeit nicht im Haupterwerb aus; der Anteil der freiberuflichen Einkünfte an den Gesamteinkünften lag bei 38,8 %. Die Klägerin verwies in ihrer Stellungnahme erneut auf das Gründungsjahr, die hohen Anfangsausgaben und den erfolgreichen Verlauf des 4. Quartals 2019.
Mit Schlussbescheid vom 18.9.2024 lehnte die Bezirksregierung den Antrag ab, stellte fest, dass dieser Bescheid den vorläufigen Bewilligungsbescheid vollständig ersetzt, und forderte 7.500,00 EUR zurück. Dagegen richtete sich die Klage.
Warum die Zulässigkeit hier am Anfang stand
Der Fall zeigt ein Problem, das in der Praxis regelmäßig übersehen wird und über das Mandat entscheiden kann. Die Bezirksregierung stellte den Schlussbescheid am 18.9.2024 in das Antragsportal ein und übermittelte ihn über das Elster Management System. Im Elster-Postfach lag er ausweislich der Audit-Daten am 20.9.2024 vor. In der Benachrichtigungs-E-Mail hieß es, der Bescheid gelte unabhängig vom tatsächlichen Abruf am dritten Tag nach der Bereitstellung als bekannt gegeben.
Nach diesem Verständnis wäre die Klagefrist längst abgelaufen gewesen, als die Klägerin am 20.11.2024 Klage erhob. Sie trug vor, der Bescheid sei ihr erst am 28.10.2024 zugegangen: Der Posteingang sei erst nach der erstmaligen Anmeldung mit einem neuen Elster-Zertifikat angezeigt worden.
Das Gericht hält die Klage für fristgerecht. Die Bekanntgabefiktion nach § 5 Abs. 3 Satz 3 EGovG NRW bzw. § 9 Abs. 1 Satz 3 OZG in der damals maßgeblichen Fassung setzt eine Einwilligung des Nutzers in die elektronische Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Abruf voraus. Eine solche Einwilligung hat die Klägerin nicht erteilt.
Sie hatte bei Einreichung der Endabrechnung lediglich erklärt, mit einer ausschließlich digitalen Zustellung des Bescheides per E-Mail einverstanden zu sein. Das Gericht trennt beides scharf: Unter einer Zustellung per E-Mail versteht auch der juristisch nicht vorgebildete Bürger einen Übermittlungsakt der Behörde, nicht die Obliegenheit, sich in einem gesondert genutzten Nutzerkonto anzumelden und den Bescheid selbst herunterzuladen. Der Klammerzusatz "per E-Mail" in der von der Behörde vorformulierten Erklärung spricht zusätzlich gegen ein weitergehendes Verständnis.
Auf die seit dem 24.7.2024 geltende Einwilligungsfiktion des § 9 Abs. 1 Satz 2 OZG konnte sich das Land nicht stützen. Der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber hat sie nicht in das Landesrecht überführt. Maßgeblich war ohnehin der Zeitpunkt der Einreichung der Endabrechnung, zu dem die Vorschrift noch nicht in Kraft war.
Damit lag ein Bekanntgabefehler vor, der erst durch die tatsächliche Kenntnisnahme am 28.10.2024 beseitigt wurde. Ob man dies als Heilung analog § 8 LZG NRW oder als nachträgliche konkludente Zustimmung einordnet, ließ das Gericht offen. In beiden Fällen endete die Klagefrist erst am 28.11.2024.
Ob diese Rechtsprechung jedoch auf die Überbrückungshilfen zu übertragen ist, ist zweifelhaft. Hier war stets ein prüfender Dritter beteiligt, dem die Bescheide zum Abruf über das Portal bereitgestellt werden.
Schlussbescheid darf Antragsberechtigung neu entscheiden
In der Sache bestätigt die Kammer zunächst die Position der Bewilligungsstellen. Der Bewilligungsbescheid v. 17.2.2022 war ein vorläufiger Verwaltungsakt, der nicht nur die Höhe der Billigkeitsleistung, sondern sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen einschließlich der Antragsberechtigung unter den Vorbehalt der Nachprüfung stellte. Er konnte deshalb durch einen Schlussbescheid ersetzt werden, ohne dass die Behörde an §§ 48, 49 VwVfG NRW und die dortigen Vertrauensschutzschranken gebunden war.
Maßgeblich ist die Auslegung des Bescheides aus objektiver Empfängersicht entsprechend §§ 133, 157 BGB. Förderrichtlinien und sonstige Verlautbarungen der Bewilligungsstelle sind dabei zu berücksichtigen, Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung, und maßgeblicher Zeitpunkt ist der Erlass des Verwaltungsaktes.
Das Gericht liest Ziffer 2 der Hauptbestimmungen weit. Die Bewilligung ergehe dem Wortlaut nach unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung, ohne dass diese Festsetzung eingeschränkt werde. Der anschließende Satz zum Umsatzrückgang beginne mit "insbesondere" und nenne damit nur ein Beispiel für eine Verringerung des Förderbetrags.
Auch der Begriff der Festsetzung begrenze den Vorbehalt nicht, weil eine Festsetzung nach der Verwaltungspraxis des Landes ohne Weiteres auch auf 0,00 EUR erfolgen und damit einer vollständigen Ablehnung entsprechen könne.
Hinzu kommen die Nebenbestimmungen:
- das Recht, weitere für die Prüfung der Gewährungsvoraussetzungen bedeutsame Unterlagen anzufordern,
- die Pflicht, Änderungen bei der Berechnung des Referenzumsatzes anzuzeigen,
- die Möglichkeit von Korrekturen mit Rückzahlungs- oder Nachzahlungsfolge
- sowie der ausdrückliche Vorbehalt einer nachgelagerten Prüfung der Voraussetzungen im Einzelfall.
Wer einen so formulierten Bescheid erhalte, könne nicht den Eindruck gewinnen, über die Antragsberechtigung sei bereits abschließend entschieden.
Bestätigt sieht sich die Kammer durch die Förderrichtlinie und die FAQ zur Neustarthilfe. Deren Ziffern 4.8 und 4.9 kündigen stichprobenartige Detailprüfungen an, die ausdrücklich alle Voraussetzungen für die Gewährung und die Höhe der Hilfe einschließlich sämtlicher Versicherungen und Erklärungen des Antragstellenden erfassen.
Was gegen die weite Auslegung des Vorbehalts spricht
Die Gegenposition ist nicht fernliegend, und das Urteil benennt sie selbst. Das Hamburgische OVG hat mit Beschluss v. 20.1.2025 (1 Bf 114/24.Z) eine engere Auslegung vertreten, wenn ausdrücklich nur die Bewilligung der Höhe nach unter den Vorbehalt der endgültigen Festsetzung gestellt wurde. Das OVG NRW hat in einem Prozesskostenhilfeverfahren mit Beschluss v. 17.6.2026 (4 E 620/25) eine abweichende Auffassung vertreten.
Der gewichtigere Einwand folgt aus der Rechtsprechung des BVerwG, die das Urteil selbst zitiert. Eine Behörde darf eine Regelung nicht nach Belieben nur vorläufig treffen, sondern nur, wenn ihr eine bei der Rechtsanwendung bestehende Ungewissheit dazu sachlichen Grund gibt (BVerwG, Urteil v. 19.11.2009, 3 C 7.09). Fehlt dieser Grund, vermittelt schon der Zuwendungsbescheid eine gesicherte Rechtsposition, von der sich die Behörde nur durch Rücknahme oder Widerruf lösen kann.
Genau hier liegt im Streitfall eine Reibung. Der Einkommensteuerbescheid 2019, aus dem die Behörde später den fehlenden Haupterwerb ableitete, lag ihr bereits vor Erlass des Bewilligungsbescheides vor. Sie hatte ihn selbst angefordert. Eine tatsächliche Ungewissheit über die für den Haupterwerb maßgeblichen Einkünfte bestand zu diesem Zeitpunkt nicht mehr.
Die Kammer löst das über die Kommunikation der Behörde: Diese habe nicht mitgeteilt, welche Antragsvoraussetzung sie mit dem Steuerbescheid prüfen wolle, weshalb die Klägerin nicht von einer abschließenden Prüfung ausgehen konnte. Das ist vertretbar, kehrt die eigene Auslegungsregel aber tendenziell um. Wenn Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen, lässt sich das Schweigen der Behörde über den Prüfungszweck auch gegen sie wenden.
Hinzu kommt ein systematischer Einwand. Je weiter der Vorbehalt reicht, desto weniger bleibt von der Bestandskraft des Bewilligungsbescheides übrig. Das Gericht rechtfertigt die Vorläufigkeit mit der Massenverwaltung und der Notwendigkeit schneller Auszahlung. Dieses Argument trägt für die Antragsbearbeitung 2020 und 2021, aber nicht ohne weiteres für Punkte, die die Behörde im Einzelfall bereits geprüft hatte.
Für Ihre Mandate bleibt daraus ein brauchbarer Ansatz: Je konkreter eine Bewilligungsstelle vor dem Bescheid einen bestimmten Punkt geprüft und dies erkennbar gemacht hat, desto eher lässt sich argumentieren, dass insoweit keine Ungewissheit mehr bestand und der Vorbehalt diesen Punkt nicht erfasst. Offen gelassen hat die Kammer im Übrigen, ob die Zulässigkeit der vorläufigen Bewilligung nach Eintritt der Bestandskraft des Bewilligungsbescheides überhaupt noch überprüft werden darf.
Der Gewinn: Amtsermittlung trotz erhöhter Mitwirkungslast
Erfolg hatte die Klage aus einem anderen Grund. Die Ablehnung im Schlussbescheid war ermessensfehlerhaft, weil die Bezirksregierung für den Haupterwerb ausschließlich auf das gesamte Jahr 2019 abgestellt und nicht geprüft hat, ob die Klägerin im Januar oder Februar 2020 im Haupterwerb selbstständig tätig war.
Der dogmatische Ausgangspunkt ist bekannt: Die Neustarthilfe ist eine Billigkeitsleistung nach § 53 LHO ohne gebundenen Anspruch. Die Förderrichtlinien binden das Ermessen nur intern, Außenwirkung entsteht über Art. 3 Abs. 1 GG und die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis. Die gerichtliche Kontrolle ist nach § 114 Satz 1 VwGO auf Ermessensfehler beschränkt.
Entscheidend ist die Verknüpfung mit der Amtsermittlung. Zu einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung gehört, dass die Verwaltung die maßgeblichen Umstände von Amts wegen vollständig und zutreffend ermittelt (§ 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW). Legt sie ihrer Entscheidung einen in wesentlichen Fragen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde, ist die Entscheidung rechtswidrig – und zwar auch dann, wenn sie bei zutreffender Sachverhaltsermittlung zum selben Ergebnis hätte kommen können.
Die Kammer zieht die Grenze präzise. Was ein Beteiligter nicht vorträgt und was sich der Behörde nicht aufdrängt, muss sie nicht "ins Blaue hinein" ermitteln; im Subventionsrecht gelten erhöhte formelle Mitwirkungslasten. Liegen aber Anhaltspunkte dafür vor, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt noch nicht vollständig ermittelt ist, und unterlässt die Behörde gleichwohl jede weitere Ermittlung, obwohl sich diese "bei vernünftiger Überlegung aufdrängen", liegt ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht und zugleich ein Ermessensfehlgebrauch vor.
Im Streitfall hatte die Klägerin schon im Antrag angegeben, ihre Umsätze seien 2019 wegen außergewöhnlicher Umstände gering gewesen und sie habe die Selbstständigkeit erst aufgebaut. Dieselbe Erklärung wiederholte sie nach der Anhörung im Januar 2024. Damit hat sie aus Sicht des Gerichts eine Ausnahmekonstellation geltend gemacht und konkludent beantragt, für den Haupterwerb auf einen alternativen Zeitraum abzustellen – auch ohne die Alternativzeiträume Januar oder Februar 2020 ausdrücklich zu benennen.
Bemerkenswert ist, was das Gericht der Behörde abverlangt: Es hätte zumindest einer Nachfrage bedurft, auf welchen Alternativzeitraum die Klägerin abstellen will, oder der Anforderung entsprechender Unterlagen. Der bloße Hinweis auf die FAQ, aus denen sich die Wahlmöglichkeit bei näherem Studium ergibt, genügte nicht – zumal die Behörde eine vergleichbare Wahl für den Vergleichszeitraum der Umsätze unmittelbar im Antragsformular vorgesehen hatte.
Auch die Kausalität bejaht die Kammer. Nach den Angaben der Klägerin lagen ihre Umsätze im Januar 2020 bei knapp 4.000,00 EUR; bei gleichbleibenden Ausgaben ergäbe sich ein Gewinn von etwa 3.400,00 EUR, der die monatlichen Mieteinnahmen von 1.228,92 EUR deutlich überstiegen hätte.
Warum diese Passage über die Neustarthilfe hinaus wirkt
Die Ausführungen zur Sachverhaltsermittlung sind der Teil des Urteils mit der größten Reichweite. Bewilligungsstellen berufen sich in Schlussabrechnungsverfahren regelmäßig darauf, der Antragsteller habe eine bestimmte Angabe nicht gemacht oder eine bestimmte Option nicht gewählt; sie behandeln das Verfahren als reines Mitwirkungsverfahren, in dem sie nur bewerten, was ihnen vorgelegt wird.
Das Urteil setzt dem eine Grenze. Sobald der Antragsteller Anhaltspunkte liefert, die eine Ausnahme- oder Alternativkonstellation nahelegen, muss die Behörde nachfragen oder Unterlagen anfordern. Der Verweis auf die FAQ ersetzt die Nachfrage nicht, wenn die Wahlmöglichkeit sich erst bei näherem Studium erschließt.
Übertragbar ist das auf zahlreiche Konstellationen der Überbrückungshilfe. Denken Sie an die Coronabedingtheit, bei der Antragsteller im Verfahren einzelne Ursachen benennen, ohne die Systematik der FAQ zu treffen; an den Unternehmensverbund, bei dem Angaben zu Beteiligungs- und Familienstrukturen unvollständig bleiben; an die Wahlrechte junger Unternehmen beim Vergleichsumsatz; an die Sonderregelungen für Veranstaltungs- und Kulturwirtschaft oder an die Frage, welche Fixkostenposition eine bestimmte Aufwendung trägt.
In all diesen Fällen können Sie mit dem Düsseldorfer Maßstab arbeiten: Was hat der Mandant im Verwaltungsverfahren vorgetragen, und musste sich der Bewilligungsstelle daraufhin eine weitere Ermittlung aufdrängen? Dokumentieren Sie den Vortrag im Portal, in Stellungnahmen zur Anhörung und in der Schlussabrechnung deshalb so, dass die Anhaltspunkte erkennbar sind.
Prozessual liegt darin ein zweiter Vorteil. Der Ermessensfehler führt nicht zur Verpflichtung, die Förderung zu gewähren, sondern zur Neubescheidung nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Das genügt aber, um den Rückforderungsbescheid zu Fall zu bringen: Da der Bewilligungsbescheid nicht rechtsfehlerfrei ersetzt wurde, fehlt der Rückforderung nach § 49a Abs. 1 VwVfG NRW die Grundlage.
Der Alternativzeitraum Januar oder Februar 2020 als Ansatzpunkt
Für Soloselbstständige hat die Entscheidung einen unmittelbar praktischen Kern. Haupterwerb bedeutet nach der geübten Verwaltungspraxis, dass mindestens 51 % der Summe der Einkünfte aus gewerblicher (§ 15 EStG) oder freiberuflicher (§ 18 EStG) Tätigkeit stammen. Bezugszeitraum ist nach Förderrichtlinie und FAQ in der Regel das gesamte Jahr 2019.
Die Berechnung fällt für viele Mandanten ungünstig aus. Mieteinnahmen zählen nach der Verwaltungspraxis in die Gesamteinkünfte, und zwar unabhängig davon, ob der Vermieter eigene Arbeitskraft einsetzt. Der Gründungszuschuss zählt umgekehrt nicht mit, weil er nach § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG steuerfrei ist. Im Streitfall führte diese Kombination zu einem Anteil von 38,8 Prozent und damit rechnerisch zum Ausschluss.
Entscheidend ist deshalb die Ausnahme, die sowohl die Förderrichtlinie als auch Ziffer 2.4 der FAQ vorsehen: Statt auf das Jahr 2019 kann alternativ auf Januar 2020 oder Februar 2020 abgestellt werden. Genau dieser Zeitraum rettet typische Gründungsfälle, in denen die Aufbauphase 2019 das Bild verzerrt.
Das Land hatte eingewandt, die Alternativzeiträume setzten nach seiner Verwaltungspraxis ein aktives Berufen des Antragstellers voraus, an dem es hier gefehlt habe. Diesem Einwand ist das Gericht nicht gefolgt: Es genügt, wenn der Antragsteller eine Ausnahmekonstellation der Sache nach geltend macht; die Behörde muss dann nachfragen.
Prüfen Sie in laufenden Verfahren deshalb konkret, wie sich die Einkünfte im Januar und Februar 2020 darstellen. Relevant ist das insbesondere bei Gründungen in den Jahren 2018 und 2019, bei Bezug von Gründungszuschuss oder vergleichbaren steuerfreien Leistungen, bei parallelen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie bei Aufbau- oder Umstellungsphasen im Jahr 2019.
Beachten Sie dabei den maßgeblichen Zeitpunkt. Für die Verwaltungspraxis kommt es auf den Erlass des Ablehnungsbescheides an. Vortrag, der erst im gerichtlichen Verfahren erfolgt, kann den Ermessensfehler nicht heilen – er stützt hier aber die Feststellung, dass sich der Fehler ausgewirkt hat. Im Widerspruchs- und Klageverfahren sollten Sie die Zahlen zu Januar und Februar 2020 daher vollständig vorlegen und zugleich rügen, dass die Behörde die gebotene Nachfrage unterlassen hat.
Beihilferecht: Die Neustarthilfe als Teil der Überbrückungshilfe III
Ein eigener Abschnitt des Urteils befasst sich mit dem europäischen Beihilferecht. Das Gericht stellt fest, dass die Beihilferegeln dem Anspruch auf Neubescheidung nicht entgegenstehen. Die Gewährung der Neustarthilfe stützte sich auf die von der Kommission genehmigte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und löste keine erneute Anmelde- und Genehmigungspflicht nach Art. 107 Abs. 1, 108 Abs. 3 AEUV aus.
Die Begründung verläuft in mehreren Schritten. Die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 wurde am 24.3.2020 genehmigt (SA.56790). Seit sie nach der Genehmigung v. 12.2.2021 (SA.61744) ausdrücklich auch auf die 4. Änderung des Befristeten Rahmens gestützt war, waren auch Beihilfen als Beitrag zu ungedeckten Fixkosten gestattet. An diese Zweckrichtung hat sich das Land bei Einführung der Neustarthilfe als Teil des Förderprogramms der Überbrückungshilfe III gehalten.
Dass die Neustarthilfe als Betriebskostenpauschale ohne konkreten Fixkostennachweis gewährt wurde, ändert daran nichts. Die Kammer sieht darin eine dem Beihilfezweck unterfallende Pauschalierung zur Verwaltungsvereinfachung, insbesondere bei natürlichen Personen und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften. Sie stützt sich dabei auf das OVG Münster (Urteil v. 25.8.2025, 4 A 1555/23) .
Die Pauschalierung ist danach eine bloße Konkretisierung förderfähiger Fixkosten durch eine Verwaltungsvorschrift und damit eine Festlegung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004. Sie begründete keine neue Genehmigungspflicht, weil die Kommission den nationalen Behörden ausweislich der Genehmigung v. 24.3.2020 einen Spielraum bei der Auswahl der Begünstigten eingeräumt hatte.
Praktisch besonders wichtig ist der letzte Schritt. Die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 erlaubte in ihrer letzten Änderungsfassung nur eine Beihilfegewährung bis zum 30.6.2022. Als gewährt gilt eine Beihilfe zu dem Zeitpunkt, zu dem der Empfänger nach nationalem Recht einen sicheren Rechtsanspruch erwirbt ( EuGH, Urteil v. 3.7.2025, C-653/23 ).
Das Gericht bejaht einen solchen gesicherten Rechtsanspruch bereits aufgrund des Bewilligungsbescheides v. 17.2.2022. Auch bei einer Bewilligung unter umfassendem Vorbehalt gehe die Bewilligungsstelle nach der Plausibilitätsprüfung davon aus, dass alle Voraussetzungen vorliegen und die Beihilfe nach Art. 3 Abs. 1 GG zu gewähren ist. Der Vorbehalt ändere daran nichts, weil die Bewilligungsvoraussetzungen bis auf die Umsätze im Förderzeitraum objektiv schon bei Antragstellung vorliegen mussten. Der Schlussbescheid ersetze den vorläufigen Bescheid mit Wirkung ex tunc, sodass auch eine endgültige Bewilligung auf den Zeitpunkt des vorläufigen Bescheides zurückwirkt.
Damit ist der Stichtag 30.6.2022 für diese Fallgruppe entschärft. Wer vor dem Stichtag einen vorläufigen Bewilligungsbescheid erhalten hat, verliert die Förderung nicht deshalb, weil die Neubescheidung erst Jahre später erfolgt.
Einordnung in die NRW-Rechtsprechung
Der beihilferechtliche Abschnitt gewinnt seine Bedeutung aus dem Umfeld. Das OVG Münster hat mit Urteilen v. 25.8.2025 (4 A 1555/23) und v. 9.9.2025 (4 A 1793/23) angenommen, das geförderte Unternehmen habe einen plötzlichen Liquiditätsengpass nach Nr. 21 des Befristeten Rahmens nachweisen müssen; diese Nummer sei materielle Gewährungsvoraussetzung. Das VG Köln hat diese Linie mit Urteil v. 5.12.2025 (16 K 3014/24) auf die Neustarthilfe erstreckt und angenommen, die erforderliche Prüfung eines Liquiditätsengpasses habe im Programm der Neustarthilfe nicht stattgefunden.
Genau dieser Entscheidung tritt die 9. Kammer des VG Düsseldorf ausdrücklich entgegen. Sie kennzeichnet das Kölner Urteil als abweichende Auffassung und hält die Gewährung der Neustarthilfe auf Grundlage der genehmigten Bundesregelung für beihilferechtlich zulässig.
Damit verläuft die Front auch innerhalb Nordrhein-Westfalens nicht einheitlich. Rückenwind erhält die Düsseldorfer Position durch das OVG Münster selbst: Mit Urteil v. 16.4.2026 (4 A 2068/23) hat der Senat die nordrhein-westfälische Förderrichtlinie zur Überbrückungshilfe III und die darauf gestützte Verwaltungspraxis für mit dem Beihilferahmen vereinbar gehalten. Auf diese Entscheidung stützt sich das VG Düsseldorf an mehreren Stellen.
Ungeklärt bleibt die Grundfrage gleichwohl. Das VG Hamburg hat mit Beschluss v. 20.3.2026 (16 K 4919/22) dem EuGH vorgelegt und wissen wollen, ob die Bewilligungsstellen einen unternehmensbezogenen Liquiditätsengpass prüfen mussten. Bis zu einer Entscheidung aus Luxemburg bleibt die beihilferechtliche Bewertung der Programme offen.
Für die Beratung heißt das: Die Düsseldorfer Entscheidung ist ein gutes Argument gegen Rückforderungen, die auf die Liquiditätsengpass-Linie gestützt werden, ersetzt aber keine obergerichtliche Klärung. Wo Bewilligungsstellen mit dieser Begründung arbeiten, bleibt die Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die Vorlage eine Option, über die Sie Ihre Mandanten wegen der Verfahrensdauer frühzeitig informieren sollten.
Was Sie aus der Entscheidung mitnehmen sollten
Die 9. Kammer des VG Düsseldorf hat den Schlussbescheid v. 18.9.2024 aufgehoben und das Land zur Neubescheidung verpflichtet. Auch die Rückforderung von 7.500,00 EUR ist damit entfallen. Eine Umdeutung in eine Rücknahme nach § 48 VwVfG NRW hat das Gericht abgelehnt, weil die Klägerin den Bewilligungsbescheid nicht durch unrichtige Angaben erwirkt hat: Der Einkommensteuerbescheid 2019 lag der Behörde vor der Bewilligung vor, sodass die maßgeblichen Zahlen für sie erkennbar waren.
Dieser letzte Punkt verdient Aufmerksamkeit. Er zeigt, dass die Kausalität zwischen einer Angabe des Antragstellers und der Bewilligung fehlt, wenn die Behörde die Tatsachen selbst kannte. In Verfahren, in denen die Bewilligungsstelle die Versicherung des Haupterwerbs als unrichtige Angabe wertet, sollten Sie deshalb prüfen, welche Unterlagen der Behörde vor der Bewilligung vorlagen.
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